Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Von der Testierunfähigkeit eines Erblassers muss nicht nur der Sachverständige, sondern auch das Gericht überzeugt sein!

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Zweibrücken – Beschluss vom 24.04.2024 – 8 W 60/23

  • Parteien streiten über die Testierfähigkeit eines Erblassers
  • Die gerichtliche Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass der Erblasser testierunfähig gewesen sei
  • Das OLG folgt dem Votum des Sachverständigen nicht

Das Oberlandesgericht Zweibrücken hatte über die Frage der Testierfähigkeit eines betagten Erblassers zu urteilen.

Die Entscheidung ist deswegen bemerkenswert, da sich das Gericht der von einer Sachverständigen geäußerten Einschätzung zur Testierfähigkeit des Erblassers ausdrücklich nicht anschloss.

In der Angelegenheit hatte ein Erblasser im Jahr 2000 mit seiner Ehefrau einen notariellen Erbvertrag geschlossen und in diesem Erbvertrag seine Neffen und Nichten als Erben eingesetzt.

Erblasser errichtet kurz vor seinem Tod ein Testament

Nach dem Tod seiner Ehefrau errichtete der Erblasser im Jahr 2018 ein notarielles Testament, mit dem er die Regelungen aus dem Erbvertrag aufhob und eine Bekannte als seine alleinige Erbin einsetzte.

Nach dem Ableben des Erblassers im Dezember 2018 beantragte einer der in dem Erbvertrag als Erben benannten Neffen einen Erbschein.

Nach diesem Erbscheinsantrag sollte sich die Erbfolge nach dem Erbvertrag aus dem Jahr 2000 richten.

War der Erblasser testierunfähig?

Das zeitlich spätere Testament sei, so der Vortrag des Antragstellers, unwirksam, da der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung seines Testaments testierunfähig gewesen sei.

Die im Testament aus dem Jahr 2018 als Alleinerbin eingesetzte Bekannte des Erblassers war mit dieser Einschätzung selbstverständlich nicht einverstanden und so kam es vor Gericht zum Streit.

Das Nachlassgericht zog in erster Instanz ärztliche Behandlungsunterlagen bei, hörte eine Vielzahl von Zeugen an und beauftragte schließlich eine psychiatrische  Sachverständige mit Ermittlungen zur Frage der Testierfähigkeit des Erblassers.

Sachverständige bestätigt die Testierunfähigkeit des Erblassers

Die als „kompetent und erfahren“ beschriebene Sachverständige kam zu dem Schluss, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Abfassung seines Testaments testierunfähig gewesen sei, da ein Delir und damit eine gravierende Bewusstseinsstörung vorgelegen habe.

Das Nachlassgericht folgte dieser Einschätzung und gab dem Erbscheinsantrag, basierend auf dem Erbvertrag aus dem Jahr 2000, statt.

Gegen diese Entscheidung des Nachlassgerichts legte die in dem Testament aus dem Jahr 2018 eingesetzte Erbin aber Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

OLG korrigiert das Nachlassgericht und die Sachverständige

Das OLG gab der Beschwerde statt.

Das OLG hatte die Sachverständige noch einmal angehört und konnte danach der Schlussfolgerung der Sachverständigen zur Frage der Testierfähigkeit des Erblassers im Ergebnis  nicht folgen.

Das OLG verwies darauf, dass jedermann, der das 16. Lebensjahr vollendet habe, solange als testierfähig gelte, bis das Gegenteil zur vollen Überzeugung des Gerichts bewiesen ist.

Könne die Testierunfähigkeit einer Person nicht mit der entsprechenden Sicherheit geklärt werden, so verbleibe es dabei, dass die Person als testierfähig anzusehen sei.

Nachdem das OLG die von der Sachverständigen postmortem erstellte Diagnose eines „Delirs“ bei dem Erblasser als „nicht zwingend“ einstufte, hob das OLG die Entscheidung des Nachlassgerichts aus erster Instanz auf.

Alleinige Erbin wurde damit die in dem zeitlich späteren Testament benannte Bekannte des Erblassers.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
War der Erblasser testierfähig oder nicht? Wie kann man die Testierunfähigkeit beweisen?
War der Erblasser testierunfähig? Wie geht das Gericht mit dieser Frage um?
Die Rolle des Sachverständigen bei der Feststellung der Testierfähigkeit
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht