Als Ersatzerben werden im Testament die Rechtsnachfolger des Erben eingesetzt – Geht das?
OLG Hamm – Beschluss vom 21.02.2019 – 15 W 24/19
- Rechtsnachfolger des Erben werden als Ersatzerben benannt
- Nach dem Erbfall entsteht Streit über die Wirksamkeit der Ersatzerbenbestimmung
- Zwei Oberlandesgerichte vertreten unterschiedliche Auffassungen
Das Oberlandesgericht Hamm hatte über die Erbfolge auf Grundlage eines notariellen Testaments zu entscheiden.
Die spätere Erblasserin hatte am 31.03.1978 ein notarielles Testament errichtet. In diesem Testament setzte die spätere Erblasserin ihre Schwester als alleinige Erbin ein.
Rechtsnachfolger des Erben als Ersatzerben
Gleichzeitig bestimmte die spätere Erblasserin in Ihrem Testament folgendes:
Ersatzerben sind die Rechtsnachfolger meiner Schwester.
Die als Erbin eingesetzte Schwester erlebte den Erbfall der Erblasserin nicht mehr, sondern verstarb im August 2016.
Alleiniger Erbe der vorverstorbenen Schwester der späteren Erblasserin wurde deren Sohn.
Ersatzerbe beantragt beim Nachlassgericht einen Erbschein
Nach dem Ableben der Erblasserin beantragte der Sohn der vorverstorbenen Schwester beim Nachlassgericht einen Erbschein, der ihn auf Grundlage des notariellen Testaments vom 31.03.1978 als alleinigen Erben der Erblasserin ausweisen sollte.
Gegen diesen Erbscheinsantrag legten weitere Verwandte der Erblasserin Protest ein. Sie vertraten die Auffassung, dass die Ersatzerbenbestimmung in dem notariellen Testament vom 31.03.1978 gegen § 2065 Abs. 2 BGB verstößt und damit unwirksam ist.
§ 2065 Abs. 2 BGB lautet wie folgt:
Der Erblasser kann die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung erhalten soll, sowie die Bestimmung des Gegenstands der Zuwendung nicht einem anderen überlassen.
Das Nachlassgericht folgte dieser Argumentation der Verwandten und lehnte den Erbscheinsantrag des Sohnes der Schwester der Erblasserin ab.
Erbe legt Beschwerde zum Oberlandesgericht ein
Hiergegen legte der Sohn aber Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.
Dort bewertete man die Angelegenheit anders als das Nachlassgericht und gab der Beschwerde statt.
Das OLG stellte insbesondere fest, dass die Ersatzerbenbestimmung in dem notariellen Testament vom 31.03.1978 nicht gegen die Regelung § 2065 Abs. 2 BGB verstößt, wonach ein erblasser die Bestimmung seiner Erben nicht einer dritten Person überlassen darf.
OLG: Ersatzerbe wurde von der Erblasserin bestimmt
Das OLG vertrat in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass die Erblasserin sehr wohl die erforderliche Bestimmung des Ersatzerben vorgenommen habe, auch wenn sich die Erblasserin am Ende davon abhängig gemacht hatte, welche Erbfolgeregelung ihre Schwester trifft.
Dabei räumte das OLG Hamm allerdings ein, dass die gleiche Frage vom OLG Frankfurt bereits anders entschieden worden war. Eine klärende Entscheidung des BGH liegt zu dieser Rechtsfrage derzeit nicht vor.
Im Ergebnis konnte damit zugunsten des Sohnes der Schwester der Erblasserin ein Erbschein erteilt werden, der ihn als alleinigen Erben der Erblasserin auswies.
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