Ein Nottestament vor drei Zeugen wird vom Gericht nicht anerkannt!
OLG München – Beschluss vom 30.10.2025 – 33 Wx 174/25
- Schwerkranke Erblasserin versucht ein Drei-Zeugen-Testament zu errichten
- Das Testament wird von drei Zeugen, aber nicht von der Erblasserin selber unterschrieben
- Die fehlende Unterschrift der Erblasserin macht das Testament unwirksam
Das Oberlandesgericht München hatte über die Wirksamkeit eines Nottestaments zu entscheiden.
In der Angelegenheit hatte die spätere Erblasserin am 13.03.2020 ein Nottestament in Form eines Drei-Zeugen-Testaments verfasst.
Am Tag der Testamentserrichtung war die Erblasserin in einem sehr schlechten Gesundheitszustand.
Die Erblasserin will nicht in ein Krankenhaus eingewiesen werden
Die Erblasserin wurde daraufhin von einem Notarzt konsultiert.
Der Notarzt empfahl der Erblasserin, sich unverzüglich in ein Krankenhaus zu begeben. Dies lehnte die Erblasserin ab.
Eine schriftliche Belehrung des Notarztes über mögliche Konsequenzen dieser Weigerung quittierte die Erblasserin dem Notarzt mit ihrer Unterschrift.
Ein Bekannter der Erblasserin kümmert sich um die Formalitäten
Am Nachmittag des 13.03.2020, einem Freitag, entschloss sich die Erblasserin dann ein Testament zu errichten.
Ein Bekannter der Erblasserin sollte in dem Testament als alleiniger Erbe eingesetzt werden.
Der Bekannte versuchte dann in der Folge an diesem Freitagnachmittag einen Notar zu finden, der für die Erblasserin ein Testament beurkunden kann.
Ein Notar ist angeblich nicht greifbar
Nach Angaben des Bekannten gelang es ihm aber nicht, einen Notar zu finden, der zur Beurkundung eines Testaments bereit gewesen wäre. Angeblich habe er, so die Angaben des Bekannten, lediglich einen Anrufbeantworter eines Notars erreicht.
In der Folge organisierte der Bekannte drei Zeugen und bat diese bei der Erstellung eines Nottestaments durch die Erblasserin behilflich zu sein.
Mit Hilfe der drei Zeugen wurde das Nottestament dann errichtet. Die Niederschrift dieses Testaments wurde auch von allen drei Zeugen, nicht jedoch von der Erblasserin selber unterzeichnet.
Der Erbscheinsantrag des Alleinerben scheitert
Nach dem Tod der Erblasserin beantragte der Bekannte dann beim zuständigen Nachlassgericht unter Vorlage des Drei-Zeugen-Testaments die Erteilung eines Erbscheins als alleiniger Erbe der Erblasserin.
Das Nachlassgericht verweigerte dem in dem Testament als alleiniger Erbe eingesetzten Bekannten aber die Erteilung des Erbscheins.
Gegen diese Entscheidung legte der Betroffene Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.
Das OLG bestätigte aber die Entscheidung des Nachlassgerichts und wies seine Beschwerde als unbegründet ab.
Dem Testament fehlt die alles entscheidende Unterschrift der Erblasserin
Das OLG verwies in seinem Beschluss darauf, dass das Nottestament von der Erblasserin nicht eigenhändig unterschrieben worden sei.
Diese im Gesetz zwingend vorgesehene Formvorschrift wurde nicht erfüllt und bereits aus diesem Grund war das Drei-Zeugen-Testament nicht wirksam.
Darüber hinaus hatte das OLG erhebliche Bedenken, ob sich die Betroffenen an dem Tag der Testamentserrichtung ausreichend um die Zuziehung eines Notars gekümmert hätten. Am Ende kam es aber auf diese Frage aber nicht mehr streitentscheidend an.
Im Ergebnis wurde die Erblasserin – mangels wirksamen Testaments – nach den Grundsätzen der gesetzlichen Erbfolge beerbt.
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