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Kinder von der Geltendmachung des Pflichtteils abhalten – Vermächtnis unter einer Bedingung aussetzen!

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Verzicht auf Pflichtteil oder Pflichtteilsstrafklausel können Pflichtteilsberechtigte ausbremsen
  • Noch effektiver kann die Aussetzung eines bedingten Vermächtnisses sein
  • Das Vermächtnis verfällt, wenn der Pflichtteil gefordert wird

Der Anspruch auf den Pflichtteil ist im deutschen Erbrecht eine zentrale Institution.

Wenn sich der Erblasser dazu entschließt, in seinem Testament oder Erbvertrag nahe Familienangehörige von der Erbfolge auszuschließen, dann können Pflichtteilsansprüche entstehen.

Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel) des Erblassers, der Ehepartner und unter Umständen sogar die Eltern können ihren Pflichtteil fordern, wenn sie im letzten Willen des Erblassers enterbt wurden.

Der Pflichtteil ist ein auf Geld gerichteter Anspruch in Höhe des Wertes der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. In aller Regel hat der Erbe den Pflichtteil zu regulieren.

Der Pflichtteil ist aber für den Erblasser nicht nur deswegen lästig, weil eine Person, die der Erblasser manchmal aus guten Gründen nicht an seinem Vermögen beteiligen will, am Ende doch am Nachlass partizipiert.

Streit um den Pflichtteil ist für den Erben belastend

Der Pflichtteil treibt dem Erblasser aber auch deswegen Sorgenfalten auf die Stirn, da dem Erblasser zu Lebzeiten bewusst ist, dass nach dem Eintritt des Erbfalls auf seinen Erben eine durchaus unangenehme Auseinandersetzung zukommt.

Der Streit um den Pflichtteil kann den Erben nach dem Eintritt des Erbfalls über Monate und zuweilen auch über Jahre hinweg beschäftigen.

Es ist daher nicht weiter verwunderlich, dass Erblasser nach Möglichkeiten suchen, die sich abzeichnende Auseinandersetzung um den Pflichtteil zu entschärfen.

Nachdem ein vollständiger Entzug des Pflichtteils nur in den Fällen des § 2333 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und damit nur extrem selten möglich ist und sich Pflichtteilsberechtigte nur selten dazu bereit erklären, (gegen Abfindung) einen notariellen Pflichtteilsverzicht zu unterzeichnen, muss sich der zukünftige Erblasser Alternativen überlegen.

Pflichtteilsstrafklauseln werden oft ignoriert

Beliebt – und oft nutzlos – sind in Bezug auf mögliche Pflichtteilsansprüche von Kindern so genannte Pflichtteilsstrafklauseln. Solche Regelungen werden häufig von Eltern eingesetzt, die sich gegenseitig zu alleinigen Erben bestimmen.

Mithilfe einer Pflichtteilsklausel signalisieren Eltern in diesem Fall ihren Kindern, dass sie dann nach dem Tod des zuletzt versterbenden  Elternteils auf den Pflichtteil gesetzt werden, wenn sie bereits bei Ableben des zuerst versterbenden Elternteils den Pflichtteil fordern.

Kinder können sich von so einer Klausel von der Geltendmachung des Pflichtteils im ersten Erbfall abhalten lassen – sie müssen dies aber nicht.

Wenn Kinder demnach bereits im ersten Erbfall Geldbedarf haben und ihren Pflichtteil fordern, findet sich der überlebende Ehepartner in einer zuweilen hässlichen Auseinandersetzung wieder.

Bedingtes Vermächtnis zugunsten des Pflichtteilsberechtigten

Im Vergleich zur Pflichtteilsklausel Erfolg versprechender ist eine andere Variante:
Der Erblasser kann in seinem Testament für seine Kinder finanzielle Anreize setzen, um die Kinder von der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen abzuhalten.

So kann es beispielsweise (alleine aus steuerlichen Gründen) Sinn machen, zugunsten der Kinder im ersten Erbfall ein Vermächtnis auszusetzen. Damit erhalten die Kinder nach dem Tod des Erblassers eine Zuwendung, gehen also nicht komplett leer aus.

Gleichzeitig kann der Erblasser in seinem Testament anordnen, dass das zugunsten der Kinder angeordnete Vermächtnis unter der auflösenden Bedingung steht, dass die Kinder ihren Pflichtteil nicht einfordern.

Fordern die Kinder ihren Pflichtteil, dann drohen Konsequenzen

Machen die Kinder nach dem Erbfall ihr Pflichtteilsrecht geltend, so verfällt der Anspruch auf das zu ihren Gunsten ausgesetzte Vermächtnis.

Die pflichtteilsberechtigten Kinder werden sich in Anbetracht einer solchen Klausel genau überlegen, ob sie ihren Pflichtteil im ersten Erbfall einfordern. Je attraktiver das Vermächtnis für die Kinder ist, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass sie von der Geltendmachung ihres Pflichtteilanspruchs absehen.

Es ist nämlich auch den Kindern im Einzelfall vollkommen klar, dass die Realisierung eines zu ihren Gunsten ausgesetzten Vermächtnisses wesentlich rascher und einfacher vonstatten geht, als eine auch für den Pflichtteilsberechtigten oft mühsame Einforderung des Pflichtteils.

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