Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Der Stiftungsvorstand - Wer leitet die Stiftung?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Jede Stiftung benötigt einen Vorstand
  • Der Vorstand vertritt die Stiftung und führt die Geschäfte
  • Die Stiftungssatzung sollte detaillierte Regelungen zu Rechten und Pflichten des Vorstandes enthalten

Jede Stiftung braucht einen Vorstand.

Dieser Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung und vertritt die Stiftung nach außen.

Das Gesetz schreibt in § 81 Abs. 1 BGB vor, dass bereits die grundlegende Stiftungssatzung Angaben darüber enthalten muss, wie der Vorstand der Stiftung zu bilden ist.

Wie viele Vorstände soll die Stiftung haben?

Der Stifter kann in der Satzung seiner Stiftung festlegen, dass seine Stiftung von einem oder auch von mehreren Vorstandsmitgliedern geführt werden soll.

Je komplexer und größer eine Stiftung ist, desto eher wird es sich empfehlen, mehr als nur einen Vorstand vorzusehen.

Wird die Stiftung zu Lebzeiten des Stifters errichtet, dann bestimmt sich der Stifter selber oft zum Vorstand und kann so die ersten Schritte seiner Stiftung lenkend mit begleiten.

Die Satzung muss auch Regelungen zu der Frage enthalten, wie lange der jeweilige Vorstand im Amt bleibt, unter welchen Voraussetzungen der Vorstand aus seinem Amt ausscheidet und wie ein neuer Vorstand eingesetzt wird.

Die Regeln zur Bildung des Stiftungsvorstandes sind für die Stiftung essentiell

Fehlen in der Satzung praktikable Regelungen zur Bildung und Ausgestaltung des Vorstands, so wird die Stiftungsaufsichtsbehörde der Stiftung die Anerkennung versagen.

Der Stifter kann (und sollte) in der Stiftungssatzung Rechte und Pflichten des Vorstandes regeln.

Insbesondere kann die Satzung Angaben zu der Frage enthalten, ob der Vorstand selber mit der Stiftung Rechtsgeschäfte tätigen darf oder ob die gesetzlichen Beschränkungen nach § 181 BGB uneingeschränkt für den Vorstand gelten.

Wie weit geht die Vertretungsmacht des Vorstandes?

Durch eine entsprechende Satzungsbestimmung kann die Vertretungsmacht des Vorstandes gegenüber Dritten auch beschränkt werden, § 84 Abs. 3 BGB.

Der Stiftungsvorstand hat bei sämtlichen Entscheidungen den vom Stifter vorgegebenen Stiftungszweck zu beachten und sein Handeln alleine am Stiftungszweck auszurichten.

Dabei hat der Stiftungsvorstand jedoch bei seinen Entscheidungen immer einen gewissen Ermessensspielraum. Die Grenzen dieses Ermessens werden von der Stiftungssatzung und den Gesetzen definiert werden.

Die Stiftung kann mit dem Vorstand einen Vertrag abschließen

Für das rechtliche Verhältnis zwischen Vorstand und Stiftung gilt grundsätzlich das Auftragsrecht in den §§ 662 ff. BGB.

Daneben kann die Stiftung mit seinem Vorstand auch ein Anstellungsverhältnis begründen und dort unter anderem auch die Frage einer Vergütung des Vorstandes regeln.

Ein Vorstand kann von seinem Amt abberufen werden

Unter welchen Voraussetzungen ein Vorstand abberufen werden kann, kann in der Stiftungssatzung detailliert geregelt werden.

Daneben enthalten fast alle Landesstiftungsgesetze für die Stiftungsaufsichtsbehörden die Befugnis, einen Stiftungsvorstand bei Pflichtverletzungen aus seinem Amt zu entfernen.

Grundsätzlich kann ein Stiftungsvorstand sein Amt jederzeit auch aus eigenem Antrieb niederlegen.

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