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Gemeinschaftliches Ehegattentestament – Ausschlagung der Erbschaft nach Tod des Ehepartners

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Bremen – Beschluss vom 01.08.2012 – 5 W 18/12

  • Eheleute errichten ein gemeinsames Testament
  • In einer Trennungsvereinbarung soll das Testament aufgehoben werden
  • Ehemann erklärt die Ausschlagung der Erbschaft und rettet die Situation

Das Oberlandesgericht Bremen hatte in einem Erbscheinverfahren zu klären, unter welchen Umständen ein überlebender Ehegatte, der mit seiner Ehefrau ein gemeinschaftliches Testament verfasst hatte, nach dem Tod der Ehefrau seine Testierfreiheit wieder erlangen kann.

In der Angelegenheit hatten die Eheleute im Jahr 1981 vor einem Notar ein gemeinschaftliches Testament errichtet.

Eheleute errichten ein typisches gemeinsames Testament

Dieser letzte Wille der Ehepartner enthielt die für ein gemeinschaftliches Testament typischen Regelungen, wonach sich die Eheleute zunächst wechselseitig zu Alleinerben einsetzen und eine Tochter des Ehemannes zur Schlusserbin nach dem Tod des Letztversterbenden bestimmten.

Zwanzig Jahre später trennten sich die Eheleute und schlossen, beide lediglich anwaltlich vertreten und nicht persönlich anwesend, vor dem Amtsgericht eine „Trennungsvereinbarung“. In dieser Trennungsvereinbarung hoben sie einvernehmlich das notarielle Testament auf.

In der Folgezeit errichteten beide Eheleute neue Testamente. So setzte die Ehefrau in einem privaten Testament aus dem Jahr 2007 ihr Patenkind als Alleinerben ein, während der Ehemann durch Testament aus dem Jahr 2006 seine neue Lebensgefährtin als Alleinerbin bestimmte.

Patenkind der Ehefrau beantragt einen Erbschein

Die Ehefrau verstarb dann am 28.03.2009. Das Patenkind legte dem Nachlassgericht in der Folge das Testament der Erblasserin aus dem Jahr 2007 vor und beantragte einen Erbschein, der es als Alleinerbe ausweisen solle.

Das Nachlassgericht wies diesen Antrag allerdings mit der Begründung zurück, dass das gemeinschaftliche Testament der Eheleute im Jahr 2001 nicht wirksam aufgehoben worden sei, da zu dem Termin vor Gericht keiner der beiden Eheleute persönlich anwesend war.

Die wechselbezüglichen Verfügungen und insbesondere die Erbeinsetzung der Tochter des Ehemannes in dem gemeinschaftlichen Testament seien nach wie vor wirksam und würden einer Alleinerbenstellung des Patenkindes im Wege stehen.

In der Zwischenzeit hatte der Ehemann erfahren, dass es rund um die beiderseitig gewollte Aufhebung des gemeinschaftlichen Testamentes Probleme gibt.

Ehemann erklärt die Ausschlagung der Erbschaft

Er erklärte daher mit notarieller Urkunde vom 24.06.2010 die Ausschlagung der Erbschaft nach seiner Ehefrau sowie den Widerruf seiner in dem gemeinschaftlichen Testament getroffenen Verfügungen.

Trotz dieser neuen Erklärungen des Ehemannes hielt das Amtsgericht an seiner ablehnenden Haltung fest.

Das Patenkind legte gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts Beschwerde ein und bekam vor dem Oberlandesgericht Recht.

Dabei bestätigte das OLG jedoch die Rechtsauffassung des Erstgerichtes, wonach das gemeinschaftliche Testament aus dem Jahr 1981 nicht durch die Trennungsvereinbarung im Jahr 2001 aufgehoben worden sei, da es hierfür der persönlichen Anwesenheit der Eheleute bedurft hätte.

Testament der Ehefrau wird wirksam

Jedoch wurden, so das OLG, die von der Erblasserin in dem gemeinschaftlichen Testament aus dem Jahr 1981 getroffenen Verfügungen durch die vom Ehemann erklärte Ausschlagung der Erbschaft und dessen neues Testament unwirksam.

Nach der Ausschlagung des Ehemannes im Jahr 2010 lebte das (zunächst schwebend unwirksame) Testament der Ehefrau aus dem Jahr 2007 wieder auf.

Dabei bestätigte das OLG sowohl die fristgerechte Ausschlagung durch den Ehemann als auch die Tatsache, dass der Ehemann seine in dem gemeinschaftlichen Testament enthaltenen Verfügungen im Sinne von § 2271 Abs. 2 BGB aufgehoben habe.

Diese Aufhebung lag zwar, so das OLG, nicht in dem am 24.06.2010 erklärten Widerruf, da dieser nicht formwirksam erklärt worden sei, §§ 2253, 2254 BGB.

Bindungswirkung des Testaments wird beseitigt

Jedoch habe der Ehemann durch sein eigenes Testament aus dem Jahr 2006 anderweitig verfügt und so die Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testamentes sowohl für ihn persönlich als auch für die Ehefrau beseitigt.

Mit Wegfall der Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testamentes war auch das – zunächst unwirksame – Testament der Ehefrau aus dem Jahr 2007 wirksam geworden.

Alleinerbin war demnach das Patenkind und dem Antrag auf Erteilung eines Erbscheins war vom Nachlassgericht zu entsprechen.

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