Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Kann jeder eine Stiftung gründen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Ab dem 18. Geburtstag kann grdsl. jeder eine Stiftung gründen
  • Man kann seine Stiftung zu Lebzeiten oder für die Zeit nach seinem Tod errichten
  • Der Stifter muss über ausreichend Kapital verfügen

Grundsätzlich kann jede geschäftsfähige natürliche Person eine Stiftung errichten.

Um eine Stiftung zu errichten, muss der Stifter nach § 81 Abs. 1  BGB ein Stiftungsgeschäft vornehmen.

In diesem schriftlich niederzulegenden Stiftungsgeschäft muss der Stifter insbesondere den Namen und den Zweck seiner Stiftung niederlegen.

Ab dem 18. Geburtstag kann grundsätzlich jedermann, der geschäftsfähig ist, ein solches Stiftungsgeschäft vornehmen.

Natürliche und juristische Personen können Stiftungen gründen

Daneben können Stiftungen auch von juristischen Personen gegründet werden.

Anstatt zu Lebzeiten kann man seine Stiftung auch durch entsprechende Anordnungen in seinem Testament oder in einem Erbvertrag errichten.

Man spricht in diesem Fall von einem „Stiftungsgeschäft von Todes wegen“.

Eine Stiftung von Todes wegen entsteht erst nach dem Ableben des Stifters

Hier entsteht die Stiftung erst nach dem Ableben des Stifters.

Um eine solche Stiftung von Todes wegen wirksam zu gründen, muss die zugrundeliegende letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) natürlich wirksam sein.

Der Stifter muss also zum Zeitpunkt der Abfassung seines letzten Willens testierfähig im Sinne von § 2229 BGB sein.

Fehlt die Testierfähigkeit, ist die Gründung einer Stiftung nicht mehr möglich.

Eine Stiftung muss über ausreichendes Kapital verfügen

Neben den rechtlichen Voraussetzungen für die Gründung einer Stiftung gibt es noch ein tatsächliches Problem.

Eine Stiftung muss von den staatlichen Behörden anerkannt werden.

Eine solche behördliche Anerkennung findet aber nur dann statt, wenn die Stiftung von ihrem Stifter mit einem so großen Vermögen ausgestattet wird, dass eine dauerhafte Erfüllung des Stiftungszwecks sichergestellt ist.

Der Stifter muss sich also von seinem Vermögen beispielsweise in Form von Geld, Anlagen oder Immobilien in einer Höhe trennen, die eine nachhaltige Existenz seiner Stiftung sicherstellt.

Es gibt zwar keine gesetzlich definierte Mindestvermögensausstattung.

Und an jede einzelne Stiftung wird von den Behörden je nach Zweck der Stiftung, Ertragskraft des eingebrachten Vermögens und entstehenden Verwaltungskosten eine individuelle Anforderung an die Kapitalausstattung gerichtet werden.

Mit einem beispielsweise nur niedrigen fünfstelligen Stiftungsvermögen wird man die Behörden aber in aller Regel nicht davon überzeugen können, dass die Stiftung tatsächlich nachhaltig tätig werden soll.

Der Grundsatz, dass jede geschäftsfähige Person eine Stiftung gründen kann, gilt also mit der Einschränkung, dass es sich bei dem Stifter um eine vermögende Person handeln sollte.

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