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Testament anfechten – Wem steht ein Recht auf Einsicht in die Patientenakte des Erblassers zu?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Testierfähigkeit des Erblassers mit Hilfe seiner Patientenakte klären
  • Nicht jedermann hat das Recht zur Einsicht in die Patientenakte
  • Erben und Angehörige können unter Umständen Einsicht verlangen

Ist eine Person verstorben, dann warten auf die Hinterbliebenen zuweilen nachhaltige Überraschungen.

Immer dann, wenn der Erblasser ein Testament hinterlassen hat und der Inhalt dieses Testaments so ganz anders ausgefallen ist, als erwartet, ist der Unmut und die Bestürzung bei den Betroffenen oft groß.

Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen der Erblasser nicht seine Familienangehörigen, sondern familienfremde Dritte in seinem Testament bedacht hat.

In solchen Fällen kommen die Hinterbliebenen manchmal auf die Idee, das vorliegende Testament mit der Begründung anzufechten, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung seines letzten Willens gar nicht mehr testierfähig war.

Erblasser muss bei Errichtung des Testaments testierfähig gewesen sein

Tatsächlich kommt es gar nicht so selten vor, dass gerade ältere Menschen, die sich in einem Pflegeheim oder Krankenhaus befinden, von dritter Seite mit mehr oder weniger sanftem Druck dazu gebracht werden, ein Testament zu verfassen.

War der Erblasser in diesem Zeitpunkt aber bereits testierunfähig im Sinne von § 2229 Abs. 4 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), dann ist das Testament unwirksam und es gilt im Zweifel die gesetzliche Erbfolge.

Nun ist es eine Sache, die Testierunfähigkeit des Erblassers zu behaupten. Eine ganz andere Sache ist es, im Streitfall ein Gericht davon zu überzeugen, dass der Erblasser nicht mehr in der Lage war, seinen letzten Willen niederzulegen.

Wer sich auf den steinigen Weg macht, ein Testament mit dem Hinweis auf die Testierunfähigkeit des Erblassers anzufechten, der benötigt für seinen Vortrag Zeugen und/oder andere Beweise.

Eine entscheidende Rolle können in solchen Verfahren Erkenntnisse von behandelnden Ärzten über den Erblasser sein.

Patientenakte gibt Aufschluss über den Zustand des Erblassers

Regelmäßig finden sich in der vom behandelnden Arzt über seinen Patienten zwingend zu führenden Patientenakte wichtige Hinweise für die Frage, ob der Erblasser im entscheidenden Moment testierfähig war oder nicht.

Im Einzelfall ist dabei aber immer zu klären, welche Personen überhaupt das Recht haben, in die Patientenakte des Erblassers Einsicht zu nehmen.

Seit dem Jahr 2013 gilt in Deutschland für diese Frage die Regelung des § 630g Abs. 3 BGB.

Nach dieser Vorschrift gilt folgendes:

Im Fall des Todes des Patienten stehen die Rechte aus den Absätzen 1 und 2 zur Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Interessen seinen Erben zu. Gleiches gilt für die nächsten Angehörigen des Patienten, soweit sie immaterielle Interessen geltend machen. Die Rechte sind ausgeschlossen, soweit der Einsichtnahme der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Patienten entgegensteht.

Hat der Erblasser demnach vor seinem Tod ausdrücklich erklärt, dass er eine Einsichtnahme von Dritten in seine Patientenakte nicht wünscht, dann darf und muss der behandelnde Arzt die Herausgabe der Patientenakte in aller Regel verweigern.

Erben und nächste Angehörige können Einsicht in Patientenakte einfordern

Ansonsten differenziert das Gesetz zwischen den Erben des Patienten auf der einen Seite und seinen nächsten Angehörigen andererseits.

Soweit die Erben vermögensrechtliche Ansprüche geltend machen wollen (z.B. Schadensersatzklage gegen den behandelnden Arzt), steht ihnen ein Einsichtsrecht zu.

Nahe Angehörige (z.B. Ehepartner, Kinder, Eltern, Geschwister) können ein Einsichtsrecht geltend machen, wenn sie nicht vermögensrechtliche oder immaterielle Interessen verfolgen.

Erhoffen sich Angehörige zum Beispiel aus der Patientenakte des Erblassers Hinweise auf eine Erbkrankheit, die sie selber auch betreffen könnte, haben sie gute Aussichten auf Einsicht in die Patientenakte.

Das Einsichtsrecht in die Patientenakte zum Zwecke der Vorbereitung einer Testamentsanfechtung durchzusetzen, dürfte den Angehörigen als Nichterben daher regelmäßig schwer fallen.

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