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Der digitale Nachlass – Was passiert nach dem Tod mit facebook-Konto und emails des Erblassers?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Der digitale Nachlass geht auf den Erben über
  • Der Erblasser kann durch Testament konkrete Anweisungen treffen
  • Empfehlenswert sind lebzeitige Regelungen durch den Erblasser

Noch vor wenigen Jahren hätte es kaum jemanden interessiert, was mit elektronischen Daten nach dem Ableben eines Menschen geschieht.

Früher musste sich der Erblasser allenfalls Gedanken machen, wer nach dem Erbfall das jahrelang handschriftlich geführte Tagebuch erhalten soll oder wie man verhindern kann, dass möglicherweise kompromittierende Briefe nach dem eigenen Tod in den Besitz von Ehefrau oder Verwandten kommen.

In Zeiten zunehmender Digitalisierung und in Anbetracht der Tatsache, dass immer mehr Menschen einen Teil ihres Lebens in soziale Netzwerke auslagern, macht es aber Sinn, bereits vor dem eigenen Lebensende Weichen für das eigene digitale Erbe zu stellen.

Digtalen Nachlass zu Lebzeiten regeln

Man kann das Ergebnis vorweg nehmen:

Wer ein Interesse daran hat, dass Mails oder der Inhalt des eigenen facebook-Kontos nach dem eigenen Ableben entweder gar nicht oder nur einem bestimmten Personenkreis zugänglich werden, der sollte tunlichst noch zu Lebzeiten entsprechende Maßnahmen ergreifen.

Das – aus dem Jahr 1896 stammende – Erbrecht in Deutschland macht nämlich keinen Unterschied, ob es sich bei den zu vererbenden Sachen um Häuser, Autos, Bankguthaben oder eben um gegebenenfalls hochsensible private Daten geht.

Das Vermögen des Erblassers geht auf den Erben über

§ 1922 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ordnet dem Grunde nach für das komplette Vermögen des Erblassers an, dass es auf den oder die Erben übergeht.

Diese so genannte Universalsukzession des gesamten Vermögens auf den Erben wird nur für ganz wenige höchstpersönliche Rechte, wie z.B. das Namensrecht eines Menschen, verneint. Ansonsten verbleibt es aber dabei, dass der Erbe zur Gänze in die Rechtsposition des Erblassers eintritt.

Hatte der Erblasser also seinen Mail-Account bei einem Internetprovider, dann tritt der Erbe kraft seines Erbrechts in das vom Erblasser begründete Nutzungsverhältnis mit dem Provider ein.

Rechte des Erblassers am digitalen Nachlass gehen auf den Erben über

Stehen dem Erben nach Erbfall Zugangscodes oder Passwörter für den entsprechenden Mail-Account nicht zur Verfügung, so hat er gegen den Provider aus dem auf ihn als Erben übergegangenen Nutzungsvertrag in dem Maße einen Anspruch auf Ermöglichung des Zugangs, wie dies der Erblasser noch zu Lebzeiten selber auch gehabt hätte.

Das gleiche gilt für Accounts bei sozialen Netzwerken wie facebook, Google+ oder linkedin. Alle Rechte (und Pflichten), die der Erblasser zu Lebzeiten bei diesen communities hatte, gehen im Erbfall auf den Erben über.

Natürlich gibt es Wege, den Datenfluss nach dem eigenen Tod mit erbrechtlichen Instrumenten zu steuern. Wenn man die eigenen Mails und Daten zum Beispiel nicht den Erben sondern einer Dritten Person hinterlassen will, kann man zugunsten dieser Person in seinem Testament oder Erbvertrag ein Vermächtnis aussetzen.

Die mit dem Vermächtnis bedachte Person erwirbt dann ein schuldrechtliches Forderungsrecht gegen den Erben auf Überlassung des digitalen Nachlasses. Zweckmäßigerweise sollte man den Vermächtnisnehmer bereits vorab mit den notwendigen Zugangsdaten versorgen, um nach dem Erbfall keine unnötige Verzögerung auftreten zu lassen.

Auflage für den Erben, den digitalen Nachlass zu löschen

Eine weitere Möglichkeit wäre, den Erben mittels einer Auflage im Testament aufzugeben, mit dem digitalen Nachlass in einer bestimmten Weise zu verfahren, so zum Beispiel diesen ungelesen komplett zu löschen.

Zur Sicherstellung der Umsetzung einer solchen Auflage empfiehlt es sich, einen Testamentsvollstrecker mit der Überwachung der Erfüllung der Auflage durch den Verpflichteten zu beauftragen.

Wer diesen erbrechtlichen Lösungen allerdings misstraut und ein Interesse an der Wahrung seiner Privatsphäre auch gegenüber den eigenen Erben hat, dem kann nur empfohlen werden, den digitalen Nachlass auf ein absolut notwendiges Minimum zu begrenzen und Daten, die nach dem eigenen Ableben niemand zu Gesicht bekommen soll, noch zu Lebzeiten selber zu löschen.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.

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