Der Stiftungszweck – Der Stifter bestimmt, welchen Zweck eine Stiftung haben soll!
- Der Zweck der Stiftung muss hinreichend bestimmt sein
- Der Stiftungszweck bindet die Stiftung und ihre Organe auf Dauer
- Eine Stiftung kann mehrere Zwecke verfolgen
Das Gesetz ordnet an, dass jede Stiftung einen bestimmten Zweck verfolgen muss.
Dieser Stiftungszweck bleibt mit der Stiftung verbunden, solange die Stiftung existiert.
Den Stiftungszweck legt der Stifter im Zuge der Errichtung seiner Stiftung fest.
Nahezu jeder Stiftungszweck ist zulässig
Solange der vom Stifter vorgegebene Zweck seiner Stiftung nicht das Gemeinwohl gefährdet, ist jeder beliebige Zweck für eine Stiftung zulässig.
Eine Stiftung muss nicht zwangsläufig einen gemeinwohlorientierten oder wohltätigen Zweck haben.
So verfolgen rund 10% der Stiftungen in Deutschland durchaus privatnützige Ziele, die mit dem Gemeinwohl nichts zu tun haben.
Die überwiegende Mehrheit der Stiftungen verfolgt gemeinnützige Ziele
In der weit überwiegenden Anzahl der Fälle wird eine Stiftung aber gegründet, um in irgendeiner Form die Allgemeinheit zu fördern.
Eine (nicht abschließende) Aufzählung von gemeinnützigen Zwecken, die man mit einer Stiftung verfolgen kann, enthält § 52 AO (Abgabenordnung).
Wesentlich ist, dass der Stiftungszweck vom Stifter inhaltlich hinreichend bestimmt ist.
Der Stiftungszweck muss hinreichend bestimmt sein
Es reicht mithin nicht aus, wenn der Stifter lapidar anordnet, dass seine Stiftung „wohltätige Zwecke“ verfolgen soll.
Plant ein Stifter die Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung, dann hat er in aller Regel bereits eine sehr konkrete Vorstellung von dem Zweck seiner Stiftung.
Nachdem der Zweck einer Stiftung nur in seltenen Fällen im Nachhinein abgeändert werden kann, muss der Stifter bereits bei Errichtung seiner Stiftung sorgfältig abwägen, wie eng er den Zweck seiner Stiftung festlegen will.
Der Stifter muss sich darüber im Klaren sein, dass seine Stiftung und das in der Stiftung gebundene Vermögen nicht für Zwecke eingesetzt werden kann, die außerhalb des einmal bestimmten Stiftungszweckes liegen.
Ist der Stiftungszweck zukunftssicher?
Nachdem eine Stiftung grundsätzlich für die Ewigkeit ausgelegt (Ausnahme: Verbrauchsstiftung nach § 80 Abs. 1 BGB) ist, muss der Stifter demnach zum Zeitpunkt der Errichtung seiner Stiftung über gleichsam prophetische Fähigkeiten verfügen, um absehen zu können, ob der von ihm bestimmte Stiftungszweck auch in 20, 50 oder sogar 100 Jahren noch relevant und umsetzbar ist.
Um diesem Problem zu begegnen, erscheint es empfehlenswert, wenn der Stifter den Zweck seiner Stiftung einerseits zwar hinreichend bestimmt, aber doch so offen formuliert, dass er seine Stiftung und die an den formulierten Stiftungszweck gebundenen Stiftungsorgane nicht in eine Sackgasse manövriert.
Anregungen, wie man einen Stiftungszweck nicht zu weit und nicht zu eng formulieren kann, kann man sich unproblematisch bei bereits existierenden Stiftungen holen.
Unter www.stiftungssuche.de kann man von bereits etablierten Stiftungen lernen, wie diese ihren Stiftungszweck abgefasst haben.
Es spricht dabei auch grundsätzlich nichts dagegen, dass der Stifter seiner Stiftung nicht nur einen, sondern mehrere verschiedene Zwecke mit auf den Weg gibt, die von der Stiftung entweder gleichzeitig oder auch sukzessive verfolgt werden sollen.
Solange der Stifter klarstellt, in welcher Reihenfolge die verschiedenen Zwecke von seiner Stiftung unterstützt werden sollen, wird auch die Stiftungsaufsichtsbehörde gegen eine solche Konstruktion keine Einwände haben.
Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.
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