Kann der Erblasser die Bestimmung seines Erben einem Dritten überlassen?
- Bestimmung des Erben ist eine höchstpersönliche Entscheidung
- Man darf die Benennung der Erben nicht einem Dritten überlassen
- Das Vermächtnisrecht verschafft dem unsicheren Erblasser Handlungsspielraum
Beschäftigt man sich mit der Regelung der eigenen Erbfolge, dann fällt insbesondere die Benennung der Erben manchmal nicht einfach.
Dies kann daran liegen, dass der Erblasser nicht in die Zukunft sehen kann und schlicht nicht abschätzen kann, ob die Personen, die er zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments als erbwürdig betrachtet, es auch noch in einigen Jahren sein werden.
Unsicherheit kann auf Seiten eines unternehmerisch tätigen Testators beispielsweise auch der Umstand auslösen, dass er zum Zeitpunkt der Abfassung seines letzten Willens nicht weiß, welcher von mehreren Erben sich im Erbfall als der geeignetste für die Unternehmensnachfolge erweist.
Solche Unwägbarkeiten lassen beim Erblasser dann häufig die Idee aufkommen, die Frage der Erbeinsetzung in seinem Testament offen zu lassen und im Testament einem vertrauenswürdigen Dritten das Recht einzuräumen, nach Eintritt des Erbfalls den oder die Erben zu bestimmen.
Bestimmung des Erben durch Dritte ist grundsätzlich unzulässig
In aller Regel ist eine solche Vorgehensweise durch den zukünftigen Erblasser, einem Dritten die Bestimmung seines Erben zu überlassen, jedoch mit dem hohen Risiko verbunden, dass sein Testament unwirksam und nichtig ist.
Nach § 2065 Abs. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) gilt nämlich folgendes:
Der Erblasser kann die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung erhalten soll, sowie die Bestimmung des Gegenstands der Zuwendung nicht einem anderen überlassen.
Durch diese Vorschrift will das Gesetz sicherstellen, dass eine mit weit reichenden Folgen verbundene Erbeinsetzung in einem Testament tatsächlich vom Erblasser höchstpersönlich und gerade nicht stellvertretend für den Erblasser von einem Dritten vorgenommen wird.
Verstößt ein Erblasser gegen dieses gesetzliche Gebot in § 2065 Abs. 2 BGB, so ist sein Testament grundsätzlich unwirksam und nichtig.
Gegebenenfalls wirkt sich ein Verstoß gegen § 2065 Abs. 2 BGB nicht auf das komplette Testament aus. Solange abtrennbare Teile in dem Testament von dem Verstoß gegen das Drittbestimmungsverbot nicht betroffen sind, können diese Teile des Testaments wirksam bleiben.
Gerichte prüfen in Grenzfällen auch immer, ob der letzte Wille des Erblassers nicht im Wege der Auslegung bzw. Umdeutung gerettet werden kann.
Gerichte weichen die Verbotsnorm auf
Im Interesse der Aufrechterhaltung des letzten Willens des Erblassers haben Gerichte in der Vergangenheit auch wiederholt eine Auswahl der Erben durch einen Dritten in engen Ausnahmefällen durchgehen lassen.
In diesen Ausnahmefällen war allerdings regelmäßig Voraussetzung, dass der Erblasser selber in seinem Testament einen eng begrenzten Personenkreis benannt hat, die als Erben in Frage kommen.
Weiter musste der Erblasser dem bestimmungsberechtigten Dritten klare und nachvollziehbare Kriterien an die Hand geben, nach denen die Bestimmung des Erben erfolgen soll.
Je weiter der Erblasser hier in seinem Testament den Entscheidungsspielraum für den bestimmungsberechtigten Dritten zieht, desto eher ist sein Testament unwirksam.
In jedem Fall unwirksam ist eine Bestimmung in einem Testament, wonach der Dritte den „geeignetsten“ mehrerer vom Erblasser benannter potentieller Erben bestimmen soll.
Umgehung des Drittbestimmungsverbotes durch das Vermächtnisrecht
§ 2065 BGB verbietet es dem Erblasser, seinen Erben durch einen Dritten bestimmen zu lassen.
Wenn es dem Erblasser aber ein wichtiges Anliegen ist, die Person, die nach Eintritt des Erbfalls eine Zuwendung erhalten soll, von einem Dritten bestimmen zu lassen, dann kann der Erblasser auf das Vermächtnisrecht ausweichen.
Nach § 2151 Abs. 1 BGB ist es nämlich ausdrücklich zulässig, wenn der Erblasser in seinem Testament mehrere Personen potentiell mit einem Vermächtnis bedenkt und einem Dritten die Entscheidungsmacht darüber einräumt, welche der konkret benannten Personen das Vermächtnis am Ende erhält.
Wer ein Vermächtnis bekommen soll, kann ein Dritter bestimmen
Im Vermächtnisrecht gilt das Drittbestimmungsverbot demnach nicht.
So wird es in der erbrechtlichen Literatur beispielsweise auch für zulässig erachtet, wenn es der Erblasser in seinem Testament bei der gesetzlichen Erbfolge belässt, seine gesetzlichen Erben aber gleichzeitig mit einem Universalvermächtnis zu Gunsten eines Vermächtnisnehmers belastet und diesen Vermächtnisnehmer von einem bestimmungsberechtigten Dritten auswählen lässt.
In diesem Fall hätte der Erblasser „Erben“, die den gesamten Nachlass an einen von einem Dritten bestimmten Vermächtnisnehmer herauszugeben haben. Die Erben würden leer ausgehen, wären gegebenenfalls auf Ihren Pflichtteil verwiesen.
Es liegt auf der Hand, dass mit einer solchen Konstruktion die Verbotsnorm des § 2065 Abs. 2 BGB auf den Kopf gestellt wird.
Nach § 2151 BGB sollte eine solche Lösung prinzipiell aber möglich sein.
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