Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Das Stiftungsgeschäft – Der erste Schritt zu einer Stiftung

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Das Stiftungsgeschäft ist eine einseitige Erklärung des Stifters
  • In einer Satzung müssen die wesentlichen Eckpunkte der Stiftung festgelegt sein
  • Bis zur Anerkennung der Stiftung kann der Stifter das Stiftungsgeschäft widerrufen

Eine Stiftung wird von der Stiftungsaufsichtsbehörde dann anerkannt, wenn

  • das so genannte Stiftungsgeschäft den gesetzlichen Anforderungen entspricht und
  • die finanzielle Ausstattung der Stiftung die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks sicherstellt.

Was ist aber das vom Gesetz als so wesentlich dargestellte Stiftungsgeschäft?

Das Stiftungsgeschäft ist eine einseitige Erklärung des Stifters

Wenngleich das Wort Geschäft nahelegt, dass der Stifter mit einer anderen Person irgendeine Form von Handel abschließt, ist das Stiftungsgeschäft tatsächlich eine höchst einseitige Erklärung durch den Stifter.

Durch diese einseitige Erklärung legt der Stifter in einer Satzung die zentralen Eckpunkte seiner Stiftung fest.

Der Stiftungssatzung muss mindestens zu entnehmen sein, welchen Namen die Stiftung tragen soll, wo sich der Sitz der Stiftung befindet, wie sich der Vorstand der Stiftung zusammensetzt, welche Vermögensausstattung die Stiftung erhalten soll, welche Zwecke mit der Stiftung verfolgt werden und die Widmung des Stiftungsvermögens zugunsten dieses Zwecks.

Das Stiftungsgeschäft muss schriftlich niedergelegt werden

Das Stiftungsgeschäft mit diesen wesentlichen Festlegungen zu der Stiftung hat der Stifter in Schriftform abzufassen oder in einem Testament niederzulegen und der Aufsichtsbehörde im Rahmen des Anerkennungsverfahrens vorzulegen.

Je nachdem, ob der Stifter seine Stiftung bereits zu Lebzeiten oder erst nach seinem Ableben errichten will, findet sich das Stiftungsgeschäft in einer schriftlichen Erklärung oder in einem Testament bzw. Erbvertrag des Stifters.

Bei einer Stiftung zu Lebzeiten des Erblassers kann sich der Stifter bei der Vornahme des Stiftungsgeschäfts von einem Bevollmächtigten vertreten lassen.

Bei einem Stiftungsgeschäft von Todes wegen, bei der die Stiftung erst nach dem Ableben des Stifters errichtet wird, ist eine solche Vertretung nicht möglich, da sich hier das Stiftungsgeschäft in einem Testament vorgenommen wird und die Errichtung eines Testaments eine höchstpersönliche Angelegenheit ist.

Der Widerruf des Stiftungsgeschäftes

Im Zeitraum zwischen Vornahme des Stiftungsgeschäftes und Anerkennung der Stiftung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde kann sich der Stifter die ganze Angelegenheit noch einmal durch den Kopf gehen lassen und das Stiftungsgeschäft gegebenenfalls widerrufen, § 81 a BGB.

Bis zur Anerkennung der Stiftung kann der Stifter das Stiftungsgeschäft gegenüber der Behörde widerrufen werden.

Für den Fall des Ablebens des Stifters enthält das Gesetz eine Regelung für Erben des Stifters, die mit dem Gedanken spielen, die Errichtung der Stiftung zu verhindern. 

Sobald der Stifter nämlich selber die Anerkennung seiner Stiftung beantragt oder einen Notar mit dem Antrag auf Anerkennung der Stiftung bei der Behörde beauftragt hat, ist ein Widerruf des Stiftungsgeschäfts durch den Erben ausdrücklich nicht zulässig.

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