Der hypothetische Ersatzerbe – Wenn der im Testament eingesetzte Erbe vor dem Erblasser verstirbt

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Erblasser kann Streit unter Hinterbliebenen vermeiden, wenn er in seinem letzten Willen einen Ersatzerben einsetzt
  • Fehlt eine Ersatzerbenbestimmung können gesetzliche Auslegungsregeln helfen
  • Im Zweifel ist der Wille des Erblassers zu ermitteln und das Testament auszulegen

Wenn ein Erblasser in einem Testament seine Erben benennt, dann liegen dieser Entscheidung in aller Regel durchaus nachvollziehbare Motive zugrunde.

Bei der Mehrzahl der Erblasser steht bei der Benennung der Erben im Testament der Wunsch im Vordergrund, nahe Verwandte oder den Ehepartner wirtschaftlich abzusichern und zu versorgen.

Auch die gerechte Verteilung des eigenen Vermögens auf die verschiedenen Familienmitglieder spielt bei der Aufteilung des Vermögens im Testament eine große Rolle.

Erblasser vergessen häufig die Benennung eines Ersatzerben im Testament

Wenn der Erblasser seine Erben in einem Testament benannt hat, dann ist für die allermeisten Erblasser alles Notwendige für den Erbfall veranlasst.

Nur die wenigsten Erblasser machen sich zum Zeitpunkt der Abfassung des Testaments überhaupt Gedanken zu der Frage, was denn eigentlich passieren soll, wenn der im Testament eingesetzte Erbe vor dem Erblasser verstirbt.

Eine solche Konstellation wird von den meisten Erblassern, die ja gerade den eigenen Todesfall regeln wollen, oft ausgeblendet.

Und doch kommt es immer wieder vor, dass nach Eröffnung des vom Erblasser hinterlassenen Testaments festgestellt werden muss, dass einige oder auch alle der in dem Testament benannten Erben bereits vor dem Erblasser verstorben sind.

Ersatzerbenbestimmung im Testament fehlt in aller Regel

Natürlich hat jeder Erblasser die Möglichkeit, für diesen Fall in seinem Testament vorzubauen. Das Gesetz sieht hier für den Erblasser die Benennung eines so genannten Ersatzerben vor.

Jeder Erblasser kann in seinem Testament also anordnen, welcher (Ersatz-)Erbe zur Erbfolge berufen sein soll, wenn der ursprünglich eingesetzte Erbe die Erbschaft nicht annehmen kann oder will.

Nur die wenigsten Testamente enthalten jedoch eine solche Bestimmung eines Ersatzerben.

Wird kein Ersatzerbe benannt, muss die Erbfolge geklärt werden

Entsprechend muss die Nachwelt diese offenkundige Lücke im Testament irgendwie schließen, wenn beispielsweise der im Testament benannte Erbe schon vor dem Erblasser verstorben ist.

Wie riskant eine solche Lücke im Testament ist, zeigt bereits der Umstand, dass sich immer wieder die Gerichte mit solchen Fällen beschäftigen müssen.

Sobald der Erblasser in seinem letzten Willen Regelungslücken hinterlässt, kann man davon ausgehen, dass die unterschiedlichsten Beteiligten mit in der Regel sehr eigenen Interessen nach Eintritt des Erbfalls versuchen, diese Lücken im eigenen Sinne zu füllen.

Gesetzliche Auslegungsregel hilft oft, aber nicht immer

Hatte der Erblasser in seinem Testament einen Abkömmling (z.B. Kind oder Enkel) als Erben eingesetzt und ist dieser Abkömmling vorverstorben, dann hilft in vielen Fällen die Auslegungsregel in § 2069 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Danach gilt in diesen Fällen, soweit kein anderer Erblasserwille festgestellt werden kann, folgendes:

Hat der Erblasser einen seiner Abkömmlinge bedacht und fällt dieser nach der Errichtung des Testaments weg, so ist im Zweifel anzunehmen, dass dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden.

 Wenn und soweit § 2069 BGB einschlägig ist, wird der Erbteil des weggefallenen Erben also in der Regel an dessen eigene Abkömmlinge weitergegeben.

Was gilt, wenn der weggefallene Erbe kein Abkömmling war?

Wesentlich schwieriger – und auch streitträchtiger – ist die Situation, wenn der weggefallene Erbe kein Abkömmling des Erblassers, sondern beispielsweise seine langjährige Lebenspartnerin oder eine sonstige dem Erblasser nahe stehende Person war.

In diesen Fällen entbrennt regelmäßig ein Streit zwischen den Verwandten des im Testament eingesetzten (aber vorverstorbenen) Erben und anderen am Erbfall beteiligten Personen.

Keine analoge Anwendung einer Auslegungsregel

Gerichte betonen in diesen Fällen immer wieder, dass die gesetzliche Auslegungsregel des § 2069 BGB auf diese Fälle nicht, auch nicht analog anwendbar, sei, da die weggefallene Person nicht zur Gruppe der Abkömmlinge zählt (so z.B. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.07.2012, I-3 Wx 247/11).

Gleichwohl ist mit dieser Feststellung noch längst keine Entscheidung über die Erbfolge getroffen. Gerichte sind in diesen Fällen nämlich dazu aufgerufen, durch Auslegung des Testaments zu klären, „ob in der Einsetzung des (weggefallenen) Erben zugleich die Kundgabe des Willens gesehen werden kann, die Abkömmlinge des Bedachten zu Ersatzerben zu berufen“ (so OLG Düsseldorf, a.a.O.).

Gerichte erheben im Zweifel umfangreich Beweis

Durch Einvernahme von Zeugen und die Sichtung sonstiger Beweise haben Gerichte in solchen Fällen zu ermitteln, was der Erblasser zum Zeitpunkt der Abfassung des Testaments tatsächlich oder zumindest mutmaßlich wollte.

Eine solche Ermittlung durch das Gericht kann im Einzelfall zu folgenden Ergebnissen kommen:

  • Ersatzerben sind die Abkömmlinge des im Testament eingesetzten aber weggefallenen Erben, oder
  • der frei gewordene Erbteil wächst den verbliebenen im Testament eingesetzten Erben nach den Grundsätzen in § 2094 BGB an, oder
  • es gilt für den frei gewordenen Erbteil die gesetzliche Erbfolge.

Entscheidend ist in solchen Fällen immer, ob festgestellt werden kann, dass die Zuwendung dem im Testament benannten (aber weggefallenen) Erben als erstem seines Stammes oder nur ihm persönlich gegolten hat.

Maßgebend für die Beurteilung dieser Frage sind – für die Beteiligten wenig aufschlussreich – immer „sämtliche Umstände des Einzelfalls“.

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