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Für Erbeinsetzung muss ein Testament vorliegen - Nur mündliche Zusagen der Erblasserin reichen nicht aus

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Düsseldorf - Beschluss vom 16.08.2013 - I-3 Wx 134/13

  • Großmutter spricht gegenüber der Enkelin von einem Testament
  • Nach dem Tod der Großmutter wird kein Testament gefunden
  • Enkelin reklamiert ihr Erbrecht aufgrund der Äußerungen der Großmutter

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte über die Frage zu entscheiden, ob sich ein Erbrecht aus nur mündlichen Aussagen einer Erblasserin ergeben kann, wenn das von der Erblasserin erwähnte Testament nach dem Eintritt des Erbfalls nicht aufgefunden wird.

Die verwitwete Erblasserin war in dem vom OLG zu entscheidenden Fall am 31.03.2012 verstorben. In der Folge wurde von ihrer einzigen Tochter beim Nachlassgericht ein Antrag auf Erteilung eines Erbscheins gestellt.

Nachdem keine letztwillige Verfügung vorlag, beantragte die Tochter, dass der Erbschein sie als alleinige Erbin aufgrund gesetzlicher Erbfolge ausweisen solle.

Gegen diesen Antrag erhob die Tochter der Antragstellerin, die Enkelin der Erblasserin, Widerspruch. Sie teilte dem Nachlassgericht mit, dass es ein Testament geben müsse, das bisher nur noch nicht aufgefunden wurde.

Großmutter spricht gegenüber der Enkelin von Testament

In diesem Testament sei sie, die Enkelin der Erblasserin, neben ihrer Mutter als hälftige Erbin nach der Erblasserin eingesetzt worden. Die Enkelin trug vor, dass sie von der Existenz dieses Testaments wisse, weil ihre Großmutter, die Erblasserin, anlässlich diverser Familienfeiern von diesem letzten Willen gesprochen habe.

Dies könnten auch, so die Enkelin, diverse Zeugen, die die Äußerungen der Erblasserin ebenfalls wahrgenommen hätten, bestätigen.

Das Nachlassgericht vernahm als Zeugen noch den Ehemann der Tochter der Erblasserin und teilte dann mit, dass es den Erbscheinsantrag der Tochter der Erblasserin für begründet erachten würde.

Nachlassgericht will keine weiteren Zeugen vernehmen

Ein hiervon abweichendes Testament könne die Enkelin nicht vorlegen, der vernommene Zeuge habe zur Frage der Existenz des Testaments nichts beitragen können, weitere Zeugen müssten, so das Nachlassgericht nicht gehört werden.

Gegen diesen Beschluss des Nachlassgerichts legte die Enkelin der Erblasserin Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

Sie trug dort zur Begründung ihres Rechtsmittels vor, dass der vernommene Zeuge als Ehemann parteiisch gewesen sei und im übrigen habe es das Nachlassgericht verabsäumt, weitere Zeugen zu dem Umstand zu hören, dass die Erblasserin bis kurz vor ihrem Tod immer wieder von der Existenz eines Testaments gesprochen habe.

Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde der Enkelin gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts als unbegründet zurück.

Für einen Erbschein muss das Testament vorgelegt werden

In der Begründung seiner Entscheidung wies das OLG darauf hin, dass im Rahmen eines Erbscheinverfahrens derjenige Antragsteller, der ein testamentarisches Erbrecht geltend mache, dem Nachlassgericht die Urschrift des Testaments vorzulegen habe, §§ 2355, 2356 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Könne das Testament nicht vorgelegt werden, so kann dies, so das Gericht, dann unschädlich sein, wenn das Testament "ohne Willen und Zutun des Erblassers vernichtet worden, verloren gegangen oder sonst nicht auffindbar ist".

Es sei einem Erbprätendenten auch ohne Vorlage eines Testaments nach diesen Grundsätzen unbenommen, den die Existenz und den Inhalt eines Testaments mit anderen Beweismitteln, wie etwa Zeugen, zu belegen.

Jedoch seien an die Anforderungen eines solchen Nachweises regelmäßig strenge Maßstäbe anzulegen.

Enkelin kann die Existenz eines Testaments nicht beweisen

Dies vorausgeschickt beurteilten die Richter den Vortrag der Enkelin als nicht ausreichend, um die Existenz eines Testaments beweisen zu können.

Die Richter monierten insbesondere, dass die Enkelin nicht einmal vorgetragen habe, dass einer der von ihr benannten Zeugen das behauptete Testament gesehen habe. Die bloß mündlichen Aussagen der Erblasserin seien mit entsprechender Vorsicht zu genießen und könnten, wenn man sie als gegeben unterstellt, die Existenz eines Testaments nicht ersetzen.

Im Ergebnis verblieb es daher bei der bereits vom Ausgangsgericht getroffenen Entscheidung, wonach die Erblasserin nach den Grundsätzen der gesetzlichen Erbfolge und alleine von ihrer Tochter beerbt wurde.

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