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Testierfähigkeit kann nur von einem psychiatrischen Sachverständigen begutachtet werden

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG München – Beschluss vom 14.01.2020 – 31 Wx 466/19

  • Erben streiten über die Testierfähigkeit des Erblassers
  • Nachlassgericht lässt Testierfähigkeit von einem Facharzt für Sportmedizin begutachten
  • OLG hebt die Entscheidung erster Instanz auf

Das Oberlandesgericht München hatte über die Frage zu urteilen, ob ein  Facharzt für Allgemeinmedizin und Sportmedizin von einem Nachlassgericht mit der Beurteilung der Testierfähigkeit eines Erblassers beauftragt werden kann.

In der Angelegenheit hatte ein Erblasser zwei Testamente hinterlassen.

In einem notariellen Testament aus dem Jahr 2004 hatte der Erblasser einen seiner Söhne als alleinigen Erben eingesetzt.

Erblasser errichtet ein weiteres Testament

Im Jahr 2007 errichtete der Erblasser ein weiteres Testament, in dem er seine drei Kinder als gleichberechtigte Erben zu je ⅓ einsetzte.

Nach dem Erbfall beantragte der im Testament aus dem Jahr 2004 eingesetzte Sohn einen Erbschein als Alleinerbe.

Seine Geschwister konterten mit einem Erbscheinsantrag, der auf das Testament aus dem Jahr 2007 gestützt wurde. Sie beantragten, dass die drei Kinder in dem Erbschein als gleichberechtigte Erben ausgewiesen werden sollten.

Nachlassgericht holt Gutachten ein

Nachdem von den Parteien die Testierfähigkeit des Erblassers problematisiert worden war, holte das Nachlassgericht zu dieser Frage ein Sachverständigengutachten ein.

Als Gutachter fragte das Gericht zunächst einen Professor einer Hochschule an, der jedoch wissen ließ, dass er überlastet sei.

Daraufhin ging der Gutachtenauftrag an einen gerichtlich bestellten Sachverständigen, der Facharzt für Allgemeinmedizin und Sportmedizin war.

Dieser Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass der Erblasser im Jahr 2007 nicht testierunfähig gewesen sei.

Nachlassgericht kündigt Erteilung des Erbscheins an

Das Nachlassgericht kündigte daraufhin an, einen Erbschein erteilen zu wollen, in dem die drei Kinder als gleichberechtigte Erben ausgewiesen werden.

Dies gefiel dem potentiellen Alleinerben naturgemäß nicht und er legte gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

In seiner Beschwerde monierte der Betroffene insbesondere die mangelnde fachliche Qualifikation des vom Gericht eingeschalteten Gutachters.

Mit diesen Argumenten setzte sich der Betroffene auch durch. Das OLG hob die Entscheidung des Nachlassgerichts auf.

OLG: Es liegt ein wesentlicher Verfahrensfehler vor

In der Begründung seiner Entscheidung wies das OLG darauf hin, dass das Verfahren vor dem Nachlassgericht an einem wesentlichen Verfahrensfehler gelitten habe.

Die Frage, ob ein Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierfähig sei oder nicht, lasse sich, so das OLG in seiner Entscheidungsbegründung, „nach ständiger Rechtsprechung in der Regel nur mit Hilfe eines psychiatrischen Sachverständigen beantworten.“

Da der vom Nachlassgericht beauftragte Gutachter nicht über diese Qualifikation verfügte, seien die Ergebnisse des Gutachtens nicht verwertbar und es müsse ein weiteres Gutachten eingeholt werden.

Dabei ließ sich das OLG auch nicht von dem Hinweis des Nachlassgerichts irritieren, wonach der eingeschaltete Gutachter bereits wiederholt zu Fragen der Testierfähigkeit eingeschaltet worden war.

Das OLG legte vielmehr Wert auf die Feststellung, dass durch „das Erfordernis des Vorliegens der entsprechenden fachärztlichen Qualifikation … in abstrakt genereller Weise sichergestellt (wird), dass der Sachverständige nach der ärztlichen Approbation ein mindestens 5-jähriges Weiterbildungscurriculum absolviert und durch das Bestehen der entsprechenden Facharztprüfung seine grundsätzliche Befähigung nachgewiesen hat.“

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