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Gurlitt-Testament ist wirksam – Kunstsammlung im Millionenwert geht an das Kunstmuseum Bern

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG München – Beschluss vom 15.12.2016 - 31 Wx 144/15

  • Testament bestimmt Kunstmuseum Bern als Alleinerben
  • Cousine Gurlitts greift das Testament an
  • Gericht bestätigt Wirksamkeit des Testaments

Das Oberlandesgericht München hatte über die Wirksamkeit des Testaments des umstrittenen Kunstsammlers Cornelius Gurlitt zu urteilen.

Gurlitt hatte von seinem Vater über 1.500 wertvolle Kunstwerke geerbt. Noch zu Lebzeiten Gurlitts nahm die Staatsanwaltschaft Ermittlungen gegen den Kunstsammler auf und beschlagnahmte die Kunstsammlung.

Von dritter Seite wurde der Vorwurf erhoben, dass es sich bei den Kunstgegenständen zumindest zum Teil um so genannte Raubkunst der Nationalsozialisten handeln würde.

Erblasser Gurlitt stand unter Betreuung

Gurlitt stand seit Ende des Jahres 2013 aus gesundheitlichen Gründen unter Betreuung.

Gurlitt hatte am 09.01.2014 ein notarielles Testament verfasst. Dieses Testament entstand während eines Krankenhausaufenthaltes des Kunstsammlers.

In diesem Testament hatte Gurlitt als alleinigen Erben seiner wertvollen Sammlung die Stiftung des Kunstmuseums Bern bestimmt.

Gurlitt verstarb am 06.05.2014.

Nach dem Tod Gurlitts teilte der Stiftungsrat des Kunstmuseums Bern mit, dass man die Erbschaft Gurlitts antreten werde. Die Stiftung beantragte entsprechend beim Nachlassgericht einen Erbschein, der sie als Alleinerbin ausweisen sollte.

Cousine Gurlitts greift das Testament an

Eine Cousine Gurlitts zweifelte aber die Wirksamkeit des Testaments ein und legte Beschwerde zum Oberlandesgericht ein. Ihr Ziel war es, nach erfolgreicher Anfechtung des Testaments selber aufgrund gesetzlicher Erbfolge in den Besitz des Nachlasses zu kommen.

Die Cousine trug mit Unterstützung privater Gutachter in dem Verfahren vor, dass sich Gurlitt zum Zeitpunkt der Errichtung seines Testaments in einem Zustand der Testierunfähigkeit befunden hätte. Das Testament sei aus diesem Grund unwirksam.

Das OLG München lehnte die Beschwerde der Cousine Gurlitts in einem ausführlich begründeten Beschluss aber als unbegründet ab.

Das OLG führte in der Begründung seiner Entscheidung zunächst aus, dass  testierunfähig im Sinne von § 2229 Abs. 4 BGB derjenige sei,

„dessen Erwägungen und Willensentschlüsse nicht mehr auf einer dem allgemeinen Verkehrsverständnis entsprechenden Würdigung der Außendinge und der Lebensverhältnisse beruhen, sondern durch krankhaftes Empfinden oder krankhafte Vorstellungen und Gedanken derart beeinflusst werden, dass sie tatsächlich nicht mehr frei sind, sondern vielmehr von diesen krankhaften Einwirkungen beherrscht werden.“

Testierunfähig sei weiter, so das OLG, derjenige,

„der nicht in der Lage ist, sich über die für und gegen die letztwillige Verfügung sprechenden Gründe ein klares, von krankhaften Einflüssen nicht gestörtes Urteil zu bilden und nach diesem Urteil frei von Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln.“

Dies vorausgeschickt konnte die Beschwerdeführerin das Gericht aber nicht davon überzeugen, dass Gurlitt im Zeitpunkt der Errichtung seines letzten Willens tatsächlich testierunfähig gewesen war.

Gutachten eines Sachverständigen entscheidet das Verfahren

Das Gericht folgte bei seiner Entscheidung dabei im Wesentlichen der Einschätzung des vom Gericht beauftragten Sachverständigen.

Dieser Sachverständige hatte den Erblasser selber zwar nie persönlich getroffen, jedoch standen ihm neben Auszügen aus den Akten des Betreuungsverfahrens Gurlitts und des gegen den Erblasser geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens umfangreiche ärztliche Unterlagen zur Verfügung, insbesondere die gesamte Dokumentation zu dem Krankenhausaufenthalt, während dessen der Erblasser sein Testament errichtet hatte.

Aufgrund der Auswertung dieser Unterlagen sowie unter Berücksichtigung von Zeugenaussagen kamen der Sachverständige, und diesem folgend das Gericht, zu dem Schluss, dass Gurlitt zum Zeitpunkt der Errichtung seines Testaments nicht testierunfähig war.

Das Gericht verneinte dabei sowohl das Vorliegen einer wahnhaften Störung bei Gurlitt wie auch das Vorliegen einer Demenz. Auch das Vorliegen eines Delirs bei Gurlitt wurde vom Gericht verneint.

Nachdem auch der als Zeuge gehörte Notar, der das Testament beurkundet hatte, bestätigt hatte, dass Gurlitt seiner Auffassung nach im Rahmen der Testamentserrichtung auf ihn einen orientierten Eindruck gemacht habe, entschied das Gericht auch ohne Einholung eines von der Beschwerdeführerin angeregten Obergutachtens zugunsten des Kunstmuseums Bern.

Der vom Kunstmuseum Bern beantragte Erbschein konnte demnach erteilt werden. Die bei einem Gegenstandswert in Höhe von 50 Millionen Euro nicht unerheblichen Verfahrenskosten musste weit überwiegend die Cousine Gurlitts tragen.

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