Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Kann der Stifter die Gründung einer Stiftung in seinem Testament anordnen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Eine Stiftung kann auch nach dem Tod des Stifters entstehen
  • Der Stifter kann die Gründung seiner Stiftung in seinem Testament anordnen
  • Die Angaben zur Stiftung im Testament müssen hinreichend konkret sein

Wenn man eine Stiftung errichten will, dann muss man sich entscheiden, wann die Stiftung gegründet werden soll.

Man kann die Stiftung zum einen zu Lebzeiten errichten.

In diesem Fall legt man vor seinem Tod fest, welchen Zweck die Stiftung haben soll, verfasst das notwendige Stiftungsgeschäft und eine Stiftungssatzung, legt das Ganze der Aufsichtsbehörde vor und kann unmittelbar nach Anerkennung der Stiftung starten.

Die Errichtung einer Stiftung für die Zeit nach dem eigenen Ableben

Ebenso ist es aber möglich, die eigene Stiftung erst nach dem Tod entstehen zu lassen.

Hierfür ist es notwendig, dass man die wesentlichen Eckpunkte zu der Stiftung in einem Testament oder in einem Erbvertrag festlegt.

Es ist dabei nicht entscheidend, ob man die Stiftungsgründung in einem privaten, handschriftlichen oder in einem notariellen Testament bzw. Erbvertrag anordnet.

Der letzte Wille, in dem der zukünftige Erblasser eine Stiftungsgründung für die Zeit nach seinem Tod anordnet, muss lediglich wirksam sein.

Der Stifter muss testierfähig und das Testament wirksam sein

Der Erblasser/Stifter muss demnach testierfähig im Sinne von § 2229 BGB sein, und das Testament muss den gesetzlichen Formerfordernissen entsprechen.

Die Errichtung einer Stiftung kann der Stifter in seinem Testament dabei durch eine Erbeinsetzung der zu gründenden Stiftung vornehmen.

Möglich ist ebenfalls im letzten Willen ein Vermächtnis zugunsten der zu gründenden Stiftung auszusetzen.

Schließlich kann der Stifter und Erblasser seinen Erben auch mit einer Auflage belasten, dass eine Stiftung nach den Wünschen des Erblassers zu errichten ist.

Enthält ein Testament ein Stiftungsgeschäft, so informiert das Nachlassgericht im Bedarfsfall die nach Länderrecht zuständige Stiftungsbehörde von diesem Umstand, § 356 Abs. 3 FamFG.

Das Testament kann neben der Anordnung, nach dem Erbfall eine Stiftung zu gründen, auch unproblematisch weitere erbrechtliche Regelungen, die keinen Bezug zu der Stiftung haben, enthalten.

Der Erblasser/Stifter kann in seinem Testament neben der Anordnung zur Gründung seiner Stiftung also z.B. auch Erben einsetzen, Vermächtnisse zuwenden oder eine Enterbung vornehmen.

Anordnung einer Testamentsvollstreckung kann sinnvoll sein

Im Einzelfall kann es empfehlenswert sein, in einem Testament, in dem die posthume Gründung einer Stiftung angeordnet wird, auch einen Testamentsvollstrecker einzusetzen.

Nachdem mit der Etablierung einer Stiftung ein nicht unerheblicher verwaltungstechnischer Aufwand entsteht, kann ein Testamentsvollstrecker mit der Umsetzung der vom Erblasser gewünschten Stiftungsgründung beauftragt werden.

Besonderes Augenmerk sollte der Stifter darauf legen, in seinem Testament die wesentlichen und auch gesetzlich geforderten Eckdaten für die nach seinem Tod zu gründende Stiftung anzugeben.

Was sollte für eine Stiftungsgründung unbedingt im Testament stehen?

Zweck, Name, Sitz der zukünftigen Stiftung sollten in dem Testament ebenso auftauchen wie die Frage beantwortet werden, mit welchem Vermögen die Stiftung ausgestattet wird.

Je konkreter hier die Angaben des Stifters/Erblassers und die Vorgaben für die Nachwelt sind, desto kleiner werden die Probleme sein, die nach dem Tod des Stifters/Erblassers mit der Anerkennung der Stiftung entstehen.

Jedenfalls nicht ausreichend ist es, wenn man in seinem Testament lediglich angibt, dass nach dem Tod eine „wohltätige Stiftung“ gegründet werden soll.

Ein solcher Stiftungszweck ist so unkonkret, dass die Anerkennung einer solchen Stiftung sowohl von der zuständigen Stiftungsaufsichtsbehörde als auch von den staatlichen Gerichten verweigert werden wird.

Die Stiftungsaufsicht greift nötigenfalls ein

In § 80 Abs. 4 BGB hat der Gesetzgeber für eine Stiftung von Todes wegen ein erweitertes Eingriffsrecht der Behörden vorgesehen.

Soweit der Erblasser/Stifter in seinem letzten Willen zumindest hinreichend konkrete Hinweise zum Zweck seiner Stiftung sowie zu dem zu widmenden Vermögen gemacht hat, aber weitere Angaben fehlen, dann kann die Stiftungsbehörde eingreifen und nach dem mutmaßlichen Willen des Erblassers notwendige Ergänzungen an dem Stiftungsgeschäft bzw. der Stiftungssatzung vornehmen.

Auf diesem Weg wird dann im Hinblick auf die zu gründende Stiftung die Umsetzung des vom Erblasser in seinem Testament zumindest angedeuteten Willens von der Behörde sichergestellt.

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