Welche Nachteile bringt eine Stiftung mit sich?
- Eine Stiftung ist ein relativ starres und wenig flexibles Gebilde
- In die Stiftung eingebrachtes Kapital kann nicht zurückgeholt werden
- Die Stiftung unterliegt staatlicher Aufsicht
Eine Stiftung lebt von dem „vom Stifter vorgegebenen Zweck“.
Im Rahmen der Stiftungsgründung hat der Stifter bereits im so genannten Stiftungsgeschäft festzulegen, welchen Zweck die Stiftung haben soll, § 81 BGB.
Mit der Festlegung des Stiftungszwecks wird so auf Dauer festgeschrieben, zu wessen Gunsten die Mittel der Stiftung eingesetzt werden sollen.
Der Stiftungszweck kann kaum nachträglich abgeändert werden
Jedem Stifter muss klar sein, dass er einen einmal festgelegten Stiftungszweck nach Gründung der Stiftung kaum wieder abändern kann.
Eine Änderung des einmal festgelegten Stiftungszwecks ist nach § 85 Abs. 1 BGB nämlich nachträglich nur dann abgeändert werden, wenn
- der Stiftungszweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann oder
- der Stiftungszweck das Gemeinwohl gefährdet.
Letztere Voraussetzungen liegen in der Praxis nur in den seltensten Fällen vor.
Wann kann man die Stiftungssatzung anpassen?
Auch sind sonstige Änderungen der Stiftungssatzung nach § 85 Abs. 2 BGB nur dann zulässig, „wenn sich die Verhältnisse nach Errichtung der Stiftung wesentlich verändert haben.“
Eine Stiftung ist vor diesem Hintergrund ein sehr statisches Gebilde und bietet dem Stifter und den Stiftungsorganen nur wenig Flexibilität.
Weiter muss sich jeder Stifter darüber im Klaren sein, dass das Stiftungsvermögen, das er seiner Stiftung zur Verfügung stellt, seinem Zugriff auf Dauer entzogen ist.
Das Stiftungsvermögen bleibt in der Stiftung
Kapital kann demnach grundsätzlich nicht vorübergehend in einer Stiftung „geparkt“ und bei Bedarf wieder abgezogen werden.
Auch die mit dem Stiftungsvermögen erwirtschafteten Erträge stehen alleine der Stiftung und nicht dem Stifter selber zu.
Als störend kann von einem Stifter auch empfunden werden, dass vom Moment ihrer Entstehung einer staatlichen Aufsicht unterliegt.
Staatliche Stiftungsbehörden überwachen die Stiftung
Die staatlichen Stiftungsbehörden sollen im Rahmen der ihnen obliegenden Rechtsaufsicht die Stiftungen auf der einen Seite „verständnisvoll beraten, fördern und schützen“ (Art. 10 Abs. 2 Bay. Stiftungsgesetz), auf der anderen Seite aber auch die Rechtmäßigkeit des Handelns der Stiftung und ihrer Organe und die Einhaltung der Stiftungssatzung überwachen.
Verstößt die Stiftung mit ihrem Verhalten gegen Gesetz oder Satzung, dann kann die Stiftungsbehörde eingreifen und sogar Mitglieder der Stiftungsorgane abberufen.
Last but not least verursacht die Gründung einer Stiftung Kosten.
Eine Stiftung kostet Geld
Im Vordergrund stehen dabei die Kosten für Berater, die bei der Errichtung der Stiftung und insbesondere bei der Formulierung der Stiftungssatzung zwingend konsultiert werden sollten.
Gebühren für die Anerkennung einer gemeinnützigen Stiftung werden von den Behörden regelmäßig erlassen.
Nach erfolgter Gründung der Stiftung fallen aber regelmäßig Kosten für die Verwaltung der Stiftung und gegebenenfalls Kosten für die Vergütung von Stiftungsorganen (Vorstand, Aufsichtsrat) und sonstigen Mitarbeitern der Stiftung an.
Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.
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