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Geschäftsführerin eines ambulanten Pflegedienstes kann nicht als Erbin eingesetzt werden - Erbvertrag ist unwirksam

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Frankfurt - Beschluss vom 12.05.2015 - 21 W 67/14

  • Erblasserin bedenkt in einem Erbvertrag die Geschäftsführerin ihres ambulanten Pflegedienstes
  • Ein bereits erteilter Erbschein wird wieder eingezogen
  • OLG bestätigt die Unwirksamkeit der Erbeinsetzung

Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte darüber zu entscheiden, ob die Erbeinsetzung einer Geschäftsführerin eines ambulanten Pflegedienstes in einem Erbvertrag durch eine Person, die von dem Pflegedienst gepflegt wurde, rechtmäßig ist.

Die Erblasserin hatte keine Kinder und war auch nicht verheiratet. Sie hatte im Jahr 2003 ein Testament verfasst, in dem sie ihre Nichte bedacht hatte. Die Nichte verstarb jedoch am 14.09.2012.

Die Erblasserin war von 2008 bis zu ihrem Ableben im Jahr 2013 von einem ambulanten Pflegedienst gepflegt worden. Zu der Geschäftsführerin dieses Pflegedienstes entwickelte sich dabei im Laufe der Zeit auch ein freundschaftliches Verhältnis.

Notartermin mit Erblasserin und Geschäftsführerin des Pflegedienstes

Nur wenige Tage nach dem Tod ihrer Nichte suchte die spätere Erblasserin am 21.09.2012 gemeinsam mit der Geschäftsführerin des Pflegedienstes einen Notar auf und errichtete dort einen Erbvertrag.

Einziger Inhalt dieses Erbvertrages war die Einsetzung der Geschäftsführerin des Pflegedienstes als Alleinerbin der Erblasserin. Noch in der Erbvertragsurkunde erklärte die Geschäftsführerin des Pflegedienstes die Annahme der Erbschaft.

Nach dem Tod der Erblasserin beantragte die Geschäftsführerin des Pflegedienstes beim Nachlassgericht unter Hinweis auf den Erbvertrag die Erteilung eines Erbscheins, der sie als alleinige Erbin der Erblasserin ausweisen sollte.

Dieser Erbschein wurde der Geschäftsführerin des Pflegedienstes vom Nachlassgericht auch antragsgemäß erteilt.

Regierungspräsidium schaltet sich ein

Anfang 2014 zeigte das zuständige Regierungspräsidium dem Nachlassgericht jedoch an, dass in der Erbeinsetzung der Geschäftsführerin des Pflegedienstes möglicherweise ein Verstoß gegen § 7 HGBP (Hessisches Gesetz über Betreuungs- und Pflegeleistungen) liege und bat um Übersendung der Nachlassakte.

§ 7 HGBP hat in dem entscheidenden Passus folgenden Wortlaut:

Der Leitung und den Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern einer Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Betreuungs- und Pflegebedürftigen neben der von der Betreiberin oder von dem Betreiber erbrachten Vergütung Geld- oder geldwerte Leistungen für die Erfüllung der Pflichten aus dem Vertrag mit der Betreiberin oder dem Betreiber versprechen oder gewähren zu lassen.

Nach dieser Intervention der Behörde zog das Nachlassgericht den der Geschäftsführerin des Pflegedienstes erteilten Erbschein mit Beschluss vom 23.05.2014 ein. Der Erbvertrag, so das Nachlassgericht, verstoße gegen § 7 HGBP und sei deswegen gemäß § 134 BGB nichtig.

Gegen dieses Beschluss legte die Geschäftsführerin des Pflegedienstes Beschwerde zum Oberlandesgericht ein. Sie trug vor, dass die Erbeinsetzung alleine auf einem engen freundschaftlichen Verhältnis zur Erblasserin beruht habe und mit ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin des Pflegedienstes nichts zu tun habe.

Notar weist nicht auf gesetzliche Vorschriften hin

Der den Erbvertrag beurkundende Notar habe auch auf die Vorschrift des § 7 HGBP nicht hingewiesen.

Diese Argumente konnten das OLG allerdings nicht überzeugen. Nach Anhörung diverser Zeugen wies das OLG die Beschwerde als unbegründet zurück. Die Erbeinsetzung der Geschäftsführerin des Pflegedienstes war damit endgültig unwirksam.

In der Begründung seiner Entscheidung wies das OLG darauf hin, dass der Erbschein zu Recht vom Nachlassgericht eingezogen wurde, da er unrichtig war. Der Erbvertrag, auf den die Beschwerdeführerin ihre Rechte ableitete, sei wegen Verstoß gegen § 7 HGBP nichtig.

§ 7 HGBP habe insbesondere den Zweck, die Testierfreiheit älterer Menschen, die sich in stationäre oder auch ambulante Pflege begeben müssen, zu schützen.

Heimbewohner und pflegebedürftige Menschen sollen geschützt werden

Die Abhängigkeit von betreuungs- und pflegebedürftigen Menschen dürfe nicht dazu ausgenutzt werden, die Pflegebedürftigen dazu zu drängen, ein die Pflegeperson begünstigendes Testament zu verfassen.

Ein Verstoß gegen diesen Grundgedanken des § 7 HGBP liege allerdings immer nur dann vor, wenn die Pflegeperson von der testamentarischen Zuwendung weiß.

Nachdem die Geschäftsführerin des Pflegedienstes den Erbvertrag mit unterzeichnet hatte, war dieses Merkmal unproblematisch gegeben.

Weiter sei eine Erbeinsetzung des Pflegepersonals nur dann unwirksam, wenn die Erbeinsetzung im Zusammenhang mit der Erfüllung der Pflichten aus dem Vertrag erfolgt ist. Ein solcher Zusammenhang würde, so das OLG, allerdings bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.

Zusammenhang zwischen Pflege und Erbeinsetzung?

Hier reichte dem OLG insbesondere der Hinweis der Geschäftsführerin des Pflegedienstes auf ihre freundschaftliche Beziehung zur Erblasserin, die auch private Unternehmungen umfasste, nicht aus.

Für das OLG war nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen, "dass angesichts der geleisteten Pflegedienste des von der Beteiligten zu 1) geführten Unternehmens kein Zusammenhang zwischen dem Erbvertrag und der Pflegeleistung bestanden".

Die Beschwerdeführerin konnte mithin die Vermutung eines inneren Zusammenhangs zwischen der Pflegetätigkeit einerseits und ihrer Erbeinsetzung andererseits nicht widerlegen.

Sie musste daher die komplette Erbschaft im Wert von rund 100.000 Euro wieder herausgeben.

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