Woher bekommt eine Stiftung Geld?
- Der Stifter stellt der Stiftung ausreichendes Vermögen zur Verfügung
- Das Vermögen kann durch eine Zustiftung neues Vermögen erhalten
- Bei jeder Stiftung sind Spenden von dritter Seite gerne gesehen
Eine Stiftung lebt von ihrem Vermögen.
Nur wenn die Stiftung über genügend finanzielle Mittel verfügt, kann sie den vom Stifter vorgegebenen Stiftungszweck sinnvoll verfolgen.
Eine Stiftung wird auch erst dann von den Behörden anerkannt, wenn der Stifter seiner Stiftung so viel Vermögen zur Verfügung stellt, dass eine dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint.
Grundstockvermögen und sonstiges Vermögen der Stiftung
Das Vermögen einer Stiftung besteht aus dem so genannten Grundstockvermögen auf der einen Seite und dem sonstigen Vermögen auf der anderen Seite.
Das Grundstockvermögen sichert der Stiftung ihre Überlebensfähigkeit. Dieses Grundstockvermögen ist der Stiftung grundsätzlich auch auf Dauer ungeschmälert zu erhalten.
Dieser Grundsatz gilt für Geld und Unternehmensbeteiligungen ebenso wie für Immobilien und Wertpapiere.
Das Grundstockvermögen muss die Stiftung erhalten
Das Substanzerhaltungsgebot bedeutet, dass eine Stiftung beispielsweise bei einer als Grundstockvermögen in die Stiftung engebrachten Immobilie Instandsetzungen vornehmen muss, um die Immobilie als Stammkapital zu erhalten.
Was zum Grundstockvermögen gehört, bestimmt der Stifter. Diese spezielle Widmung des zur Verfügung gestellten Geldes nimmt der Stifter im Rahmen der Stiftungserrichtung vor.
Auch nach Errichtung und Anerkennung der Stiftung durch die Behörden kann der Stifter im Rahmen einer so genannten Zustiftung weiteres Vermögen zur Verfügung stellen und auch hier bestimmen, ob das zugestiftete Vermögen Grundstockvermögen oder sonstiges Vermögen der Stiftung sein soll.
Weiter kann die Stiftung selber nach ihrer Errichtung Vermögen zu Grundstockvermögen bestimmen.
Das sonstige Vermögen kann die Stiftung verbrauchen
Der Stifter hat aber auch die Möglichkeit, einen Teil des von ihm zur Verfügung gestellten und der Stiftung gewidmeten Vermögens ausdrücklich als sonstiges Vermögen zu bestimmen, § 83b Abs. 3 BGB.
Mit diesem sonstigen Vermögen kann die Stiftung operativ tätig werden.
Wichtig ist immer nur, dass mit dem Stiftungsvermögen – sei es Grundstockvermögen oder sonstiges Vermögen – alleine der Stiftungszweck verfolgt wird.
Die Nutzungen, die die Stiftung aus ihrem Vermögen zieht, dürfen alleine der Verfolgung des Stiftungszweckes dienen.
Das bedeutet, dass Miet- oder Pachteinnahmen aus Immobilien, die in die Stiftung eingebracht wurden, Zinseinnahmen oder Dividenden aus angelegten Geldern von der Stiftung dazu genutzt werden können, um den Stiftungszweck so gut wie möglich zu fördern.
Der Vorstand der Stiftung hat dabei eine wirtschaftliche und vor allem sichere Verwaltung des Stiftungsvermögens sicherzustellen.
Die Stiftung kann auch mit Spenden Dritter den Stiftungszweck fördern
Schließlich kann jede Stiftung auch Spenden von dritter Seite entgegen nehmen.
Solche Zuwendungen Dritter an die Stiftung können durch einen Spender zu Lebzeiten oder auch von Todes wegen in einem Testament erfolgen.
In aller Regel können Spenden Dritter von der Stiftung im Sinne des vorgegebenen Stiftungszwecks unmittelbar verbraucht werden.
Dem Spender steht es aber auch frei anzuordnen, dass seine Zuwendung in das zu erhaltende Grundstockvermögen der Stiftung fließen soll.
Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.
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