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Betreuer veranlasst die von ihm betreute Person zur Errichtung eines Testaments – Strafbarkeit wegen Untreue?

Von: Dr. Georg Weißenfels

BGH – Beschluss vom 24.07.2018 – 3 StR 132/18

  • Betreuer lässt testierunfähige Betreute notarielle Testamente errichten
  • In den Testamenten taucht der Betreuer als Testamentsvollstrecker auf
  • Gericht verurteilt den Betreuer wegen Untreue

Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu befinden, ob sich ein Betreuer mit einer eher dubiosen Vorgehensweise strafbar gemacht hat.

Der Betroffene war als Berufsbetreuer für eine Vielzahl von Betreuungen vom Betreuungsgericht eingesetzt worden. Im Rahmen dieser Betreuungen war der Betroffene auch für die Vermögenssorge der von ihm betreuten Personen zuständig.

Der Betroffene war unter anderem für drei Personen als Betreuer eingesetzt, die an Demenz erkrankt waren.

Notar beurkundet Testament von testierunfähigen Personen

Obwohl der Betreuer erkannte, dass diese drei von ihm betreuten Personen geistig nicht mehr in der Lage waren, ein Testament zu errichten, veranlasste der Betreuer einen Notar, für jeden der drei Betreuten ein notarielles Testament zu verfassen.

In diesen notariellen Testamenten ließ sich der Betreuer jeweils als Testamentsvollstrecker einsetzen und ließ sich für dieses Amt in den Testamenten auch jeweils eine Vergütung versprechen.

Die Vergütung für den Notar beglich der Betreuer aus dem Vermögen der von ihm betreuten Personen.

Betreuer erkannte die Testierunfähigkeit der Betreuten

Dem Betreuer war bei seinem Handeln dabei vollkommen klar, dass die von ihm betreuten Personen allesamt testierunfähig waren.

Nach dem Ableben der Betreuten entnahm der Betreuer aus dem Nachlass jeweils seine Testamentsvollstreckervergütung.

Vor diesem Hintergrund hatte das Landgericht den Betreuer wegen Untreue in drei Fällen zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten Gefängnis verurteilt.

Revision zum Bundesgerichtshof

Gegen dieses Urteil legte der Betreuer Revision zum Bundesgerichtshof ein.

Aus verfahrensrechtlichen Gründen hob der BGH das Urteil des Landgerichts auf. Der BGH monierte in seiner Revisionsentscheidung, dass das Ausgangsgericht sich in der Begründung seines Urteils im Widerspruch zur Wertung eines Beweisantrages des Betreuers gesetzt habe.

Die Angelegenheit wurde vom BGH an das Landgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

BGH legt Grundsätze für Verurteilung fest

Dabei wies der BGH auf folgende rechtlichen Grundsätze hin, die das Landgericht bei seiner Entscheidung berücksichtigen müsse:

Durch die Tatsache, dass die betreuten – und testierunfähigen – Personen auf Veranlassung des Betreuers ein Testament errichtet hatten, habe der Betreuer noch nicht den Tatbestand der Untreue verwirklicht.

Zu Lebzeiten sei, so der BGH, durch einen solchen Vorgang noch kein Vermögensschaden eingetreten.

Nach dem Eintritt des Erbfalls habe der rechtmäßige Erbe lediglich das Risiko, dass sich die Erbfolge nach einem unwirksamen Testament richtet. Dies sei aber rechtlich lediglich eine „ungesicherte Aussicht“ des potentiellen Erben und dieser Aussicht komme kein Vermögenswert zu.

Betreuer verursacht bei den Erben einen Vermögensnachteil

Ein Vermögensnachteil und damit die Erfüllung des Tatbestandes der Untreue in § 266 StGB sei aber bei den Erben der betreuten Personen dadurch eingetreten, indem der Betreuer für sich die Testamentsvollstreckervergütung vereinnahmte.

Insoweit wirke die Vermögensbetreuungspflicht des Betreuers über den Tod des Betreuten hinaus. Diese Pflicht zur ordnungsgemäßen Betreuung des Vermögens setze sich gegenüber den Erben des Betreuten fort.

Dem Grunde nach gab der BGH zu erkennen, dass der Betreuer auch durch die Bezahlung der Notarrechnungen aus dem Nachlass den Tatbestand der Untreue verwirklicht habe. Nachdem diese Handlungen aber von der Staatsanwaltschaft nicht angeklagt worden waren, würden diese Handlungen in der Zwischenzeit der Verjährung unterliegen.

Für eine Verurteilung wegen Untreue sei es ausreichend, so der BGH, ausreichend, wenn „der Angeklagte bewusst dem jeweiligen Nachlass die Testamentsvollstrecker-vergütung entnahm, obwohl, was er zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, das notarielle Testament infolge Testierunfähigkeit der letztwillig Verfügenden unwirksam war.“

Das letzte Wort in der Angelegenheit hat mithin das Landgericht Hannover, das sich abermals mit der Sache beschäftigen muss.

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