Wieder scheitert ein Nottestament vor drei Zeugen vor Gericht! Der Erblasser befand sich nicht in Todesgefahr!

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Braunschweig – Beschluss vom 21.01.2026 – 10 W 79/25

  • Freunde und Angehörige des Erblassers veranlassen ein Nottestament
  • Nach dem Erbfall stellt ein Sohn des Erblassers die Wirksamkeit des Nottestaments in Frage
  • Die Gerichte sehen keine unmittelbare Todesgefahr beim Erblasser

Das Oberlandesgericht Braunschweig hatte über die Wirksamkeit eines Nottestaments, das vor drei Zeugen errichtet worden war, zu entscheiden.

In der Angelegenheit hatte der Vater von zwei Söhnen wenige Tage vor seinem Ableben in einem Krankenhaus ein Nottestament vor drei Zeugen errichtet.

Nach dem Inhalt des Nottestaments sollte der eine Sohn lediglich seinen Pflichtteil erhalten, während der andere Sohn das Hausgrundstück des Erblassers übernehmen sollte.

Ungleiche Verteilung der Erbschaft in dem Nottestament

Da der Nachlass zwischen den beiden Söhnen wertmäßig so ungleich verteilt wurde, war ein Streit um die Erbschaft vorprogrammiert.

Der lediglich mit dem Pflichtteil bedachte Sohn zog vor Gericht und machte dort geltend, dass das Nottestament seines Vaters unwirksam sei und damit die gesetzliche Erbfolge gelten würde.

Am Ende hatte der Sohn, der das Testament für unwirksam hielt, in zwei Gerichtsinstanzen Erfolg.

Gerichte halten das Nottestament für unwirksam

Sowohl das Nachlassgericht als auch das Oberlandesgericht hielten das vorliegende Nottestament für unwirksam, sodass sich die beiden Söhne des Verstorbenen am Ende die Erbschaft hälftig teilen mussten.

Das OLG wies in der Begründung seiner Entscheidung darauf hin, dass vorliegend die Voraussetzungen für ein Nottestament nicht vorgelegen haben.

Nach § 2250 Abs. 2 BGB kann ein Erblasser, der sich in naher Todesgefahr befindet, unter bestimmten Voraussetzungen sein Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten.

Kann man sich im Einzelfall noch an einen Notar wenden?

Ein solches Nottestament ist aber immer nur dann wirksam, wenn der Erblasser sein Testament nicht auch vor einem Notar oder einem Bürgermeister hätte machen können.

Für die Wirksamkeit eines Nottestaments ist nach der Rechtsprechung das Vorliegen einer objektiven Todesgefahr erforderlich.

Es muss, so das OLG,  „aufgrund konkreter, objektivierbarer Umstände der Tod des Erblassers vor dem Eintreffen des Notars oder Bürgermeisters zu befürchten“ sein.

Eine solche Todesgefahr würde aber nur dann vorliegen, wenn von „einem klinischen Zustand einer unmittelbar bevorstehenden Endphase des Lebens ausgegangen werden kann, wie beispielsweise bei beginnenden kleinen Organausfällen.“

Für den Erbfall gilt die gesetzliche Erbfolge

Im vorliegenden Fall entschied das OLG, dass es noch möglich gewesen wäre, einen Notar zum Zweck der Errichtung eines Testaments hinzuzuziehen.

Die Errichtung eines Nottestaments war demnach nach Meinung des OLG vorliegend in Ermangelung einer Todesgefahr nicht wirksam.

Die Erbfolge nach dem Erblasser richtete sich damit nach dem Gesetz und die beiden Söhne des Erblassers wurden je hälftige Erben.

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