Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Kann eine gemeinnützige Stiftung Pleite gehen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Eine Stiftung kann in wirtschaftliche Turbulenzen kommen
  • Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung muss die Stiftung Insolvenz anmelden
  • Der Vorstand muss im Falle der Insolvenz unverzüglich reagieren

Eine Stiftung lebt von dem Vermögen, dass der Stifter in die Stiftung eingebracht hat.

Dabei hat die Stiftung einen Teil ihres Vermögens, das so genannte Grundstockvermögen, auf Dauer ungeschmälert zu erhalten.

Dieses Grundstockvermögen sichert das Überleben der Stiftung.

Die Stiftung wird mit ihrem sonstigen Vermögen operativ tätig

Mit dem sonstigen Vermögen der Stiftung kann die Stiftung operativ tätig werden, Ausgaben tätigen und auf diesem Weg den vom Stifter vorgegebenen Stiftungszweck verfolgen.

Dem Grunde nach stellt diese im Gesetz vorgesehene Finanzierungsgrundlage einer Stiftung sicher, dass die Stiftung dauerhaft erhalten bleibt.

Das Grundstockvermögen, so die Intention des Gesetzes, stellt die Stiftungsbasis sicher, mit den Erträgen aus diesem Grundstockvermögen, mit Spenden und gegebenenfalls mit Zustiftungen wird die Stiftung aktiv und verfolgt den Stiftungszweck.

Auch eine Stiftung kann in Schieflage geraten

Leider geht dieser im Gesetz niedergelegte Plan nicht immer auf.

Auch Stiftungen können in wirtschaftliche Turbulenzen kommen.

Gerade in den letzten Jahren, in denen am Kapitalmarkt nur dann vernünftige Renditen zu erzielen waren, wenn man auch bereit war, bei der Geldanlage entsprechende Risiken einzugehen, hatten Stiftungen Probleme, mit ihrem Kapital angemessene Erträge zu erzielen.

Ohne Spenden, Erträge oder Zustiftungen kann es eng werden

Wenn diese Lücken nicht durch Spenden Dritter oder durch Zustiftungen aufgefüllt werden konnten, kann es für Stiftungen trotz vorhandenem Grundstockvermögen durchaus eng werden.

Schließlich ist eine Stiftung als eigenständige juristische Person verpflichtet, Verbindlichkeiten, die gegebenenfalls in besseren Zeiten eingegangen wurden, auch zu erfüllen.

Zahlungszusagen an Dritte, Forderungen für von der Stiftung angemietete Räumlichkeiten oder Personalkosten der Stiftungen können dann schon einmal die von der Stiftung erwirtschafteten Erträge übersteigen.

Eine zahlungsunfähige oder überschuldete Stiftung muss Insolvenz anmelden

Wenn dann von der Stiftung auch noch riskante Geschäfte am Kapitalmarkt mit ausbleibendem Erfolg vorgenommen wurden, dann muss sich die Stiftung unter Umständen auch mit dem Thema Insolvenz beschäftigen.

Tatsächlich hat der Vorstand der Stiftung die Pflicht, für die Stiftung die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu beantragen, wenn die Stiftung entweder zahlungsunfähig oder überschuldet ist.

Einen solchen Insolvenzantrag hat der Stiftungsvorstand unverzüglich anzubringen, wenn er sich nicht dem Vorwurf der Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO aussetzen will.

Sind bei der Stiftung mehrere Vorstände vorhanden, so trifft die Pflicht zur rechtzeitigen Insolvenzanmeldung jeden einzelnen Vorstand.

Die Stiftung selber wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist, am Ende aufgelöst, § 87b BGB.

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