Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Wie ist das Vermögen einer Stiftung anzulegen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Das Gesetz macht keine konkreten Vorgaben zur Vermögensanlage
  • Die Stiftungsorgane haben einen weiten Ermessensspielraum
  • Konkrete Vorgaben des Stifters zur Vermögensanlage schaden nicht

Eine Stiftung lebt von ihrem Vermögen.

Mit den Erträgen aus dem Vermögen, dass der Stifter seiner Stiftung in Form von Geld, Wertpapieren, Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen überlassen hat, soll die Stiftung ihre laufenden Unkosten bestreiten sowie den vom Stifter bestimmten Stiftungszweck verfolgen.

Zu der Frage, wie die Stiftung ihr Vermögen anzulegen hat, enthält das Gesetz nur wenige Vorgaben.

Das Stiftungskapital ist zu erhalten

Zu beachten ist vor allem, dass das so genannte Grundstockvermögen der Stiftung nach § 83c Abs. 1 BGB ungeschmälert zu erhalten ist.

Als weitere Richtschnur bei der Vermögensanlage einer Stiftung schreibt § 84a Abs. 2 S. 1 BGB für den Vorstand der Stiftung vor, dass er bei seinen Entscheidungen die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers anzuwenden“ hat.

Schließlich muss ein Stiftungsorgan berücksichtigen, dass mit dem der Stiftung überlassenen Vermögen der Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig erfüllt werden muss, § 81 Abs. 1 BGB.

Enthält die Stiftungssatzung Vorgaben zur Vermögensverwaltung?

Soweit der Stifter selber in der Stiftungssatzung keine anderslautenden Anweisungen zur Vermögensverwaltung gegeben hat, kann der Vorstand einer Stiftung im Rahmen der vorstehend angegebenen gesetzlichen Normen grundsätzlich frei darüber entscheiden, wie er das Vermögen der Stiftung anlegen will.

Soweit der Stiftungssatzung also keine abweichenden Anordnungen zu entnehmen sind, kann das Vermögen der Stiftung sowohl umgeschichtet werden als auch in grundsätzlich jeder beliebigen Form angelegt werden.

Es gibt mithin keine gesetzlichen Vorgaben, wonach das Stiftungsvermögen nur in risikoarmen Anlagen investiert werden darf.

Risikobehaftete Anlagen sind nicht per se verboten

Soweit die Stiftungsorgane annehmen durften, dass sie mit ihrer Anlageentscheidung zum Wohle der Stiftung handeln, sind demnach auch durchaus risikobehaftete Investitionen z.B. in Aktien oder Finanzderivate zulässig.

In der Begründung zu dem Gesetzesentwurf zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts ist ausdrücklich festgehalten, dass die Frage, „ob bestimmte Aktien oder Anteile an bestimmten Investmentfonds, für eine konkrete Stiftung geeignet sind, … regelmäßig eine Einzelfallentscheidung“ sei.

Allzu experimentierfreudig sollten Stiftungsorgane freilich bei der Vermögensanlage nicht sein.

Wenn etwas schief geht, haftet der Vorstand

Geht nämlich ein Investment schief und werden Verluste eingefahren, dürfen Stiftungsorgane damit rechnen, dass der Vorwurf, man habe nicht mit der gebührenden Sorgfalt gehandelt, mit der möglichen Folge einer persönlichen Haftung schnell erhoben wird.

Stifter, die ihrer Stiftung solche Diskussionen ersparen wollen, tun im Übrigen gut daran, ihrer Stiftung in der Satzung konkrete Vorgaben zu der vom Stifter gewünschten Anlagestrategie mit auf den Weg zu geben.

Der Stifter kann für die Vermögensverwaltung Vorgaben machen

So kann (und sollte) in der Stiftungssatzung beispielsweise geklärt werden, ob das Stiftungsvermögen gegenständlich, nominal oder (inflationsbereinigt) in seinem realen Wert zu erhalten ist.

Ein zur Anlageentscheidung berufenes Stiftungsorgan ist mit Sicherheit auch dankbar für Vorgaben des Stifters, wonach das Stiftungsvermögen beispielsweise nur mit einer bestimmten Quote in Aktien oder gar nicht in Fremdwährungen anzulegen ist.

Und gerade bei steuerbefreiten gemeinnützigen Stiftungen sollte darauf geachtet werden, dass Erträge aus der Vermögensanlage ausgeschüttet und nicht thesauriert werden, um die Zweckverfolgung durch die Stiftung (und einen möglichen Verlust der Steuerfreiheit) nicht zu riskieren.

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