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Inhalt von Testament darf von staatlichen Strafermittlungsbehörden nicht verwertet werden

Von: Dr. Georg Weißenfels

LG Koblenz – Beschluss vom 08.04.2010 – 4 QS 10/10

  • Im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen wird ein Testament aufgefunden
  • Aus dem Testament ergeben sich weitere Ermittlungsansätze
  • Gerichte halten Ermittlungen auf Grundlage des Testaments für unzulässig

Welche Wichtigkeit die Gerichte in Deutschland einem letzten Willen beimessen, kann man einer Entscheidung der großen Strafkammer des Landgerichts Koblenz aus dem April 2010 entnehmen.

In der Sache hatte das Amtsgericht Würzburg im Oktober 2009 im Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren gegen zwei Personen wegen Betruges und Untreue einen Durchsuchungsbeschluss erlassen.

Durchsucht werden sollten die Büroräume einer GmbH, die mit den vermuteten Straftaten in Verbindung stand. Gesellschafter und Mit-Geschäftsführer dieser GmbH war einer der beiden Beschuldigten, gegen den sich das Ermittlungsverfahren richtete.

Safe wird geöffnet und ein Testament gefunden

Anlässlich der Durchsuchung der Geschäftsräume der GmbH wurde in einem Safe ein verschlossener Umschlag aufgefunden, der die Aufschrift „Testament“ trug.

Nach Rücksprache mit der zuständigen Staatsanwaltschaft und gegen den ausdrücklich erklärten Willen der Geschäftsführers der GmbH und Beschuldigten, wurde der Umschlag von den ermittelnden Polizeibeamten geöffnet.

In dem Umschlag befand sich neben einem handschriftlichen Testament des Beschuldigten eine Vermögensaufstellung des Erstellers des Testamentes. Dieser Vermögensaufstellung waren zahlreiche Hinweise auf Konten in Luxemburg und in der Schweiz zu entnehmen.

Die ermittelnden Beamten fertigten Kopien dieser Unterlagen an und nahmen das Testament mit.

Steuerfahndung nutzt die Erkenntnisse aus der Durchsuchung

Auf Grundlage dieser Unterlagen beantragte die Steuerfahndung beim zuständigen Amtsgericht den Erlass weiterer Durchsuchungsbeschlüsse, mit deren Hilfe die Steuerfahndung dem dringenden Verdacht der Steuerhinterziehung nachgehen wollte.

Das zuständige Amtsgericht lehnte allerdings den Erlass dieser Durchsuchungsbeschlüsse ab, da es die Erkenntnisse der Steuerfahndung aus dem Inhalt des Testaments nicht für verwertbar hielt. Gegen diesen ablehnenden Beschluss des Amtsgerichts legte die Steuerfahndung Beschwerde ein.

Die Beschwerde wurde jedoch von der großen Strafkammer des Landgerichts Koblenz als unbegründet zurückgewiesen.

Auch dort vertrat man die Auffassung, dass die Öffnung und insbesondere die Kenntnisnahme des Inhalts des Testaments anlässlich der Durchsuchungsaktion ungesetzlich gewesen war.

Gegen wen richtete sich die Durchsuchungsaktion der Ermittlungsbehörden?

In der Begründung der Beschwerdeentscheidung wies die Kammer zunächst darauf hin, dass sich die ursprüngliche Durchsuchungsaktion nicht gegen den Beschuldigten, sondern lediglich gegen die juristische Person GmbH gerichtet habe, deren Gesellschafter der Beschuldigte gewesen sei.

Das Öffnen des als „Testament“ gekennzeichneten Umschlags und das nachfolgende Studium des Inhalts des Umschlags waren jedenfalls nicht vom ursprünglichen und nur gegen die Gesellschaft gerichteten Durchsuchungsbeschluss gedeckt, so das Gericht.

Das Testament gehöre, so das Landgericht, ähnlich einem Tagebuch, zu höchstpersönlichen Aufzeichnungen, die nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts nur unter sehr engen Voraussetzungen in einem Strafermittlungsverfahren verwendet werden dürfen.

Es müsse in jedem Fall der Persönlichkeitsschutz des betroffenen Bürgers mit dem Interesse des Staates an einer funktionierenden Strafermittlung gegeneinander abgewogen werden.

Verfassung schützt einen Kernbereich privater Lebensgestaltung

Ein Kernbereich privater Lebensgestaltung sei nach dem Urteil des Verfassungsgerichts sogar zur Gänze dem Zugriff des Staates entzogen.

Im Ergebnis zählte das Gericht ein Testament zu dem unter allen Umständen zu schützenden Kernbereich privater Lebensgestaltung. Nicht bereits die Öffnung des Umschlags, wohl aber das Lesen und die Kenntnisnahme des Testamentinhalts habe gegen die Art. 1 und 2 GG (Grundgesetz) verstoßen.

Dieser Verstoß habe zu einem Verwertungsverbot der aus dem Testament gewonnenen Erkenntnisse geführt.

Die von der Steuerfahndung beantragten Durchsuchungsbeschlüsse wurden demnach vom Amtsgericht zu Recht zurück gewiesen.

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