Welche Rolle spielt der Stifter nach Anerkennung seiner Stiftung?
- Der Stifter verliert nach Errichtung der Stiftung drastisch an Bedeutung
- Will der Stifter weiter Einfluss nehmen, dann muss er sich dies im Stiftungsgeschäft vorbehalten
- Der Stifter kann in Leitungs- oder Kontrollorgane seiner Stiftung einziehen
Der Stifter spielt im Rahmen der Gründung seiner Stiftung eine bedeutende Rolle.
Der Stifter gibt seiner Stiftung einen Namen und bestimmt, welchen Zweck seine Stiftung verfolgen soll.
Der Stifter bestimmt in der Stiftungssatzung, wie seine Stiftung organisiert werden soll und nach welchen Regeln gespielt wird.
Das Vermögen des Stifters ermöglicht erst die Errichtung der Stiftung
Last but not least stattet der Stifter die Stiftung mit einem zuweilen größeren Vermögen aus, um der Stiftung ihr Tätigwerden zu ermöglichen.
Sobald die Stiftung allerdings von der Stiftungsaufsichtsbehörde anerkannt und damit entstanden ist, verliert der Stifter drastisch an Bedeutung.
Nach Anerkennung der Stiftung durch die Behörden spielt der Stifter keine tragende Rolle mehr.
Die Satzung der Stiftung bestimmt den Werdegang der Stiftung
Die Stiftung lebt vielmehr ab ihrem Entstehen nach den Regeln, die in der Stiftungssatzung vorgesehen sind.
Entscheidungen für die Stiftung trifft ab diesem Zeitpunkt nicht mehr der Stifter, sondern ausschließlich der Vorstand der Stiftung auf Grundlage der Satzung.
Und auch den Inhalt der Entscheidungen kann der Stifter grundsätzlich nicht mehr beeinflussen.
Die Handlungsgrundlagen der Stiftung stehen fest
Vielmehr hat der Stifter die von seiner Stiftung einzuhaltende Marschrichtung durch die Vorgabe des Stiftungszwecks und durch die weiteren Satzungsbestimmungen vorgegeben.
Von diesen Vorgaben darf weder die Stiftung noch der Stifter selber abweichen.
Der Stifter kann aber natürlich durch entsprechende Regelungen in der Stiftungssatzung dafür sorgen, dass er auch nach der Errichtung der Stiftung Einfluss auf das Geschehen in der Stiftung hat.
Der Stifter kann die Stiftung selber leiten oder kontrollieren
Wenn der Stifter seine Stiftung zu Lebzeiten errichtet hat, spricht nichts dagegen, wenn der Stifter selber in den Vorstand der Stiftung einzieht und so die ersten Schritte seiner Stiftung lenkend mit begleitet.
Ebenfalls kann der Stifter natürlich in Aufsichtsorgane der Stiftung einziehen und dort mit dafür sorgen, dass seine Stiftung nicht auf Abwege gerät.
Sämtliche Rechte, die sich der Stifter für die Zeit nach der Anerkennung seiner Stiftung vorbehalten will, müssen allerdings im zugrunde liegenden Stiftungsgeschäft bzw. in der Stiftungssatzung vermerkt sein.
Wenn der Stifter in ein Leitungs- oder Kontrollorgan seiner Stiftung einziehen will, sollte die Satzung schließlich auch eine Regelung zu der Frage enthalten, unter welchen Umständen der Stifter dieses Organ wieder verlassen will und wie die Person zu bestimmen ist, die die Nachfolge des Stifters in dem Gremium antreten soll.
Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.
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