Eine Pflegerin kann von der zu pflegenden Person wirksam im Testament als Erbin eingesetzt werden

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Köln – Beschluss vom 21.08.2019 – 2 Wx 216/19

  • Erblasser setzt in seinem Testament seine Pflegerin ein
  • Brüder des Erblassers bestreiten die Wirksamkeit des Testaments
  • Oberlandesgericht hebt die Entscheidung des Nachlassgerichts auf

Das Oberlandesgericht Köln hatte über die Wirksamkeit eines Testaments zu entscheiden, das ein Erblasser zugunsten seiner Pflegerin verfasst hatte.

Der spätere Erblasser war seit dem Jahr 2014 an Parkinson erkrankt und pflegebedürftig.

Der Erblasser wurde ab dem Jahr 2014 von einer Frau M. im Haushalt unterstützt.

Erblasser benötigt krankheitsbedingt Unterstützung

Ende des Jahres lernte der Erblasser die Beteiligte zu 1) kennen. Die Beteiligte zu 1) vertrat zunächst stundenweise, später tageweise die Frau M. und kümmerte sich ebenfalls um den Haushalt des Erblassers.

Im September 2016 zog sich die Frau M. nach einem Zerwürfnis mit dem Erblasser zurück und im Oktober 2016 zog der spätere Erblasser in ein Altenheim.

Nach dem Ableben des Erblassers im Jahr 2017 legte die Beteiligte zu 1) dem Nachlassgericht ein privatschriftliches Testament vom 08.06.2016 vor, in dem sie vom Erblasser als alleinige Erbin eingesetzt worden war und beantragte einen Erbschein.

Brüder des Erblassers beantragen ebenfalls einen Erbschein

Nur zwei Tage nach dem Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1) erreichte das Nachlassgericht aber ein weiterer Erbscheinsantrag eines Bruders des Erblassers.

Der Bruder beantragte, ihn gemeinsam mit einem weiteren Bruder des Erblassers als gesetzliche Erben zu ½ in einem Erbschein auszuweisen.

Der Bruder begründete seinen Antrag mit dem Argument, dass das von der Beteiligten vorgelegte Testament unwirksam sei.

Die Unwirksamkeit ergebe sich zum einen aus dem Umstand, dass der Erblasser wegen einer Demenzerkrankung testierunfähig gewesen sei.

Verstößt das Testament gegen eine gesetzliche Vorschrift?

Weiter sein das Testament aber jedenfalls wegen Verstoß gegen §§ 134 BGB, 7 Wohn- und Teilhabegesetz NRW unwirksam.

Nach § 7 Abs. 1 Wohn- und Teilhabegesetz NRW gilt folgendes:

Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern und deren Beschäftigten ist es untersagt, sich von oder zugunsten von gegenwärtigen oder zukünftigen Nutzerinnen und Nutzern Geld- oder geldwerte Leistungen über das vertraglich vereinbarte Entgelt hinaus versprechen oder gewähren zu lassen, soweit es sich dabei nicht nur um geringwertige Aufmerksamkeiten handelt.

Das Nachlassgericht folgte dieser Argumentation der Brüder des Erblassers und teilte mit, dass es dem Erbscheinsantrag der Brüder des Erblassers stattgeben wolle.

Das Testament sei, so das Nachlassgericht, nach §§ 134 BGB, § 7 WTG nichtig.

Pflegerin legt Beschwerde gegen Entscheidung des Nachlassgerichts ein

Gegen diese Entscheidung des Nachlassgerichts legte die ehemalige Pflegerin des Erblassers Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

Diese Beschwerde war auch erfolgreich. Das OLG entschied, dass das von der Pflegerin vorgelegte Testament jedenfalls nicht wegen Verstoß gegen § 7 WTG nichtig sei.

Das OLG wies in der Begründung seiner Entscheidung darauf hin, dass der vom Nachlassgericht angewendete § 7 WTG bereits gar nicht anwendbar sei, da die Pflegerin bei dem Erblasser ihre Dienste lediglich in ambulanter Form erbracht habe.

Auf solche ambulante Dienste sei die Vorschrift des § 7 WTG aber nach § 34 WTG im zu entscheidenden Fall gar nicht anwendbar.

Keine Anwendung der Norm auf ambulante Dienste

Es bestehe auch weiter, so das OLG, keine Veranlassung, die Vorschrift des § 34 WTG nur einschränkend anzuwenden und damit auch ambulante Dienste unter die Verbotsnorm des § 7 WTG zu subsumieren.

Hier müsse vielmehr die Entscheidung des Gesetzgebers, ambulante Dienste von der Verbotsnorm des § 7 WTG auszunehmen, respektiert werden.

Im Ergebnis wurde die Angelegenheit vom OLG an das Nachlassgericht zurückverwiesen.

Das Nachlassgericht musste jetzt noch ermitteln, ob der Erblasser gegebenenfalls testierunfähig war.

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