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Fallen Aktien in ein Vermächtnis? Streit über einen Erbvertrag eskaliert!

Von: Dr. Georg Weißenfels

LG Nürnberg-Fürth – Urteil vom 28.02.2019 – 6 O 5544/18

  • Ehepaar schließt einen notariellen Erbvertrag ab
  • In dem Ehepaar wird ein Vermächtnis zugunsten einer Nichte ausgesetzt
  • Über die Höhe des Vermächtnisses entsteht nach dem Eintritt des Erbfalls Streit

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hatte über einen Streit zur Höhe eines Vermächtnisses zu entscheiden.

In der Angelegenheit hatte ein Ehepaar im Jahr 2007 einen notariell beurkundeten Erbvertrag abgeschlossen.

In diesem Erbvertrag setzten die Eheleute ihren Neffen als Schlusserben nach dem zuletzt versterbenden Ehepartner ein.

Ehepaar setzt zugunsten einer Nichte ein Vermächtnis aus

Gleichzeitig setzte das Ehepaar in dem Erbvertrag zugunsten einer Nichte ein Vermächtnis aus.

Nach dem Willen der späteren Erblasser sollte die Vermächtnisnehmerin als Geldbetrag 30% des Wertes folgender im Schlusserbfall noch vorhandener Vermögenswerte erhalten:

  • Sämtliches vorhandenes Bargeld
  • Sämtliche Guthaben bei Kreditinstituten, gleichgültig, ob diese aus Sparbüchern, Girokonten oder anderweitigen Geldanlageformen stammen
  • In Wertpapieren verbriefte Geldforderungen

Als der Schlusserbfall eingetreten war, gab es über die Bezifferung des Vermächtnisses Streit.

Fallen die Aktien in das Vermächtnis?

Eine Tochter der bereits vorverstorbenen Vermächtnisnehmerin verlangte vom Erben, dass in die Bemessung des Vermächtnisses auch im Nachlass befindliche Aktien, die zum maßgeblichen Zeitpunkt einen Gesamtwert in Höhe von 221.042,00 Euro hatten, einbezogen werden mögen.

Der Erbe lehnte dies mit Hinweis auf den Wortlaut des Erbvertrages ab.

Die Vermächtnisnehmerin verklagte daraufhin den Erben. Das Landgericht wies die Klage aber als unbegründet ab.

Landgericht weist die Klage ab

In der Begründung seiner Entscheidung wies das Landgericht darauf hin, dass die in den Nachlass fallenden Aktien nicht mit einem Wert von 30 % von dem Vermächtnis umfasst seien.

So seien, so das Landgericht, Aktien ersichtlich kein Bargeld. Ein Aktieninhaber habe gegen die Depotbank lediglich einen Anspruch auf Herausgabe der Aktien und nicht auf Zahlung des Kurswertes.

Aktie verbrieft die Mitgliedschaft in einer Akteingesellschaft

Eine Aktie sei weiter auch keine in Wertpapieren verbriefte Geldforderung im Sinne des Erbvertrages der Erblasser.

Eine Aktie verbriefe vielmehr die Mitgliedschaft in einer Aktiengesellschaft. Diese Mitgliedschaft vermittele, so das Landgericht, „insbesondere Mitwirkungsrechte, namentlich Stimm- und Auskunftsrechte“, jedoch regelmäßig keine Geldforderung.

Nachdem auch der Hinweis der Klägerin, wonach die Erblasser juristische Laien gewesen seien, bei Gericht nicht verfangen konnte, wurde die über einen Betrag in Höhe von 33.156,30 Euro nebst Zinsen gerichtete Klage komplett abgewiesen.

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