Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Die Zustiftung – Die Stiftung erhält neues Kapital!

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Eine Zustiftung fließt in das Grundstockvermögen der Stiftung
  • Die Zustiftung verbreitert die Kapitalbasis der Stiftung
  • Die Zustiftung kann vom Stifter oder von jedem Dritten geleistet werden     

Eine Stiftung muss von ihrem Stifter mit einem so ausreichenden Vermögen ausgestattet werden, dass eine dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gewährleistet ist.

Dieses auch Grundstockvermögen genannte Kapital ist von der Stiftung nach § 83 c Abs. 1 BGB grundsätzlich auch ungeschmälert zu erhalten.

In der Stiftungssatzung kann vorgesehen werden, dass die Stiftung vorübergehend auf Teile des Grundstockvermögens zugreifen darf, wenn zeitnah das Grundstockvermögen wieder aufgestockt wird.

Mit den Erträgen aus dem Grundstockvermögen kann gearbeitet werden

Mit den Erträgen des Grundstockvermögens kann die Stiftung arbeiten und die Erträge können von der Stiftung zur Verfolgung des Stiftungszwecks auch verbraucht werden.

Die Ausstattung mit einem ausreichenden Grundstockvermögen und dessen  späterer Erhalt bilden für jede Stiftung die Grundlage.

Wenn man vor diesem Hintergrund den finanziellen Rücken einer Stiftung stärken will, dann besteht jederzeit die Möglichkeit, dieses Basiskapital der Stiftung aufzustocken, § 83b Abs. 2 Nr. 2 BGB.

Jedermann kann eine Zustiftung vornehmen

Der Stifter selber, aber auch jeder Dritte hat die Möglichkeit, der Stiftung eine so genannte Zustiftung zukommen zu lassen.

Durch eine solche Zustiftung wird das Grundstockvermögen der Stiftung ergänzt und aufgebessert.

Bei einer entsprechenden Zuwendung an die Stiftung muss vom Zuwendenden ausdrücklich klargestellt werden, dass es sich bei der Zuwendung um eine Zustiftung handelt, die das Grundstockvermögen ergänzen soll.

Die Stiftung muss eine Zustiftung nicht zwingend akzeptieren

Fehlt eine solche ausdrückliche Zuordnung, liegt eine bloße Zuwendung vor, die die Stiftung im Rahmen des Stiftungszwecks verbrauchen darf.

Die Stiftung wird in aller Regel über eine Zustiftung erfreut sein.

Freilich muss eine Stiftung eine Zustiftung nicht annehmen, wenn mit der Zustiftung zum Beispiel eine Auflage verbunden ist, die die Stiftung nicht erfüllen kann oder will bzw. wenn die Annahme einer Zustiftung in der Stiftungssatzung ausgeschlossen ist.

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