Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Was kann man gegen eine Maßnahme der Stiftungsaufsicht machen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Gegen Entscheidungen der Stiftungsaufsicht kann sich die Stiftung vor den Verwaltungsgerichten wehren
  • In aller Regel besitzt nur die Stiftung selber Klagebefugnis
  • Auch gegen einen von der Aufsicht angeordnetem Sofortvollzug ihrer Entscheidung kann die Stiftung vorgehen

Zwischen Stiftung und Stiftungsaufsichtsbehörde kracht es zuweilen.

Immer dann, wenn die Aufsichtsbehörde einen vermeintlichen Verstoß der Stiftung bzw. der handelnden Stiftungsorgane gegen ein Gesetz oder die Stiftungssatzung entdeckt zu haben glaubt, wird die Stiftung oder ein Stiftungsorgan mit einer in der Regel als störend empfundenen Anordnungen der Stiftungsbehörde konfrontiert.

Es kann dabei z.B. um die Forderung der Aufsichtsbehörde gehen, einen bestimmten Vorstand der Stiftung abzuberufen.

Jede Maßnahme der Stiftungsaufsicht kann angefochten werden

Geklagt wurde auch schon gegen eine von der Auftsichtsbehörde erteilte Vertreterbescheinigung, deren Inhalt einem einzelnen Stiftungsvorstand missfiel.

Auch die Rücknahme der Anerkennung einer Stiftung war bereits Gegenstand von gerichtlichen Auseinandersetzungen.

In der Praxis erlässt die Stiftungsaufsicht im Bedarfsfall einen so genannten Verwaltungsakt und ordnet in diesem Verwaltungsakt gegenüber der Stiftung ein bestimmtes Tun oder Unterlassen an.

Gegenstand einer Klage kann ein Tun oder ein Unterlassen durch die Aufsicht sein

Auch die Weigerung der Stiftungsaufsicht, eine von der Stiftung beantragte Entscheidung zu treffen, kann Gegenstand eines gerichtlichen Streitverfahrens sein.

Aus welchem Grund auch immer die Stiftungsaufsicht im Einzelfall eine auf die Stiftung bezogene Maßnahme anordnet (oder diese unterlässt), kann sich die Stiftung gegen diese Maßnahme wehren.

In aller Regel wird die Stiftungsaufsicht auf Grundlage des jeweiligen Landesstiftungsgesetzes hoheitlich tätig.

Für die Klage einer Stiftung gegen die Aufsicht sind die Verwaltungsgerichte zuständig

Streitverfahren in Zusammenhang mit Entscheidungen der Stiftungsaufsicht werden daher in aller Regel vor den Verwaltungsgerichten ausgetragen.

Ein verwaltungsgerichtliches Verfahren kann in aller Regel nur die Stiftung selber, vertreten durch den Vorstand, in die Wege leiten.

Nur im Ausnahmefall kann ein Stiftungsorgan selber in einer die Stiftung betreffenden Angelegenheit vor Gericht ziehen.

Gegen ein Handeln der Aufsicht muss zunächst Widerspruch eingelegt werden

Die Rechtmäßigkeit eines aufsichtlichen Handelns der Stiftungsaufsicht (oder dessen Unterlassen) muss die Stiftung zunächst im Rahmen eines so genannten  Widerspruchverfahrens klären lassen.

Nimmt die Aufsichtsbehörde den von der Stiftung angegriffenen Verwaltungsakt im Rahmen dieses Widerspruchverfahrens nicht zurück, steht der Klageweg zu den Verwaltungsgerichten offen.

Wenn die Stiftungsaufsicht die sofortige Vollziehung ihrer Entscheidung angeordnet hat, dann verlagert sich der Streit vor dem Verwaltungsgericht in aller Regel in ein Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, in dem die betroffene Stiftung beantragen kann, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs bzw. ihrer Klage anzuordnen.

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