Ein Erblasser schafft es nicht, sein Vermögen in seinem Testament nachvollziehbar zu verteilen!
OLG Zweibrücken – Beschluss vom 07.08.2025 – 8 W 66/24
- Im Testament wird nicht geklärt, wer Erbe werden soll
- Ein Antrag auf Erteilung eines Erbscheins scheitert in zwei Gerichtsinstanzen
- Am Ende gilt unter Umständen die gesetzliche Erbfolge
Das Oberlandesgericht Zweibrücken hatte es mit einem gründlich missratenen Testament zu tun.
In der Angelegenheit hatte ein vermögender Erblasser sein Testament ohne fachkundige Hilfe erstellt.
Erblasser setzt in seinem Testament fünf Personen ein
Mit folgenden Worten in seinem Testament hatte der Erblasser insgesamt fünf Personen bedacht:
Ich setze „zu unbeschränkten Erben und Vermächtnisnehmern mit folgenden Erbanteilen“ ein:
1. Den A mit 20% des Barvermögens;
2. Den B mit 20% des Barvermögens und einer Eigentumswohnung in S.;
3. Die C mit 30% des Barvermögens, dem Schmuck, allen Feinunzen in Gold, einer Eigentumswohnung in L. mit Mobiliar und einem PKW;
4. Die D mit 15% des Barvermögens;
5. Die E ohne eine konkrete Zuwendung/Quote.
Nach dem Eintritt des Erbfalls begann das große Rätselraten, wer Erbe des Erblassers geworden war.
Die Lebensgefährtin des Erblassers sieht sich als Alleinerbin
Die C, die Lebensgefährtin des Erblassers, preschte vor und beantragte beim Nachlassgericht einen Erbschein, der die C als alleinige Erbin ausweisen sollte.
Die C ließ das Nachlassgericht zur Begründung ihres Erbscheinantrags wissen, dass sie ja schließlich nach dem Testament den größten Teil des Vermögens des Erblassers erhalten sollte und damit auch alleinige Erbin sei.
Das Oberlandesgericht entschied, dass die C jedenfalls nicht als alleinige Erbin angesehen werden könne, da auch dem B ein beachtlicher Anteil am Barvermögen und eine Immobilie hinterlassen worden sei.
Das Testament ist absolut unklar formuliert
Dabei stellte das OLG klar, dass das Testament des Erblassers unklar sei und es aus dem Testament nicht unmittelbar hervorgehe, wem von den fünf bedachten Personen die Rolle eines Erben und wem gegebenenfalls die Rolle als Vermächtnisnehmer zufallen würde.
Ein Indiz für eine Erbeinsetzung könne, so das OLG, in der Zuwendung einer Immobilie gesehen werden.
Nachdem vorliegend aber sowohl der C als auch dem B vom Erblasser neben Teilen seines Barvermögens je eine Wohnung zugewandt worden war, konnte man hieraus jedenfalls nicht schließen, dass nach dem Willen des Erblassers nur die C Alleinerbin sein sollte.
Nachdem das Testament von der Antragstellerin darüber hinaus nur in Kopie – und nicht im Original – vorgelegt werden konnte, wurde der Erbscheinsantrag der C vom OLG jedenfalls kostenpflichtig als unbegründet abgewiesen.
Auch dieser Fall reiht sich in die endlose Anzahl von Gerichtsentscheidungen ein, die vermeidbar gewesen wären, wenn sich der Erblasser bei Erstellung seines Testaments hätte fachkundig beraten lassen.
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