Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Die Behörden üben nur die Rechtsaufsicht aus – Was bedeutet das?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Die Behörden dürfen nur bei einem Verstoß der Stiftung gegen Gesetz oder Satzung einschreiten
  • Den Behörden obliegt nicht die Kontrolle über die Zweckmäßigkeit einer Entscheidung der Stiftung
  • Der Stiftung steht ein Entscheidungsspielraum zu

Stiftungen unterliegen in aller Regel der Aufsicht des Staates.

Begründet wird die Notwendigkeit dieser staatlichen Aufsicht mit dem Argument, dass der Staat dafür sorgen müsse, dass der Wille des Stifters jederzeit von der Stiftung und deren Organen respektiert wird.

Der in dem Stiftungsgeschäft und der Stiftungssatzung niedergelegte Wille des Stifters soll von der Stiftungsaufsichtsbehörde gleichsam beschützt werden.

Konflikt zwischen staatlicher Aufsicht und Handlungsfreiheit der Stiftung

Es ist aber offensichtlich, dass jeglicher staatliche Eingriff durch die Stiftungsaufsicht zu einem Konflikt mit der Handlungsfreiheit der Stiftung führt.

Die Stiftung darf und soll den vom Stifter vorgegebenen Stiftungszweck bestmöglich mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln verfolgen.

Dabei ist die Stiftung darauf angewiesen, Entscheidungen, auf welchem Weg und mit welchen Maßnahmen der Stiftungszweck gefördert und umgesetzt werden soll, möglichst autonom und ohne Einmischung von außen treffen zu können.

Die Aufsicht muss der Stiftung einen Handlungsspielraum belassen

Weder die Stiftung selber noch die Aufsichtsbehörde haben ein Interesse daran, jede Entscheidung der Stiftung im Einzelfall von der Behörde prüfen und gleichsam absegnen zu lassen.

Bereits sehr früh hat in diesem Zusammenhang das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil aus dem Jahr 1972 festgehalten, dass die Handlungsfreiheit einer Stiftung nur insoweit eingeschränkt werden darf,

„als das erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die Angelegenheiten der Stiftung in Übereinstimmung mit dem Gesetz und der Stiftungssatzung besorgt werden.“
(BVerwG, Urteil vom 22.09.1972, Az.: VII C 27.71)

Damit hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass sich die staatlichen Behörden im Rahmen ihrer Aufsicht darauf beschränken müssen, Rechtsverstöße der Stiftung aufzuklären und gegebenenfalls zu korrigieren.

Verstößt die Stiftung gegen Gesetze oder die Satzung?

Ein Rechtsverstoß muss sich dabei aus einer Missachtung von Gesetzen oder der Stiftungssatzung ergeben.

Es ist hingegen gerade nicht Aufgabe der staatlichen Behörden, die Fachaufsicht über eine Stiftung zu übernehmen und sich in operative Entscheidungen der Stiftung einzumischen.

Erst wenn ein Rechtsverstoß bei einer Stiftung offensichtlich ist, kann und darf die Stiftungsaufsichtsbehörde überhaupt einschreiten.

Wo hat die Rechtsaufsicht ihre Grenzen?

Es ist dabei klar, dass die Unterscheidung zwischen – zulässiger – Rechtsaufsicht auf der einen Seite und – unzulässiger – Fachaufsicht andererseits nicht immer messerscharf möglich ist.

So gehört es beispielsweise selbstverständlich zu den Aufgaben der Stiftungsaufsicht, bei jeder Stiftung die Erhaltung des Grundstockvermögens sowie die bestimmungsgemäße Verwendung der Erträge zu kontrollieren.

Jede Stiftung muss in diesem Zusammenhang mit ihren Mitteln „sparsam und wirtschaftlich“  haushalten.

Es liegt auf der Hand, dass man über die Frage, wann eine Stiftung mit einer einzelnen Maßnahme gegen diesen Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit verstößt, durchaus geteilter Meinung sein kann.

Gerichte klären Streitfälle zwischen der Aufsichtsbehörde und der Stiftung

So kann beispielsweise bereits ein Streit über eine von der Stiftungsaufsicht als zu üppig empfundene Entlohnung eines Stiftungsmitarbeiters zu einem staatlichen Einschreiten im Rahmen der Rechtsaufsicht führen, da nach Auffassung der Aufsicht in diesem Fall Stiftungsvermögen nicht zweckentsprechend eingesetzt wird.

Die Stiftung wird nach einer solchen Intervention der Aufsichtsbehörde auf den ihr auch in dieser Frage zustehenden Handlungsspielraum und den Umstand hinweisen, dass sich die Behörde hier unzulässigerweise auf das Gebiet der Fachaufsicht begeben habe.

Können sich Stiftung und Aufsichtsbehörde im Einzelfall nicht einigen, stehen die Verwaltungsgerichte für eine abschließende Klärung der Meinungsverschiedenheit zur Verfügung. 

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