Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Kann ein Testament einfach so geändert werden?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Ein Testament kann grundsätzlich abgeändert werden
  • Die Änderung muss vom Erblasser persönlich vorgenommen werden
  • Der Erblasser muss den Willen haben, sein Testament abzuändern

Wenn man einen Juristen fragt, ob ein Testament einfach so geändert werden kann, wird der Gefragte mit hoher Wahrscheinlichkeit antworten:

Das kommt darauf an“.

Tatsächlich gibt es auf diese Frage nicht die eine richtige Antwort.

Hatte der Erblasser den Willen, sein Testament abzuändern?

Es kommt nämlich im Einzelfall tatsächlich unter anderem darauf an, ob es sich bei dem betroffenen Testament um ein handschriftliches privates Testament oder ein notariell beurkundetes öffentliches Testament, ein Einzel- oder ein gemeinsames Testament handelt.

Weiter ist bei der Beurteilung eines abgeänderten Testaments immer entscheidend, wie die Änderungen im Einzelfall aussehen, wer die Änderungen an dem Testament vorgenommen hat und welchen Willen der Erblasser hatte, als die Änderungen vorgenommen wurden.

Das Gesetz widmet der Frage, welche Auswirkungen ein abgeändertes Testament haben, einen eigenen Paragrafen.

Das Gesetz erlaubt die Abänderung eines Testaments

Nach § 2255 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) gilt nämlich folgendes:

Ein Testament kann auch dadurch widerrufen werden, dass der Erblasser in der Absicht, es aufzuheben, die Testamentsurkunde vernichtet oder an ihr Veränderungen vornimmt, durch die der Wille, eine schriftliche Willenserklärung aufzuheben, ausgedrückt zu werden pflegt.

Mit diesen etwas kryptischen Worten will das Gesetz folgendes ausdrücken:

Man kann sein Testament grundsätzlich abändern, indem man beispielsweise einen Erben streicht oder ein Vermächtnis betragsmäßig reduziert oder auch erhöht.

Welche Auswirkung hat die Abänderung eines Testaments?

Ob eine solche Änderung eines Textteils eines Testaments zu einem Widerruf des gesamten Testaments führt, ist immer eine Frage des Einzelfalls.

Damit eine solche Änderung des Testaments aber jedenfalls auch wirksam ist, muss es eine möglichst eindeutige Handlung geben, die der Erblasser persönlich an dem Testament vorgenommen hat.

Weiter muss im Streitfall auch nachgewiesen werden, dass der Erblasser tatsächlich den Willen hatte, eine Änderung an seinem Testament vorzunehmen.

Umstritten sind immer wieder privatschriftliche Testamente, die nach dem Erbfall eröffnet werden und die mehr oder weniger großzügige Streichungen enthalten.

Streichungen in einem Testament sind immer kritisch

Welche Auswirkungen solche Streichungen haben, wird von den Gerichten oft kontrovers beurteilt.

So wurde z.B. von Gerichten die handschriftliche Streichung eines Erben in einem Testament bereits als rechtlich nicht relevant beurteilt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.09.2017, I-3 Wx 63/16).

In einem anderen Fall führten großflächige Streichungen in einem Testament wiederum zur kompletten Unwirksamkeit des letzten Willens (OLG München, Beschluss vom 13.10.2023, 33 Wx 73/23 e).

Es kommt eben immer auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an.

Ein notarielles Testament wird mit Rückgabe unwirksam

Eine Abänderung eines Testaments kommt auch vorzugsweise nur bei privaten, handschriftlichen Testamenten in Frage.

Notarielle Testamente werden in aller Regel vom Notar in die amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht gegeben.

Wenn ein Erblasser sein Testament aber aus der amtlichen Verwahrung auch nur zurückfordert, dann wird das Testament alleine durch diese Rücknahme komplett unwirksam, § 2256 BGB.

Besser ist immer: Ein neues Testament verfassen!

Wer sein Testament abändern will, dem kann nur geraten werden, bei der Änderung für klare Verhältnisse zu sorgen.

Bevor man ein bestehendes Testament durch Streichungen oder Hinzufügungen verändert, ist es allemal empfehlenswerter, das alte Testament zu vernichten und ein gänzlich neues Testament mit den beabsichtigten Änderungen zu verfassen.

Erben, sonstige Beteiligte und auch die Justiz werden es einem danken, wenn auf diesem Weg zukünftige Streitigkeiten über die Wirksamkeit des abgeänderten Testaments ausgeschlossen werden.

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