Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Missbrauch einer Betreuungsvollmacht zu Lebzeiten des Erblassers – Welche Möglichkeiten hat man?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Wird eine vom Erblasser erteilte Vollmacht missbraucht?
  • Betreuungsgericht kann einen Kontrollbetreuer einsetzen
  • Bevollmächtigter muss dem Kontrollbetreuer Rechenschaft ablegen

Erbfälle beginnen zuweilen schon weit vor dem Ableben des Erblassers problematisch zu werden.

Die Menschen in Deutschland werden immer älter. Mit zunehmendem Alter schwindet aber auch manchmal die Fähigkeit eines Betroffenen, seinen Lebensalltag zu meistern. Aufgrund körperlicher, geistiger oder auch seelischer Einschränkungen kann der Einzelne seine Angelegenheiten manchmal nicht mehr in ausreichendem Umfang besorgen.

Wenn eine Person hilfsbedürftig wird, dann greift bei Bedarf das Gesetz ein. Je nach Schwere der Beeinträchtigung sieht das Gesetz für solche Fälle die Anordnung einer so genannten Betreuung durch das Betreuungsgericht vor, § 1896 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Der vom Gericht eingesetzte Betreuer wickelt dann in einem vom Gericht zu definierenden Umfang die Geschäfte für den Betroffenen ab.

Erblasser kann zu Lebzeiten Vollmacht erteilen

Einer solchen gerichtlich angeordneten Betreuung können der Betroffene – und seine Familie – dadurch verhindern, indem er selber einem Dritten eine Vollmacht für den Fall erteilt, dass er sein Leben selber nicht mehr alleine managen kann. Eine solche vom Betroffenen erteilte Vollmacht geht einer gerichtlich angeordneten Betreuung grundsätzlich immer vor.

Üblich ist, dass eine solche Vollmacht einem Familienmitglied, einem Verwandten oder einem nahen Freund erteilt wird.

In vielen Fällen sichert eine solche Betreuungsvollmacht dem Betroffenen und seiner Familie die Organisation der Lebensumstände des Betroffenen, ohne dass sich der Staat einmischt und ohne dass ein familienfremder Betreuer zentrale Entscheidungen für den Betroffenen treffen muss.

In manchen Fällen beginnen aber mit der Erteilung einer Vollmacht an nur ein Familienmitglied die Probleme.

Wird die Vollmacht missbraucht?

Diejenigen Familienmitglieder, die nämlich nicht mit einer Vollmacht ausgestattet sind, müssen zuweilen feststellen, dass der Bevollmächtigte sie von dem betroffenen Vollmachtgeber abschottet. Weiter drängt sich den Verwandten, die keine Vollmacht besitzen, manchmal der Eindruck auf, dass der Bevollmächtigte mit Hilfe seiner Vollmacht Rechtsgeschäfte vornimmt, die nicht zwingend im Interesse des Vollmachtgebers, sondern vielmehr alleine im wohlverstandenen Eigeninteresse des Bevollmächtigten sind.

Spätestens dann, wenn vom Bevollmächtigten ohne Grund und Anlass auf Konten des betroffenen Vollmachtgebers zugegriffen wird oder ohne Not Immobilien des Vollmachtgebers übertragen werden, können und sollten die anderen Familienmitglieder aber reagieren.

Kontrollbetreuung bei Gericht anregen!

Tatsächlich eröffnet § 1896 Abs. 3 BGB Dritten im Bedarfsfall die Möglichkeit, beim Betreuungsgericht die Einsetzung eines so genannten Kontrollbetreuers anzuregen. Ein solcher Kontrollbetreuer wird der vom Betroffenen bevollmächtigten Person gleichsam „vor die Nase gesetzt“. Der Bevollmächtigte ist nach Anordnung einer Kontrollbetreuung durch das Gericht verpflichtet, dem Kontrollbetreuer die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand eines Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen, § 666 BGB.

Natürlich wird eine solche Kontrollbetreuung nicht ohne weiteres angeordnet. Voraussetzung ist vielmehr, dass nachhaltige Zweifel an der Redlichkeit des Bevollmächtigten angebracht sind.

Die bloße Vermutung, der Bevollmächtigte könnte seine Vollmacht missbrauchen reicht für die Einsetzung eines Kontrollbetreuers ebenso wenig aus, wie der Vortrag, dass sich der Bevollmächtigte in einem offensichtlichen Interessenkonflikt befinde.

Neben einer nachweisbaren Unredlichkeit des Bevollmächtigten nimmt die Rechtsprechung weiter an, dass Anlass für eine Kontrollbetreuung auch der Umfang und die Schwierigkeit eines konkreten vom Bevollmächtigten geplanten Rechtsgeschäfts sein kann. 

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