Wie entsteht eine Stiftung? Was braucht man für eine Stiftung?
- Der Stifter muss die Eckpunkte seiner Stiftung in einem so genannten Stiftungsgeschäft schriftlich festlegen
- Stiftungsgeschäft und Satzung der Stiftung müssen in einem zweiten Schritt der Aufsichtsbehörde zur Prüfung vorgelegt werden
- Wenn die Behörde grünes Licht gibt, ist die Stiftung entstanden
Eine Stiftung zu errichten ist eigentlich nicht sonderlich schwierig.
Das Gesetz macht in den §§ 80 ff. BGB konkrete Vorgaben, welche Schritte für die
Gründung einer Stiftung erforderlich sind.
Nach § 80 Abs. 2 BGB sind für die Entstehung einer Stiftung
- das Stiftungsgeschäft und
- die Anerkennung der Stiftung durch die zuständige Behörde des Landes erforderlich.
Zunächst muss der Stifter aktiv werden und sich Gedanken zu den Grundlagen seiner Stiftung machen.
Am Anfang steht das Stiftungsgeschäft
So hat sich der Stifter im Rahmen des Stiftungsgeschäfts zu entscheiden, welchen Zweck seine Stiftung haben soll, welchen Namen die Stiftung tragen soll, wie der Vorstand seiner Stiftung gebildet werden soll und welches Vermögen er der Stiftung zur Verfügung stellen will.
All diese Punkte hat der Stifter schriftlich niederzulegen.
Gleichzeitig hat der Stifter eine Satzung für seine Stiftung zu erstellen.
In der Stiftungssatzung werden wesentliche Punkte festgelegt
In dieser Satzung legt der Stifter neben Informationen zu Stiftungszweck und Stiftungsvermögen detaillierte Vorgaben zur Verwendung der Erträge der Stiftung, zur Zusammensetzung des Vorstands, zu den Rechten und Pflichten des Vorstands, gegebenenfalls zu den Aufgaben und zur Beschlussfassung eines Stiftungsrates sowie zu zukünftigen Satzungsänderungen fest.
Eine weitere Weichenstellung betrifft die Frage, ob der Stifter seine Stiftung noch zu Lebzeiten errichten will, oder ob die Stiftung erst nach seinem Ableben gegründet werden soll.
Stiftung noch zu Lebzeiten gründen oder erst nach dem Tod?
In letzterem Fall kann er das Stiftungsgeschäft in sein Testament oder in einen Erbvertrag aufnehmen und dort genaue Anweisungen geben, zu welchem Zweck, unter welchem Namen und mit welchem Vermögen die Stiftung ausgestattet werden soll.
Sowohl das Stiftungsgeschäft unter Lebenden als so genannte Stiftungsgeschäft von Todes wegen reicht aber noch nicht aus, um eine Stiftung entstehen zu lassen.
Vielmehr muss das Stiftungsgeschäft noch der Stiftungsaufsichtsbehörde zur Prüfung vorgelegt werden.
Erst wenn diese Stiftungsaufsichtesbehörde der Stiftung ihren amtlichen Segen gegeben hat, ist die Stiftung entstanden und handlungsfähig.
Stiftungsaufsichtsbehörde prüft die Rechtmäßigkeit der Stiftung
Wenn das Stiftungsgeschäft den gesetzlichen Vorgaben in § 81 BGB entspricht, und die Behörde davon überzeugt ist, dass durch eine entsprechende Vermögensausstattung die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert ist, dann erkennt die Behörde die Stiftung durch Erlass eines Verwaltungsaktes an.
Mit der Anerkennung durch die Behörde entsteht die Stiftung als eigenständige und rechtsfähige Person.
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