Die gemeinnützige Stiftung muss ihr Vermögen zeitnah zur Förderung des Stiftungszwecks verwenden!
- Eine Stiftung muss ihre Mittel kontinuierlich einsetzen
- Erträge müssen grundsätzlich innerhalb von zwei Jahren ausgegeben werden
- Wann ist eine Zuführung der Erträge in das Grundkapital der Stiftung möglich?
Eine gemeinnützige Stiftung ist kein Selbstzweck.
Vielmehr verlangt das Gesetz von den Verantwortlichen der Stiftung, dass sie den vom Stifter vorgegebenen Stiftungszweck mit den zur Verfügung stehenden Mitteln verfolgen.
Lässt man Zustiftungen oder Spenden Dritter einmal außer Betracht, dann stehen der Stiftung in erster Linie die aus dem Grundstockvermögen erwirtschafteten Erträge für die Verfolgung des Stiftungszwecks zur Verfügung.
Das Grundkapital bleibt – Die Erträge werden verwendet
Das Grundstockvermögen bleibt nach der Vorstellung des Gesetzes grdsl. unangetastet und sichert die Existenz der Stiftung.
Mit den Erträgen aus diesem Grundstockvermögen arbeitet die Stiftung und verfolgt ihre gemeinnützigen Zwecke.
So einfach sich dieses Prinzip in der Theorie anhört, so schwierig ist die Umsetzung in der Praxis.
Drohender Verlust der Gemeinnützigkeit
Ein wesentlicher Eckpunkt, der die Entscheidungsträger in einer gemeinnützigen Stiftung bei dem Einsatz der zur Verfügung stehenden Mittel einschränkt, versteckt sich in § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO (Abgabenordnung).
Diese Vorschrift schreibt der gemeinnützigen Stiftung nämlich vor, dass sie ihre Mittel grundsätzlich zeitnah für ihre satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden hat.
Unter dem Begriff „zeitnah“ versteht das Gesetz dabei einen Zeitraum von zwei Jahren.
Einer gemeinnützigen Stiftung ist es demnach grundsätzlich verwehrt, über einen längeren Zeitraum Erträge anzusparen, um gegebenenfalls ein größeres Projekt zu verwirklichen.
Hält sich die gemeinnützige Stiftung vielmehr nicht an dieses Thesaurierungs- und Admassierungsverbot in § 55 AO, dann riskiert die Stiftung sämtliche mit der Gemeinnützigkeit verbundenen Steuervorteile.
Erträge können in das Grundkapital fließen
Will eine gemeinnützige Stiftung dieser Gefahr begegnen, so bietet § 83 Abs. 2 Nr. 3 BGB die Möglichkeit, vereinnahmte Erträge aus dem Grundstockvermögen, die man absehbar nicht innerhalb der nächsten zwei Jahre für Stiftungszwecke ausgeben will, ihrerseits zu Grundstockvermögen zu erklären.
Mit einem solchen Schritt stehen diese Mittel dann zwar nicht mehr für die operative Arbeit der Stiftung zur Verfügung.
Auf der anderen Seite ist aber die Gefahr gebannt, dass die Stiftung mangels rechtzeitiger Mittelverwendung ihren Gemeinnützigkeitsstatus verliert.
Zu berücksichtigen ist dabei freilich immer, dass der Stifter selber in der Satzung seiner Stiftung in den Fragen der Mittelverwendung konkrete Vorgaben machen kann.
So steht es dem Stifter beispielsweise frei zu bestimmen, ob und in welcher Höhe erzielte Erträge dem Grundstockvermögen zugeführt werden dürfen.
Legt der Stifter beispielsweise Wert darauf, dass seine Stiftung den Stiftungszweck kontinuierlich verfolgt, dann kann er in der Satzung vorgeben, dass eine Zuführung von Erträgen in das Grundstockvermögen der Stiftung ausgeschlossen ist.
Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.
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