Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Welche Bedeutung hat die Gemeinnützigkeit für eine Stiftung?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Gemeinnützige Stiftungen genießen Steuervorteile
  • Keine Erbschaft- und Schenkungsteuer für Zuwendungen an die Stiftung
  • Gemeinnützige Stiftungen können von Geldstrafen profitieren

Mit dem Begriff der Stiftung verbindet man im allgemeinen die Förderung wohltätiger Zwecke.

Tatsächlich werden in Deutschland rund 90% aller Stiftungen mit dem Ziel gegründet, gemeinnützige Ziele zu unterstützen.

Das Gesetz definiert den Begriff der Gemeinnützigkeit in § 52 Abs. 1 AO (Abgabenordnung) wie folgt:

Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.

Die gemeinnützige Stiftung ist im Steuerrecht privilegiert

Eine gemeinnützige Stiftung genießt insbesondere im Steuerrecht zahlreiche Vorteile.

So ist die gemeinnützige Stiftung bereits bei ihrer Gründung von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit, § 13 Abs. 1 Nr. 16b ErbStG.

Das bedeutet, dass für die Ausstattung der Stiftung durch den Stifter und die damit verbundene Vermögenszuwendung weder Schenkungsteuer noch Erbschaftsteuer bezahlt werden muss.

Keine Steuer auf Zuwendungen an die Stiftung

Das gleiche gilt auch für so genannte Zustiftungen, also Zuwendungen an eine Stiftung nach deren Gründung.

Weiter ist eine gemeinnützige Stiftung weitgehend von der Körperschaftsteuer befreit, § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG.

Laufende Einnahmen der gemeinnützigen Stiftung werden mithin nicht besteuert.

Zu beachten ist aber, dass auf Kapitalerträge einer gemeinnützigen Stiftung sehr wohl eine Abgeltungssteuer in Höhe von derzeit 25% erhoben wird.

Den Abzug durch die Abgeltungssteuer kann die gemeinnützige Stiftung aber regelmäßig durch einen entsprechenden Antrag bei dem Finanzamt vermeiden.

Geldstrafen können an eine gemeinnützige Stiftung fließen

Eine gemeinnützige Stiftung profitiert auch von einem auf 7% reduzierten Umsatzsteuersatz, § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG.

Weiter ist eine gemeinnützige Stiftung für von ihr genutzten Grundbesitz von der Grundsteuer befreit, § 3 Abs. 1 Buchst. 3b GrStG. 

Schließlich kommen gemeinnützige Stiftungen als Empfänger von Geldstrafen in Betracht, die von staatlichen Gerichten in Strafverfahren verhängt werden, § 56b Abs. 2 StGB.

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