Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Arzt soll im Erbprozess aussagen – Darf er die Aussage verweigern?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Ärzte sind wichtige Zeugen, wenn es um die Frage der Testierfähigkeit eines Erblassers geht
  • Steht die ärztliche Schweigepflicht einer Aussage des Arztes entgegen?
  • Entscheidend ist der Wille des Patienten

Ärzten kann in einem Erbprozess eine wichtige Rolle zukommen.

Immer dann, wenn das Gericht als Grundlage für seine Entscheidung Informationen über den Gesundheitszustand des Erblassers vor dem Eintritt des Erbfalls benötigt, dann stehen Aussagen der behandelnden Ärzte ganz oben auf der Wunschliste der Parteien und auch der zuständigen Richter.

Wenn beispielsweise ein Streit rund um die Frage der Testierfähigkeit des Erblassers entbrannt ist und das Gericht zu klären hat, ob ein vom Erblasser errichtetes Testament überhaupt wirksam ist, dann benötigt das Gericht für seine Entscheidung eine belastbare Faktengrundlage.

Frage der Testierfähigkeit ist meist heftig umstritten

Die am Prozess beteiligten Parteien sind in solchen Fällen für das Gericht regelmäßig nur bedingt hilfreich. Kläger- und Beklagtenseite vertreten in solchen Streitfällen über die Testierfähigkeit des Erblassers regelmäßig diametral unterschiedliche Standpunkte.

Während die eine Seite dem Gericht glaubhaft versichert, dass der Erblasser bis zuletzt im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte war und die Vitalität eines 20-jährigen versprühte, besteht die andere Seite zeitgleich darauf, dass der Erblasser in den letzten Jahren vor seinem Ableben seine Umwelt gar nicht mehr wahrnehmen und er entsprechend auch überhaupt nicht mehr einschätzen konnte, welche Rechtsfolgen er mit den Anordnungen in seinem Testament auslösen würde.

Nachdem das Gericht solche inhaltlich voneinander abweichenden Aussagen regelmäßig nicht aus eigener Anschauung des Erblassers auseinander dividieren kann, ist es zur Klärung von Rechtsfragen auf Zeugen angewiesen.

Ärzte können Aussagen über den Zustand des Erblassers machen

Wesentlich zuverlässigere Zeugen als die Parteien des Rechtsstreits selber sind in Fragen über den Zustand des Erblassers vor Eintritt des Erbfalls regelmäßig die behandelnden Ärzte.

Ärzte sind in der Lage, dem Gericht aus eigener Anschauung die Anknüpfungspunkte zu liefern, die das Gericht in die Lage versetzen, entweder kraft eigener Sachkenntnis oder mit Hilfe eines Gutachters, eine rechtliche Bewertung des Zustandes des Erblassers vorzunehmen.

Ärzte können dabei dem Gericht sowohl ihren eigenen Eindruck von ihrem ehemaligen Patienten schildern als auch ihre Patientenakte zu Rate ziehen, zu deren Führung Ärzte nach § 630 f BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) verpflichtet sind.

Die ärztliche Schweigepflicht

Ärzte sind als Zeugen vor Gericht manchmal keine einfachen Patienten. Sollen Ärzte nämlich über Umstände, die sich auf den Gesundheitszustand eines ihrer Patienten beziehen, aussagen, dann kommt es nicht selten vor, dass sich die Ärzte reflexhaft auf ihre ärztliche Schweigepflicht berufen und die Aussage mit dieser Begründung verweigern.

Diese eher zugeknöpfte Haltung von Ärzten muss man vor dem Hintergrund berufsrechtlicher Regelungen und vor allem der Strafnorm in § 203 StGB (Strafgesetzbuch) sehen.

Ärzten, die unbefugt Wissen offenbaren, das sie in ihrer Eigenschaft als Arzt erworben haben, droht nämlich eine durchaus spürbare Geld- oder Freiheitsstrafe.

Bereits der Umstand, dass sich ein bestimmter Patient überhaupt bei einem Arzt in Behandlung befunden hat, unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht. Umso schwerer tun sich Ärzte regelmäßig, wenn sie über Details zu Behandlung und Zustand ihres ehemaligen Patienten Auskunft geben sollen.

Was gilt nach dem Tod des Patienten?

Die ärztliche Schweigepflicht endet grundsätzlich nicht mit dem Tod eines Patienten sondern ist vom Arzt auch nach dem Ableben seines Patienten zu beachten. Wenngleich die Gerichte zum Teil davon ausgehen, dass der Umfang der ärztlichen Schweigepflicht mit dem Tode des Patienten abnimmt, bleibt es jedoch grundsätzlich dabei, dass der Arzt auch nach dem Tod des Patienten zum Schweigen verpflichtet ist.

Alleine diese Erkenntnis sagt aber noch nichts über die Frage aus, ob der Arzt in einem Prozess als Zeuge über seinen ehemaligen Patienten aussagen darf.

Ein Aussageverweigerungsrecht steht dem Arzt beispielsweise schon dann nicht zu, wenn es dem ausdrücklich erklärten Willen des Erblassers entsprochen hat, dass der Arzt nach dem Eintritt des Erbfalls Angaben über den Zustand seines Patienten macht.

Eine solche Erlaubnis kann der Erblasser seinem Arzt beispielsweise in seinem Testament, einer Patientenverfügung oder aber auch nur rein mündlich erteilt haben.

In der weit überwiegenden Anzahl der Fälle liegt aber eine solche ausdrückliche Willensbekundung von Seiten des ehemaligen Patienten nicht vor.

Wollte der Patient, dass der Arzt aussagt?

In diesen Fällen müssen das Gericht – und der als Zeuge geladene Arzt – dann aber prüfen, ob es nicht gegebenenfalls dem mutmaßlichen Willen seines Ex-Patienten entsprochen hätte, wenn der Arzt dem Gericht Rede und Antwort steht. Arzt und Gericht müssen klären, ob der Patient die „konkrete Offenlegung durch den Arzt mutmaßlich gebilligt oder mißbilligt haben würde“ (so BGH, Beschluss vom 04.07.1984, IVa ZB 18/83).

Gerichte akzeptieren in diesem Zusammenhang nicht, wenn der als Zeuge geladene Arzt seine Aussageverweigerung mit „grundsätzlichen Erwägungen“ rechtfertigt. Vielmehr erwarten Gerichten „von dem Arzt in einer solchen Lage die gewissenhafte Erfüllung strenger, ins einzelne gehender Prüfungspflichten und auch die Darlegung, auf welche Belange des Verstorbenen sich seine Weigerung stützt“ (BGH, a.a.O.).

Hat der Arzt in einem Erbschaftsprozess keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sein Patient eine Offenbarung von Behandlungsdetails durch den Arzt nicht wünscht, wird der Arzt regelmäßig zur Aussage verpflichtet sein.

Gerade bei Streitigkeiten rund um die Testierfähigkeit des Erblassers wird in der Regel anzunehmen sein, dass das Interesse des Erblassers im allgemeinen dahin geht, „aufkommende Zweifel über seine Testierfähigkeit nach Möglichkeit auszuräumen“ (BGH, a.a.O.).

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