Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Welche Mittel hat die Stiftungsaufsicht?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Die Behörde kann sowohl präventiv als auch repressiv tätig werden
  • Die Stiftung ist der Behörde umfassend zur Auskunft verpflichtet
  • Die konkret angewandten Aufsichtsmittel müssen sich aus dem Gesetz ergeben

Die Aufsichtsbehörden sollen die Gesetzmäßigkeit des Stiftungshandelns überwachen.

Die Behörden werden dabei sowohl präventiv als auch repressiv tätig.

Zunächst einmal soll die Stiftungsbörde jede Stiftung „verständnisvoll beraten, fördern und schützen“, so beispielsweise zu den Grundsätzen der Stiftungsaufsicht in Art. 10 Abs. 2 Bay. Stiftungsgesetz.

Die Stiftungsbehörde kann auch repressiv tätig werden

Von diesem eher partnerschaftlichen Ansatz entfernt sich die Stiftungsaufsicht aber in dem Moment, in dem die Behörde einen vermeintlichen oder auch tatsächlichen Rechtsverstoß auf Seiten der Stiftung ausgemacht hat.

Denn neben der Beratung der Stiftung gehört es natürlich auch zu den Aufgaben der Aufsichtsbehörde, eine Stiftung zu kontrollieren und Rechtsverstöße abzustellen.

Im Zentrum des Interesses steht bei der Stiftungsaufsicht dabei regelmäßig die Überprüfung, ob das Grundstockvermögen der Stifung erhalten bleibt und ob das Vermögen der Stiftung bestimmungsgemäß verwendet wird.

Die Stiftung muss der Behörde umfassend Auskunft erteilen

Um diesen (und anderen) Fragen auf den Grund zu gehen, hat die Aufsichtsbehörde gegenüber der Stiftung ein umfassendes Informations- und Auskunftsrecht.

In den Landesstiftungsgesetzen der einzelnen Bundesländern sind die Befugnisse der zuständigen Behörden dezidiert aufgelistet.

In Bayern gilt nach Art. 11 Abs. 3 Bay. Stiftungsgesetz z.B. folgendes:

Die Stiftungsbehörde ist befugt, sich über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Sie kann insbesondere Anstalten und Einrichtungen der Stiftung besichtigen, die Geschäfts- und Kassenführung prüfen oder bei größerem Umfang prüfen lassen sowie Berichte und Akten einfordern.

Liegen der Behörde gesicherte Kenntnisse über einen Rechtsverstoß der Stiftung vor, dann hat die Stiftungsaufsicht die betroffene Stiftung zunächst einmal anzuhören und Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Rechtsverstöße der Stiftung müssen korrigiert werden

Verbleibt die Behörde bei ihrer Einschätzung zu dem Rechtsverstoß, kann sie auf eine Korrektur drängen.

Kommt die Stiftung einer Aufforderung zur Beseitigung des Missstandes nicht nach, kann die Behörde im Wege der Ersatzvornahme selber tätig werden oder ein Zwangsgeld festsetzen.

Rechtswidriges Verhalten der Stiftungsorgane kann die Aufsichtsbehörde beanstanden und eine entsprechende Korrektur der einzelnen Maßnahme verlangen.

Welche aufsichtlichen Mittel darf die Aufsicht anwenden?

Im Falle einer groben Pflichtverletzung eines Stiftungsorgans kann die Aufsicht die Abberufung dieses Stiftungsorgans verlangen.

Für den Ernstfall sehen einige Landesstiftungsgesetze auch die Befugnis für die Aufsichtbehörde vor, auf Kosten der Stiftung einen Beauftragten in die Stiftung zu entsenden und von diesem Beauftragten einzelne Aufgaben erledigen zu lassen.

Bei jeglichem repressiven Tätigwerden der Behörde muss sich die Zulässigkeit des von der Behörde angewendeten Aufsichtsmittels aus dem Gesetz ergeben.

Behördliche Maßnahmen, die keine Grundlage in den Landesstiftungsgesetzen oder im BGB haben, sind unzulässig.

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