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„Meine Ehefrau kann aus meinem Besitz nehmen oder behalten, was sie will.“ Was bedeutet dieser Satz in einem Testament?

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Bamberg – Beschluss vom 06.05.2019 – 3 W 16/19

  • Erblasser hinterlässt mehrere Testamente
  • In einem Testament setzt er seine Enkeltöchter als Erben ein
  • In einem späteren Testament bedenkt er seine Ehefrau

Das Oberlandesgericht Bamberg hatte in einem Erbscheinverfahren die Erbfolge zu klären, nachdem der Erblasser ein unklares Testament hinterlassen hatte.

Der Erblasser hatte mit notariellem Testament vom 28.05.2013 seine drei Enkeltöchter als Erben zu gleichen Teilen eingesetzt.

Am 30.04.2017 errichtete der Erblasser ein weiteres – privatschriftliches – Testament, das folgenden Inhalt hatte:

„Nach meinem Tod kann meine Ehefrau aus meinem Besitz nehmen oder behalten, was immer sie auch will.“

Nach dem Ableben des Erblassers beantragten die drei Enkeltöchter des Erblassers beim Nachlassgericht einen Erbschein, der sie auf Grundlage des notariellen Testaments aus dem Jahr 2013 als Erben zu je ⅓ ausweisen sollte.

Nachlassgericht trifft Entscheidung zugunsten der Enkelkinder

Das Nachlassgericht signalisierte, dass es diesem Erbscheinantrag der Enkeltöchter des Erblassers stattgeben wolle.

Hiergegen legte aber die Ehefrau des Erblassers Beschwerde zum Oberlandesgericht ein. Die Ehefrau vertrat die Auffassung, dass sie selber vom Erblasser mit dem im Jahr 2017 errichteten Testament alleinige Erbin geworden sei.

Das Oberlandesgericht teilte aber die Rechtsauffassung des Nachlassgerichts und wies die Beschwerde der Ehefrau zurück.

Die Ehefrau wurde nicht als Erbe eingesetzt

In der Begründung seiner Entscheidung wies das OLG darauf hin, dass das privatschriftliche Testament aus dem Jahr 2017 keine Erbeinsetzung der Ehefrau enthalten würde.

Es könne dem Testament nicht entnommen werden, dass der Erblasser mit den von ihm gewählten Worten sein gesamtes Vermögen oder wenigstens einen substantiellen Teil seines Vermögens habe übertragen wollen.

Vielmehr wollte der Erblasser seiner Ehefrau nach Überzeugung des OLG mit seinem letzten Testament aus dem Jahr 2017 lediglich das Recht einräumen, einzelne Gegenstände nach ihrer Wahl aus dem Nachlass an sich zu nehmen.

Mit der Erbenstellung sind auch weitreichende Pflichten verbunden

Auf Grundlage der vom Erblasser in seinem späteren Testament gewählten Worte könne man nicht annehmen, dass der Erblasser seiner Ehefrau die Rolle einer Alleinerbin mit den damit verbundenen Pflichten habe zukommen lassen wollen.

Auch sei zu berücksichtigen, dass der Erblasser in seinem Testament aus dem Jahr 2017 gerade nicht den Widerruf des notariellen Testaments aus dem Jahr 2013 angeordnet habe, wenngleich ihm bekannt gewesen sei, dass Testamente auch widerrufen werden können.

Hausratsvermächtnis zugunsten der Ehefrau

Im Ergebnis ging das OLG davon aus, dass sich hinter der vom Erblasser in seinem Testament aus dem Jahr 2017 gewählten Formulierung ein so genanntes Hausratsvermächtnis verbirgt.

Dieses Vermächtnis bezog sich nach Einschätzung des Gerichts alleine auf die Gegenstände der gemeinsamen Haushaltsführung des Ehepaares bzw. auf die Gegenstände, die „im Wesentlichen der alleinigen persönlichen Besitz- bzw. Nutzungssphäre“ der Ehefrau zuzuordnen waren.

Im Ergebnis blieb es damit bei der Erbenstellung der Enkeltöchter des Erblassers.

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