Welche Organe gibt es bei einer Stiftung außer dem Stiftungsvorstand?
- Der Stifter kann in seiner Stiftung einen Beirat installieren
- Der Beirat kontrolliert und berät den Stiftungsvorstand
- Die Satzung bestimmt, wie viel Macht der Beirat hat
Als zwingend erforderliches Organ einer Stiftung sieht das Gesetz lediglich den Stiftungsvorstand.
Enthält die Satzung der Stiftung also ausreichende Regelungen zur Bildung, den Aufgaben und den Befugnissen des Stiftungsvorstandes, dann ist die Stiftung funktionsfähig und wird von den Behörden anerkannt.
Daneben sieht § 84 Abs. 4 BGB aber ausdrücklich vor, dass in der Stiftungssatzung neben dem Vorstand weitere Organe vorgesehen werden können.
Ein Beirat kann für den Erfolg der Stiftung sehr nützlich sein
Je nach Größe und Zweckrichtung der Stiftung kann es durchaus Sinn machen, dem Stiftungsvorstand weitere Gremien an die Seite zu stellen.
Solche zusätzlichen Organe haben in aller Regel die Aufgabe, den Stiftungsvorstand zu beraten oder zu kontrollieren oder auch die Stiftung nach außen zu repräsentieren.
Ob solche Organe als Beirat, als Aufsichts- oder Stiftungsrat bezeichnet werden, ist nicht entscheidend.
Der Stifter kann selber im Aufsichtsrat sitzen
Ein Aufsichtsratsmandat für den Stifter kann diesem auch nach einem Ausscheiden aus dem Vorstand seiner Stiftung nicht unerheblichen Einfluss auf die Stiftung sichern.
Wie stark ein solcher Beirat ausgestaltet wird, bleibt dem Stifter überlassen.
Wenn sich der Stifter dazu entscheidet, seiner Stiftung einen Beirat zu geben, dann muss er sich in der Stiftungssatzung Gedanken über die Besetzung, die Aufgaben, die Befugnisse und die Beschlussfassung des Beirates machen.
Wie stark soll die Stellung des Aufsichtsrates sein?
So kann der Stifter dem Beirat unter anderem dadurch eine starke Stellung verschaffen, in dem er dem Beirat das Recht einräumt, den Stiftungsvorstand zu ernennen oder eben auch abzuberufen.
Kontroll- und Überwachungsfunktion eines Beirates können so weit gehen, dass der Stiftungsvorstand zur Vornahme von bestimmten Geschäften vorab das Einverständnis des Beirates einholen muss.
Auch kann der Stifter dem Beirat die Aufgabe zuweisen, den Stiftungszweck mithilfe von Richtlinien, an die sich auch der Stiftungsvorstand zu halten hat, zu konkretisieren.
Die Besetzung von Stiftungsvorstand auf der einen Seite und den Kontrollorganen auf der anderen Seite sollte personenverschieden sein.
Soweit der Stifter für die Mitglieder des Beirates nicht vorsieht, dass deren Tätigkeit ehrenamtlich erfolgt, sollte die Satzung auch Regelungen zu einer angemessenen Vergütung der Beiratsmitglieder enthalten.
Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.
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