Geschäfte mit einer Stiftung – Wird die Stiftung wirksam vertreten?
- Der Vorstand vertritt die Stiftung nach außen
- Haben Mitarbeiter der Stiftung eine Vollmacht?
- Stiftungsverzeichnis und Vertreterbescheinigung geben Rechtssicherheit
Eine Stiftung ist nach ihrer Anerkennung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde eine juristische Person.
Als juristische Person kann die Stiftung Träger von Rechten und Pflichten sein.
Die Stiftung kann Verträge abschließen, Zahlungsverpflichtungen eingehen und verbindliche Zusagen machen.
Wer vertritt die Stiftung rechtsverbindlich?
Für jeden, der mit einer Stiftung Geschäfte macht, ist es wichtig, dass diese Geschäfte für die Stiftung auch rechtlich verbindlich sind.
In diesem Zusammenhang gilt nach § 84 Abs. 2 BGB, dass der Stiftungsvorstand die Stiftung vertritt.
Wenn der Vorstand einer Stiftung demnach für die Stiftung eine vertragliche Verpflichtung eingeht, dann ist die Stiftung rechtlich gebunden und muss diese Verpflichtung erfüllen.
Für den Geschäftspartner einer Stiftung, der vielleicht das erste Mal mit dieser Stiftung zu tun hat, können die Interna der Stiftung aber manchmal schwer zu durchschauen sein.
Wer darf für die Stiftung Rechtsgeschäfte abschließen?
Wenn man beispielsweise einen Anruf von einem Mitarbeiter einer Stiftung erhält, der für die Stiftung bestimmte Waren oder eine Dienstleistung bestellt, woher soll man wissen, dass dieser Stiftungsmitarbeiter überhaupt befugt ist, für die Stiftung eine solche Bestellung aufzugeben?
Dem betroffenen Geschäftspartner einer Stiftung bleibt in einer solchen Situation im Bedarfsfall nichts anderes übrig, als die näheren Umstände der Bestellung aufzuklären.
So werden derzeit auf Landesebene von den Behörden online so genannte Stiftungsverzeichnisse geführt, mit deren Hilfe man grundlegende Informationen über jede Stiftung abrufen kann.
Ein Stiftungsverzeichnis bietet erste Informationen
Mit Hilfe eines solchen Stiftungsverzeichnisses kann man zumindest nachlesen, ob und seit wann die Stiftung überhaupt existiert.
Diese Stiftungsverzeichnisse enthalten aber keine Namen des jeweiligen aktuellen Vorstands als dem gesetzlichen Vertreter der Stiftung.
Wenn man als Geschäftspartner einer Stiftung aufklären will, wer als Vorstand handlungsbefugter Vertreter der Stiftung ist, dann kann man bei der Stiftung eine so genannte Vertreterbescheinigung anfordern.
Behörden stellen für Stiftungen eine Vertreterbescheinigung aus
Auf Antrag jeder Stiftung stellt nämlich die zuständige Stiftungsbehörde eine solche behördliche Bescheinigung aus.
Mit dieser Vertreterbescheinigung ist für den Rechtsverkehr erkennbar, wer die Stiftung als Vorstand vertritt.
Im täglichen Rechtsverkehr wickelt aber in aller Regel natürlich nicht der in der Vertretungsbescheinigung aufgeführte Stiftungsvorstand selber, sondern regelmäßig sonstige Mitarbeiter der Stiftung Rechtsgeschäfte für die Stiftung ab.
Hier können sich Geschäftspartner der Stiftung im Bedarfsfall mit Hilfe von schriftlichen Vollmachten, die vom Vorstand der Stiftung unterzeichnet sein sollten, versichern, dass sie es mit vertretungsbefugten Mitarbeitern der Stiftung zu tun haben.
Das Stiftungsregister öffnet zum 01.01.2026
Mehr Licht ins Stiftungsdunkel wird ab dem 01.01.2026 ein neues Stiftungsregister bringen.
In diesem Stiftungsregister werden bundesweit neben zahlreichen anderen Angaben zu jeder Stiftung auch Informationen zum Vorname, Namen, dem Geburtsdatum und dem Wohnort der Mitglieder des Stiftungsvorstands und deren Vertretungsmacht erscheinen.
In dieses Stiftungsregister wird jedermann Einsicht nehmen können.
Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.
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