Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Die Stiftung auf Zeit – Die Verbrauchsstiftung

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Eine Verbrauchsstiftung ist nur auf Zeit angelegt
  • Die Verbrauchsstiftung verfügt nicht über ein Grundstockvermögen
  • Die Verbrauchsstiftung hat eine Lebensdauer von mindestens zehn Jahren

Eine Stiftung soll grundsätzlich dazu dienen, den vom Stifter vorgegebenen Zweck dauerhaft und nachhaltig zu erfüllen.

Eine Stiftung ist damit grundsätzlich für die Ewigkeit angelegt und die für den Stiftungszweck benötigten Mittel soll die Stiftung aus ihren Erträgen bereitstellen.

Neben dieser auf die Ewigkeit ausgelegten Stiftung lässt das Gesetz aber auch eine auf einen gewissen Zeitraum ausgelegte Stiftung zu: Die so genannte Verbrauchsstiftung nach § 80 Abs. 1 S. 2 BGB.

Die Verbrauchsstiftung soll ihr Vermögen ausgeben, nicht erhalten

Charakteristisch für eine Verbrauchsstiftung ist, dass diese Version der Stiftung über kein Grundstockvermögen verfügt, das auf Dauer zu erhalten wäre.

Die vom Stifter in eine Verbrauchsstiftung eingebrachten Vermögenswerte können demnach vom Tag eins weg dazu genutzt werden, den vorgegebenen Stiftungszweck zu verfolgen.

Damit kann eine Verbrauchsstiftung regelmäßig wesentlich effektiver arbeiten als eine herkömmliche und auf Dauer angelegte Stiftung.

Die Lebensdauer der Verbrauchsstiftung bestimmt der Stifter

Für welchen Zeitraum eine Verbrauchsstiftung ausgelegt sein soll, hat der Stifter in der Satzung festzulegen, § 81 Abs. 2 Nr. 1  BGB.

Dabei gibt § 82 Abs. 2 BGB allerdings vor, dass man mit der Anerkennung einer Verbrauchsstiftung nur dann rechnen kann, wenn die Stiftung für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren ausgelegt ist.

Innerhalb dieser in der Satzung bestimmten Lebensdauer der Stiftung ist das Vermögen der Stiftung dann auch zur Gänze zu verbrauchen, § § 81 Abs. 2 Nr. 2  BGB.

Es ist ein kontinuierlicher Verbrauch des Stiftungsvermögens erwünscht

Eine auf Zeit angelegte Verbrauchsstiftung hat ihr Vermögen dabei nach den Vorstellungen des Gesetzgebers kontinuierlich zu verbrauchen, darf also ihr Vermögen nicht erst kurz vor Ablauf ihrer ursprünglich vorgesehenen Lebensdauer ausgeben.

Wenn der Zeitraum, der für die Verbrauchsstiftung satzungsgemäß vorgesehen wurde, abgelaufen ist, ist die Verbrauchsstiftung aufzulösen, § 87 Abs. 2 BGB.

Wenn ein Stifter auf der einen Seite von der Flexibilität und Effektivität einer Verbrauchsstiftung profitieren will, andererseits aber seine Stiftung sehr wohl auf Dauer und nicht nur für einen begrenzten Zeitraum etablieren will, dann hat er die Möglichkeit, bereits im Stiftungsgeschäft einen Teil des der Stiftung gewidmeten Vermögens zu „sonstigem (und damit verbrauchbaren) Vermögen“ zu erklären, § 83b Abs. 3 BGB.

In diesem Fall errichtet der Stifter eine auf Dauer angelegte so genannte Teilverbrauchsstiftung.

Gleichzeitig kann in der Satzung der Stiftung vorgesehen werden, dass die Stiftung einen Teil ihres Grundstockvermögens verbrauchen darf, wenn sich die Stiftung gleichzeitig verpflichtet, das Grundstockvermögen in absehbarer Zeit wieder um den verbrauchten Teil aufzustocken, § 83c Abs. 2 BGB.

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