Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Die Satzung der Stiftung – Die Grundlagen für die Stiftung definieren

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Die Satzung entscheidet über den Erfolg der Stiftung
  • Die Satzung sollte insbesondere konkrete Vorgaben zum Zweck, zum Vermögen und zu den Organen der Stiftung enthalten
  • Eine kluge Satzung macht die Stiftung fit für die Zukunft

Jeder Stifter muss seiner Stiftung bereits im Rahmen des Stiftungsgeschäfts eine Satzung geben.

Den Mindestinhalt dieser Satzung legt das Gesetz in § 80 Abs. 1 BGB fest.

Die Stiftungssatzung muss demnach zwingend Angaben zu Name, Sitz, Zweck und den Vorstand der Stiftung enthalten.

Die Satzung entscheidet über den Erfolg der Stiftung

Neben diesen Mindestangaben ist die Satzung der Stiftung aber auch der Ort, der über Erfolg oder Misserfolg der Stiftung mit entscheidet.

Der Stifter muss sich bei Aufstellung der Satzung darüber im klaren sein, dass seine Stiftung perspektivisch auf einen unbestimmten Zeitraum ausgelegt ist, der im Zweifel weit über die Lebenszeit des Stifters hinausreicht.

Durch zweckentsprechende Regelungen in der Satzung sollte der Stifter daher dafür sorgen, dass seine Stiftung entsprechend seinen Vorgaben fit für die Zukunft bleibt und die Stiftung auch auf mögliche Änderungen von äußeren Umständen angemessen reagieren kann.

Nachträgliche Satzungsänderungen sind nur schwer möglich

Regelungen in der Stiftungssatzung sollten vor allem deswegen gut überlegt sein, da nachträgliche Satzungsänderungen nur unter eher engen Voraussetzungen überhaupt zulässig sind.

Im Zentrum des Interesses sollten beim Stifter vor diesem Hintergrund die Satzungsregelungen zum Zweck der Stiftung, zum Vermögen der Stiftung sowie zu den Organen der Stiftung stehen.

Bei Satzungsregelungen zum Zweck der Stiftung sollte darüber nachgedacht werden, ob dieser Zweck eher eng oder allgemein definiert werden soll.

Soll der Stiftungszweck eher eng oder eher allgemein gehalten sein?

Ein enger Stiftungszweck bindet die Organe und lässt keinen Raum für Maßnahmen der Stiftung, die nicht unter diesen engen Stiftungszweck subsumiert werden können.

Ein eher allgemein gehaltener Stiftungszweck lässt der Stiftung mehr Handlungsspielraum.

Freilich besteht bei einem allgemeinen gehaltenen Stiftungszweck die Gefahr, dass sich die Stiftungsorgane bei der Konkretisierung dieses Zweckes von der ursprünglichen Grundidee des Stifters entfernen.

Auch über das Wie der Zweckverfolgung kann die Stiftungssatzung mehr oder weniger konkrete Vorgaben enthalten.

So kann der Stifter sehr konkrete Vorgaben zu den Begünstigten der Stiftung machen oder festlegen, ob sich seine Stiftung auf finanzielle Zuwendungen beschränken oder selber operativ tätig werden soll, um den Stiftungszweck zu verfolgen.

Das Grundstock- und das sonstige Vermögen der Stiftung

Ebenfalls muss die Satzung Regelungen zum Vermögen der Stiftung enthalten.

Hier muss man zwischen dem Grundstockvermögen auf der einen Seite und dem sonstigen Vermögen der Stiftung auf der anderen Seite unterscheiden.

Auf dem Grundstockvermögen oder auch Stiftungskapital baut die Stiftung auf. Das Grundstockvermögen gewährleistet die Erfüllung des Stiftungszweckes.

In der Satzung der Stiftung kann festgelegt werden, dass das Stiftungsgrundvermögen ungeschmälert in seinem Wert zu erhalten ist oder alternativ zumindest zum Teil zur Erfüllung des Stiftungszweckes eingesetzt werden darf.

Auch zur Frage, in welcher Form das Stiftungsvermögen angelegt werden darf (Aktien, Anleihen) kann der Stifter in der Satzung Vorgaben machen.

Schließlich sollte der Satzung auch zu entnehmen sein, wie die Stiftung mit eventuellen Zustiftungen oder Spenden umzugehen hat.

Die Organe der Stiftung – Wer wird für die Stiftung tätig?

Weiter muss die Satzung Angaben zu den Organen der Stiftung enthalten.

Jede Stiftung muss mindestens einen Vorstand haben, der die Stiftung nach außen vertritt, § 84 BGB.

Je nach Größe der Stiftung kann es Sinn machen, mehr als nur einen Vorstand einzusetzen.

Regelungen in der Satzung zu den Rechten und Pflichten des Vorstandes sollten obligatorisch sein.

Weiter kann der Stifter in der Satzung für seine Stiftung auch anordnen, dass ein Aufsichtsrat oder sonstiger Beirat zum Zweck der Überwachung und Unterstützung des Vorstands eingesetzt werden soll.

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