Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Kann der Stifter aus einer Stiftung Vermögen wieder entnehmen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • In die Stiftung eingebrachtes Vermögen ist zwingend dort zu belassen
  • Entnimmt der Stifter seiner Stiftung Kapital, dann steht der Vorwurf der Untreue im Raum
  • Die Stiftungsaufsichtsbehörden kontrollieren die Jahresrechnung jeder Stiftung

Wenn ein Stifter mit dem Gedanken spielt, eine Stiftung zu errichten, dann bedeutet das gleichzeitig, dass der Stifter sich von einem Teil oder sogar seinem gesamten  Vermögen trennt.

Unabhängig von der Frage, ob die Stiftung auf Dauer oder zeitlich beschränkt als so genannte Verbrauchsstiftung eingerichtet werden soll, verpflichtet sich der Stifter mit Errichtung seine Stiftung mit ausreichendem Vermögen auszustatten.

In welcher Höhe der Stifter welches Vermögen zur Verfügung stellt, legt der Stifter in dem grundlegenden so genannten Stiftungsgeschäft fest.

Bis zur Anerkennung der Stiftung kann das Stiftungsgeschäft widerrufen werden

Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Stiftung von der Stiftungsaufsichtsbehörde anerkannt wird, kann der Stifter einen Rückzieher machen und sein Stiftungsgeschäft widerrufen, § 81a BGB.

Erfolgt der Widerruf rechtzeitig, ist die Angelegenheit für den Stifter erledigt und ihn treffen keine weitergehenden Pflichten.

Hat die Aufsichtsbehörde aber erst einmal eine positive Entscheidung getroffen und die Stiftung anerkannt, dann ist der Stifter verpflichtet, das seiner Stiftung gewidmete Vermögen auf die Stiftung zu übertragen, § 82a BGB.

Die Stiftung ist neue Rechtsträgerin des ihr gewidmeten Vermögens

In diesem Moment wird das ehemalige Vermögen des Stifters auf die Stiftung als neu geschaffene Rechtsperson verschoben und ist für den Stifter nicht mehr greifbar.

Hat der Stifter mithin nach Anerkennung seiner Stiftung durch die Behörden das Bedürfnis, für private Zwecke Gelder aus seiner Stiftung zu entnehmen, dann hat er in aller Regel ein Problem.

Das Stiftungskapital ist grundsätzlich zu erhalten

Die der Stiftung zugeführten Vermögenswerte sind in jedem Fall zu erhalten und verbleiben auf Dauer bei der Stiftung.

Selbst wenn der Stifter, z.B. als Vorstand seiner Stiftung, die tatsächliche Möglichkeit hat, auf das Stiftungsvermögen zuzugreifen, darf er der Stiftung für private Zwecke grundsätzlich nachträglich kein Kapital entziehen.

Verstößt der Stifter gegen diesen Grundsatz, handelt er sich absehbar auch strafrechtliche Probleme ein.

Im Regelfall dürfte in solchen Fällen nämlich der Tatbestand der Untreue nach § 266 StGB erfüllt sein.

Im Ausnahmefall kann der Stifter auf Mittel der Stiftung zugreifen

Kommt der Stifter oder seine nächsten Angehörigen nach der Anerkennung der Stiftung aber selber in finanzielle Bedrängnis, dann kann § 58 Nr. 6 AO (Abgabenordnung) für den Stifter eine Lösung darstellen.

Nach § 58 Nr. 6 AO kann eine Stiftung nämlich einen Teil, jedoch höchstens ein Drittel ihres Einkommens dazu verwenden, um in angemessener Weise den Stifter und seine nächsten Angehörigen zu unterhalten.

Diese gesetzliche Regelung stellt eine Ausnahme zu dem Grundsatz dar, wonach Mittel der Stiftung ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden dürfen.

Ist mithin ein angemessener Unterhalt des Stifters selber oder seiner nächsten Angehörigen gefährdet, dann können Stiftungsmittel für den Stifter bzw. seine nächsten Angehörigen verwendet werden.

Die Gemeinnützigkeit und die damit verbundenen steuerlichen Vorteile werden durch eine solche Unterhaltszahlung an den Stifter nicht gefährdet.

Eine Auflösung der Stiftung kommt nicht in Betracht

Für den Stifter, der an das Vermögen seiner Stiftung kommen will, ist es ebenfalls keine Option, die Auflösung seiner Stiftung zu betreiben und auf diesem Weg wieder an „sein“ Kapital zu kommen.

Die Gründe, die im Einzelfall eine Auflösung der Stiftung rechtfertigen, sind in den §§ 87 ff. BGB beschrieben.

Aktueller Kapitalbedarf des Stifters ist vom Gesetz als Auflösungsgrund nicht anerkannt.

Im Übrigen bedarf ein Beschluss, mit dem eine Stiftung aufgelöst werden soll, immer einer Genehmigung durch die Stiftungsbehörde.

Verstößt der Stifter gegen den Grundsatz, dass das in die Stiftung eingebrachte Vermögen dort auch zu belassen ist, dann wird dies spätestens im Rahmen der den Aufsichtsbehörden jährlich vorzulegenden Jahresrechnung zu Tage treten.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Welchen Zweck hat die Gründung einer Stiftung?
Welche Nachteile bringt eine Stiftung mit sich?
Welche Vorteile bietet eine Stiftung?
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht