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Ein gemeinsames Ehegattentestament kann auch noch kurz vor dem Tod eines Ehepartners widerrufen werden!

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Oldenburg – Beschluss vom 19.12.2017 – 3 W 112/17

  • Ehefrau widerruft vor ihrem Tod ein gemeinsames Testament
  • Der Widerruf wird dem Ehemann erst nach dem Tod der Ehefrau zugestellt
  • Widerruf des Testaments ist wirksam

Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte über die Wirksamkeit des Widerrufs eines gemeinsamen Ehegattentestaments zu entscheiden.

In der Angelegenheit hatte ein Ehepaar am 28.02.2003 ein gemeinschaftliches Testament verfasst. In diesem Testament hatten sich die Eheleute wechselseitig als Erben eingesetzt.

Am 09.11.2016 suchte die Ehefrau einen Notar auf und widerrief das Testament vom 28.02.2003. Sie wies den Notar an, den Widerruf ihrem Ehemann in Ausfertigung zustellen zu lassen.

Ehefrau errichtet neues Testament

Am gleichen Tag ließ die Ehefrau ein neues notarielles Testament beurkunden, mit dem die Ehefrau nicht mehr ihren Ehemann, sondern ihre Geschwister als alleinige Erben einsetzte.

Eine beglaubigte Abschrift des Widerrufs wurde dem Ehemann am 14.11.2016 zugestellt.

Im April 2017 verstarb die Ehefrau. Wenige Tage nach dem Tod der Ehefrau erkannte der Notar offensichtlich, dass eine Zustellung nur einer Abschrift der Widerrufserklärung nicht ausreichend ist und veranlasste, dass dem Ehemann eine Ausfertigung der Widerrufsurkunde zugestellt wird.

Ausfertigung des Widerrufs erreicht den Ehemann nach dem Tod seiner Frau

Diese Ausfertigung der Widerrufsurkunde erreichte den Ehemann am 29.04.2017 und damit 12 Tage nach dem Tod der Ehefrau.

Nach dem Tod der Ehefrau beantragten die im notariellen Testament begünstigten Geschwister beim zuständigen Nachlassgericht einen Erbschein, der sie als Erben der Erblasserin ausweisen sollte.

Der Ehemann protestierte gegen diesen Erbscheinsantrag, da er das zeitlich frühere Testament aus dem Jahr 2003 für das alleine entscheidende Dokument hielt. Von einem Widerruf seiner Ehefrau habe er, so der Ehemann, jedenfalls vor dem Ableben seiner Frau keine Kenntnis gehabt.

Das Nachlassgericht signalisierte, dass es dem Erbscheinsantrag der Geschwister der Erblasserin stattzugeben gedenke.

Beschwerde zum Oberlandegericht

Hiergegen legte der Ehemann Beschwerde zum Oberlandesgericht ein. Das OLG wies die Beschwerde des Ehemannes allerdings als unbegründet zurück.

Die Erblasserin sei, so das OLG, nach dem notariellen Testament aus dem Jahr 2016 beerbt worden. Das gemeinsame Testament aus dem Jahr 2003 habe die Erblasserin wirksam widerrufen.

Der Widerruf des Testaments sei auch wirksam geworden, obwohl er dem Ehemann erst nach dem Tod seiner Ehefrau wirksam zugegangen sei.

Grundsätzlich sei es für die Wirksamkeit einer Willenserklärung ohne Belang, wenn der Erklärende nach der Abgabe der Willenserklärung verstirbt, § 130 Abs. 2 BGB.

Voraussetzungen für den Zugang des Widerrufs müssen geschaffen werden

Entscheidend sei alleine, dass der Erklärende alles getan habe, damit seine Erklärung dem Empfänger zugeht.

Wenn der Widerruf eines gemeinsamen Testaments dem überlebenden Ehepartner alsbald nach dem Erbfall zugestellt wird, so sei dieser Widerruf wirksam. Dabei dürfe nur der zeitliche Abstand zwischen Tod und Zugang des Widerrufs nicht zu groß sein.

Nachdem der Notar im zu entscheidenden Fall die Zustellung binnen 12 Tagen nach dem Erbfall und damit zeitnah genug veranlasst hatte, konnte der Widerruf Rechtswirkungen entfalten.

Dass der Notar dem Ehemann zunächst nur eine beglaubigte Abschrift des Widerrufs zustellen ließ, war für die Entscheidung des Gerichts ohne Belang.

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