Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Wer kontrolliert eine Stiftung?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Eine staatliche Aufsichtsbehörde kontrolliert jede Stiftung
  • Die Stiftung muss jährlich einen Rechenschaftsbericht vorlegen
  • Gegen Maßnahmen der Stiftungsaufsicht kann die Stiftung klagen

Jede Stiftung wird intern von den Organen kontrolliert, die der Stifter für diesen Zweck in der Satzung der Stiftung vorgesehen hat.

Mithin wird eine Stiftung immer von ihrem Vorstand kontrolliert. Aber auch ein in der Satzung vorgesehener Aufsichtsrat oder ein Stiftungsbeirat üben eine Kontrollfunktion aus.

Neben diesen stiftungsinternen Kontrollorganen mischt sich bei einer Stiftung aber auch der Staat als weitere Kontrollinstanz ein.

Eine staatliche Aufsicht gibt es nur bei der Stiftung

Eine Stiftung ist dabei die einzige juristische Person des Privatrechts, bei der sich der Staat ein solches Kontrollrecht vorbehält.

Mit dieser staatlichen Aufsicht macht ein Stifter das erste Mal im Rahmen der Errichtung seiner Stiftung Bekanntschaft.

Eine Stiftung kann nämlich nur dann überhaupt entstehen, wenn die Stiftung vom Staat anerkannt wird.

Bereits bei der Anerkennung der Stiftung wird die Aufsicht aktiv

Die staatliche Stiftungsaufsichtsbehörde kontrolliert in diesem Zusammenhang das vom Stifter vorzulegende Stiftungsgeschäft sowie die Satzung und die Vermögensaustattung der Stiftung und gibt nur dann grünes Licht, wenn die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint.

Mit Anerkennung der Stiftung endet die staatliche Aufsicht über jede einzelne Stiftung aber nicht.

Vielmehr ist für jedes einzelne Bundesland in Deutschland in den jeweiligen  Landesstiftungsgesetzen vorgesehen, dass die Stiftungen zu ihrem eigenen Schutz der Aufsicht der Behörden unterstehen.

Die Behörde prüft nur die Rechtmäßigkeit des Stiftungshandelns

Dabei geht es den Behörden ausschließlich um die laufende Prüfung der Rechtmäßigkeit des Handelns der einzelnen Stiftung.

Die Kontrolle bezieht sich also insbesondere auf die Einhaltung der Gesetze und auch der Stiftungssatzung durch die Stiftung.

Die Behörden üben keine Fachaufsicht aus, beurteilen also nicht die Zweckmäßigkeit des Stiftungshandelns im Einzelfall.

Die Behörde schützt, kontrolliert und berät sie Stiftung

In Art. 10 Abs. 2 des bayerischen Landesstiftungsgesetzes ist der Sinn und Zweck dieser staatlichen Aufsicht wie folgt zusammengefasst:

Die Stiftungsbehörden sollen die Stiftungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verständnisvoll beraten, fördern und schützen sowie die Entschlusskraft und die Selbstverantwortung der Stiftungsorgane stärken.

Die Kontrolle der Stiftung durch die Stiftungsaufsichtsbehörden wird in erster Linie durch eine jährliche Überprüfung eines von der Stiftung zu verfassenden Rechenschaftsberichtes vorgenommen.

Die Stiftung hat der Behörde Rechenschaftsberichte vorzulegen

Stiftungen haben der Aufsichtsbehörde jährlich und unaufgefordert durch Vorlage entsprechender Angaben Rechenschaft über ihre Tätigkeit abzulegen.

In einigen Landesstiftungsgesetzen ist darüber hinaus vorgesehen, dass die Stiftung die Aufsichtsbehörde über wichtige Maßnahmen, wie zum Beispiel die Umschichtung von Vermögen, zu informieren hat.

Soweit die Aufsicht Verstöße gegen Gesetze oder die Stiftungssatzung feststellt, kann die Behörde verlangen, dass die Stiftung in diesem Punkt Abhilfe schafft.

In schwerwiegenden Fällen kann die Stiftung sogar einzelne Organmitglieder abberufen.

Gegen Maßnahmen der Stiftungsaufsicht steht der Stiftung der Klageweg zu den Verwaltungsgerichten offen.

Auch die Finanzämter kontrollieren die Stiftungen

Schließlich üben gerade auch bei gemeinnützigen Stiftungen die staatlichen Finanzbehörden eine Kontrolle über die Stiftungen aus.

Eine gemeinnützige Stiftung profitiert von zahlreichen Steuervergünstigungen. Die Finanzämter haben ein Auge darauf, ob die Voraussetzungen für diese Steuervergünstigungen im Einzelfall voliegen.

Wenn die Stiftung ihre Mittel nicht ordnungsgemäß und zur Erfüllung des Stiftungszwecks einsetzt, riskiert die Stiftung ihre steuerlichen Privilegien.

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