Wann fällt ein Kontoguthaben des Erblassers ausnahmsweise nicht zur Gänze in den Nachlass?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Ist der Erblasser alleiniger Kontoinhaber?
  • Wem steht das Kontoguthaben zu?
  • Hat der Erblasser mit der Bank spezielle Abreden getroffen?

Nach § 1922 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geht mit dem Tod einer Person deren Vermögen auf den Erben über.

In aller Regel besteht das Vermögen eines Erblassers zu einem nicht unbeträchtlichen Teil aus Geldbeträgen, die der Erblasser bei einer Bank deponiert hat.

Diese von einer Bank für den Erblasser auf Spar- oder Girokonten verwahrten Gelder fallen im Normalfall in den Nachlass und stehen dem Erben zu. Das Konto wird auf den Erben als Rechtsnachfolger des Erblassers und ehemaligen Kontoinhabers umgeschrieben und zukünftig kann der Erbe über das Guthaben verfügen.

Von diesem Regelfall, dass der Erbe als Rechtsnachfolger des Erblassers alleiniger Inhaber und Verfügungsberechtigter eines Kontoguthabens des Erblassers wird, gibt es jedoch Ausnahmen. Es kommt also sehr wohl vor, dass beispielsweise ein Sparkonto des Erblassers, das an seinem Todestag mit einem Guthabenbetrag in Höhe von Euro 100.000 gefüllt ist, nicht zur Gänze in den Nachlass fällt und dem Erben am Ende nur ein Bruchteil der 100.000 Euro oder sogar gar nichts zusteht.

Der Erblasser als Inhaber eines Und-Kontos

Ein Kontoguthaben fällt bereits dann nicht zur Gänze in den Nachlass, wenn der Erblasser nicht alleiniger Kontoinhaber war, sondern einer oder auch mehreren Personen Rechte an dem Kontoguthaben zustehen. Der Begriff „Und-Konto“ sagt zunächst nur etwas darüber aus, dass über ein bestimmtes Konto nicht eine Person alleine verfügen kann, sondern dass eine Verfügung über ein Konto nur gemeinschaftlich zulässig ist.

Entscheidend für die Beteiligungsverhältnisse an einem Und-Konto – und die Frage, ob und in welcher Höhe ein Kontoguthaben im Erbfall in den Nachlass fällt – ist jedoch die zwischen dem beteiligten Erblasser und den weiteren Personen im Innenverhältnis getroffenen Vereinbarung. Hat der Erblasser beispielsweise mit seiner Ehefrau ein Und-Konto geführt und haben beide vereinbart, dass das Kontoguthaben beiden zu gleichen Teilen gehören soll, so fällt im Erbfall auch nur der hälftige Anteil des Erblassers in den Nachlass.

Oder-Konto des Erblassers

Ähnlich verhält es sich bei einem vom Erblasser noch zu Lebzeiten eingerichteten so genannten „Oder-Konto“. Der Begriff „Oder-Konto“ sagt aus, dass jeder von mehreren Kontoinhabern auch alleine über das Konto verfügungsbefugt ist. Der Erbe rückt mit dem Erbfall in die Rechtsstellung des Erblassers ein und kann, ebenso wie es der Erblasser konnte, grundsätzlich alleine über das Konto verfügen.

Eine ganz andere Frage ist aber, ob der Erbe ein auf dem Oder-Konto befindliches Kontoguthaben auch behalten darf. Dies richtet sich wiederum nach den konkreten Beteiligungsverhältnissen und den internen Absprachen, die der Erblasser zu Lebzeiten mit dem ebenfalls verfügungsbefugten Dritten getroffen hat. Auch beim Oder-Konto ist es demnach sehr gut möglich, dass ein Kontoguthaben nur teilweise oder im Extremfall gar nicht in den Nachlass fällt.

Vertrag zu Gunsten Dritter

Ein Kontoguthaben fällt weiter dann gar nicht in den Nachlass, wenn der Erblasser mit seiner Bank in Bezug auf eine konkrete Kontoforderung einen so genannten Vertrag zu Gunsten Dritter auf den Todesfall geschlossen hat, §§ 328, 331 BGB. In diesem Fall erwirbt der in dem Vertrag bedachte Dritte mit Erbfall ein Forderungsrecht gegen die Bank. Nachlass und Erbe sind in Bezug auf dieses Bankguthaben grundsätzlich außen vor.

Bruchteilsgemeinschaft von Eheleuten

Schließlich kann ein Kontoguthaben, selbst bei dem der Erblasser als alleiniger Inhaber gegenüber der Bank aufgetreten ist, dann nicht komplett in den Nachlass fallen, wenn an dem Kontoguthaben eine so genannte Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 741 ff. BGB gebildet wurde. Eine solche Bruchteilsgemeinschaft wird beispielsweise von den Gerichten angenommen, wenn Eheleute, auch stillschweigend, eine Bruchteilsberechtigung an dem Kontoguthaben vereinbaren.

Dies soll nach der Rechtsprechung immer dann der Fall sein, „wenn sich im Hinblick auf die eingezahlten Sparguthaben eine gemeinsame Zweckverfolgung der Parteien (so z.B. die gemeinsame Altersversorgung) feststellen lässt“ (OLG Schleswig, Urteil vom 20.12.2011, 3 U 31/11). Auch in diesem Fall fällt also nur ein Teil des Kontoguthabens in den Nachlass und kann auf den oder die Erben verteilt werden.

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