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Enkel sollen nur dann Erben sein, wenn Sie den Großvater regelmäßig besuchen – Testament ist sittenwidrig!

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Frankfurt – Beschluss vom 05.02.2019 – 20 W 98/18

  • Enkel sollen nur erben, wenn sie den Großvater besuchen
  • Nachlassgericht beurteilt diese Regelung als wirksam
  • OLG hält die Besuchspflicht der Enkel für sittenwidrig

Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte über die Wirksamkeit eines Testaments zu urteilen, in dem der Erblasser seine Enkel unter der Bedingung als Erben eingesetzt hatte, dass ihn die Enkel regelmäßig besuchen.

In der Angelegenheit hatte der Erblasser am 20.09.2014 ein privatschriftliches Testament errichtet.

In diesem Testament ordnete der Erblasser zunächst an, dass nach dem Eintritt des Erbfalls seine Ehefrau 25% seines Vermögens erhalten solle. Weitere 25% sollten nach dem Willen des Erblassers an seinen Sohn A als Erben gehen.

Erblasser verfasst ein privates Testament

Dann ordnete der Erblasser zugunsten der Kinder eines weiteren Sohnes B in seinem Testament folgendes an:

Die restlichen 50 % des dann noch vorhandenen Geldes, bekommen, zu gleichen Teilen meine Enkel F u. E, aber nur dann, wenn sie mich regelmäßig d.h. mindestens 6-mal im Jahr besuchen.
Sollte das nicht der Fall sein d. h. mich keiner besuchen, werden die restlichen 50 % des Geldes zwischen meiner Frau und meinem Sohn A aufgeteilt.

Von dem Inhalt des Testaments setzte der Erblasser seinen Sohn B, den Vater der im Testament bedachten Enkelkinder, in Kenntnis.

Gut ein Jahr nach der Errichtung des Testaments verstarb der Erblasser.

Ehefrau beantragt einen Erbschein

In der Folge beantragte die Ehefrau des Erblassers einen Erbschein, der sie und den Sohn A als Erbe zu je ½ ausweisen sollte. Die Ehefrau stützte sich dabei auf den Inhalt des Testaments und den – unstreitigen – Umstand, dass die Enkelkinder des Erblassers den verstorbenen zwischen Testamentserrichtung im Jahr 2014 und Ableben im Jahr 2015 gerade einmal besucht hatten.

Das Nachlassgericht fand den Inhalt des Testaments nicht anstößig und signalisierte, dass es den von der Ehefrau des Erblassers beantragten Erbschein erlassen wolle.

Gegen diese Entscheidung des Nachlassgerichts legten die Enkelkinder des Erblassers Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

OLG gibt der Beschwerde der Enkel statt

Das OLG gab der Beschwerde der Enkel auch statt. Das OLG beurteilte die Verquickung des Besuchswunsches des Erblassers mit der Erbenstellung der Enkelkinder als sittenwidrig. Das Testament sei, so das Gericht, in diesem Punkt unwirksam. Der Erbscheinsantrag der Ehefrau wurde mithin zurückgewiesen.

In der Begründung seiner Entscheidung wies das OLG darauf hin, dass die Testierfreiheit eines Erblassers grundsätzlich zu respektieren sei. Jedem Erblasser müsse es grundsätzlich möglich sein, die Erbfolge nach seinen eigenen Vorstellungen zu gestalten. Die Sittenwidrigkeit einer in einem Testament aufgenommenen Bedingung könne nur in besonders schwerwiegenden Ausnahmefällen angenommen werden.

Einen solchen Ausnahmefall sah das OLG aber im zu entscheidenden Fall als gegeben an.

Unzulässiger Druck durch das Testament auf die Enkel

Der Erblasser habe seine Enkelkinder vorliegend mit seinem im Testament angeordneten Besuchswunsch und der damit verbundenen Inaussichtstellung der Erbschaft einem unzulässigen Druck ausgesetzt.

Der Erblasser habe über die von ihm gewählte Konstruktion Einfluss auf das Verhalten seiner Enkelkinder nehmen wollen, das „regelmäßig deren innere, freie Überzeugung“ vorausgesetzt habe. Diese versuchte Einflussnahme auf die Entschließungsfreiheit der Enkelkinder sei sittenwidrig.

Im Übrigen urteilte das OLG, dass die Sittenwidrigkeit der fraglichen Anordnung des Erblassers nicht zur Nichtigkeit des Testaments an sich führen würde.

Zwar sei die Besuchsbedingung in dem Testament unwirksam. Losgelöst von diesem Umstand verbleibe es aber bei der Erbeinsetzung der Enkelkinder, selbst wenn diese ihren Großvater nicht so regelmäßig besucht hatten, wie vom Erblasser gewünscht.

Im Ergebnis wurde der Erblasser danach von seiner Ehefrau, seinem Sohn und seinen beiden Enkeln zu je ¼ beerbt.

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