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Erblasser setzt seine Schwester und seinen Bruder im Testament als Erben ein – Kann ein Sohn des Bruders Erbe werden, wenn der Bruder vor dem Erblasser verstirbt?

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Brandenburg – Beschluss vom 24.09.2025 – 3 W 149/24

  • Erblasser setzt in seinem Testament seinen Bruder und seine Schwester als Erben ein
  • Der Bruder verstirbt aber Jahre später vor dem Erblasser
  • Bekommt die Schwester des Erblassers alles oder wird auch des Sohn des vorverstorbenen Bruders Erbe?

Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte die Erbfolge eines Erblassers zu klären, der seine Geschwister in einem Testament als Erben eingesetzt hatte.

Der Erblasser hatte im Jahr 1984 in seinem Testament angeordnet, dass sein Bruder und seine Schwester seine Erben zu je 50% sein sollen.

In der Folge verstarb aber der als Erbe eingesetzte Bruder im Jahr 2013.

Die Schwester beantragt einen Erbschein als Alleinerbin

Nach dem Tod des Erblassers im Jahr 2023 beantragte die Schwester des Erblassers beim Nachlassgericht einen Erbschein, der sie als alleinige Erbin des Erblassers ausweisen sollte.

Die Schwester trug vor dem Nachlassgericht vor, dass ihr der 50%ige Erbteil des im Jahr 2012 vorverstorbenen Bruders nach § 2094 BGB angewachsen sei.

Diesem Erbscheinantrag widersprach aber der Sohn des im Jahr 2013 vorverstorbenen Bruders.

Der Neffe will das Testament auslegen

Dieser ließ das Nachlassgericht wissen, dass das Testament seines Onkels dahingehend ausgelegt werden müsse, dass ihm als Neffen des Erblassers die Rolle eines Ersatzerben zufalle.

Anstelle seines vorverstorbenen Vaters falle ihm nunmehr der Erbteil seines vorverstorbenen Vaters zu.

Das Nachlassgericht kündigte an, die Erbfolge zugunsten des Neffen entscheiden zu wollen.

Die Schwester legt Beschwerde zum OLG ein

Gegen diese Entscheidung des Nachlassgerichts legte die Schwester des Erblassers Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

Die Schwester verwies auf den aus ihrer Sicht klaren Gesetzestext in § 2094 BGB und darüber hinaus auf die Tatsache, dass der Erblasser sein Testament gerade nicht geändert habe, als der als Erbe eingesetzte Bruder im Jahr 2013 vorverstorben war.

Das OLG entscheidet sich für ein Erbrecht des Neffen

Das OLG teilte aber die Rechtsauffassung des Nachlassgerichts und wies die Beschwerde der Schwester des Erblassers als unbegründet ab.

Auch das OLG vertrat die Auffassung, dass Schwester und der Neffe des Erblassers sich die Erbschaft hälftig zu teilen haben.

Zur Begründung seiner Entscheidung verwies das OLG darauf, dass der Erblasser vorliegend die Anwachsung nach § 2094 BGB ausgeschlossen habe, indem er in seinem Testament konkludent den Abkömmling seines vorverstorbenen Bruders als Ersatzerben eingesetzt hatte.

Im Ergebnis musste der Nachlass zwischen der Schwester und dem Neffen aufgeteilt werden.

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